RS Vfgh 1989/6/21 A2/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1989
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
VfGG §41
VStG 1950 §48

Leitsatz

Abweisung einer Klage auf Rückerstattung einer bezahlten Geldstrafe

Rechtssatz

Die Strafverfügung vom 13.05.1987 ist ein rechtswirksamer Behördenakt. Der Bezahlung der Geldstrafe liegt somit eine Strafverfügung zugrunde, der Bescheidcharakter zukommt. Dieser Rechtstitel steht dem Rückforderungsbegehren nach wie vor aufrecht entgegen. Die Klage war daher abzuweisen (vgl. VfGH 16.12.1987 A6/86).

Das vom beklagten Bund geltend gemachte Kostenbegehren war abzuweisen, weil die beklagte Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch die Finanzprokuratur vertreten war.

Entscheidungstexte

  • A 2/88
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.06.1989 A 2/88

Schlagworte

VfGH / Klagen, Verwaltungsstrafrecht / Strafverfügung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:A2.1988

Dokumentnummer

JFR_10109379_88A00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten