RS Vwgh 1994/3/23 93/01/1357

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §11 Abs1;
AsylG 1991 §18 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §39a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/17 92/01/0777 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 18 Abs 1 AsylG 1991 genügt die Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers, der den gesamten Verlauf der Vernehmung in die Muttersprache des Asylwerbers oder eine ihm ausreichend verständliche Sprache zu übersetzen hat. Dies bedeutet aber nicht, daß sich die Behörde eines Amtsdolmetschers bedienen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011357.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten