TE Vfgh Erkenntnis 1987/12/16 A6/86

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

10 Verfassungsrecht;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137
AVG 1950 §18 Abs4 letzter Satz
VStG 1950 §47 Abs2 erster Satz
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG 1950 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 18 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. VStG 1950 § 47 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 47 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 47 gültig von 01.04.1983 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 176/1983

Leitsatz

Klage gegen den Bund auf Rückzahlung einer mit "Computerstrafverfügung" verhängten und bereits bezahlten Geldstrafe mangels Vorliegens eines ordnungsgemäßen Bescheides; "Computerstrafverfügungen" sind auch dann rechtswirksam, wenn weder die Ausfertigung noch die Urschrift die Unterschrift eines die Erledigung genehmigenden Organs aufweist (unter Hinweis auf VfSlg. 11590/1987) - Bescheidcharakter der der bezahlten Geldstrafe zugrunde liegenden Strafverfügung; Abweisung der Klage; Abweisung des Kostenbegehrens - bekl. Partei war weder durch einen Anwalt noch durch die Finanzprokuratur vertreten; eine sinngemäße Anwendung des Rechtsanwaltstarifes für eine unvertretene Partei sieht das Gesetz nicht vor

Spruch

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. In der auf Art137 B-VG gestützten Klage wird vorgebracht, daß dem Kläger mit Strafverfügung vom 16. April 1986, Z Cst 3205/FD/86, zur Last gelegt worden sei, er habe am 2. April 1986 um 7.40 Uhr in Wien ... das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W ... verwendet, ohne daß eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach §36 lite KFG 1967 begangen, weshalb gemäß §134 KFG 1967 gegen ihn in Anwendung des §47 VStG 1950 eine Geldstrafe von S 800,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest in der Dauer von 48 Stunden, verhängt worden sei. Die ihm zugestellte Bescheidausfertigung trage weder die leserliche Beifügung des Namens dessen, der die Erledigung genehmigt habe, noch die Unterschrift des genehmigenden Behördenorgans, noch eine Beglaubigung durch die Kanzlei. Aus Rechtsunkenntnis habe er den Betrag von S 800,-- am 5. Mai 1986 bezahlt. Erst am 9. Mai 1986 habe sein Rechtsvertreter Akteneinsicht genommen und festgestellt, daß auch die im Verwaltungsstrafakt erliegende Erledigung weder mit der Unterschrift des den Bescheid genehmigenden Behördenorgans noch mit einer Beglaubigung durch die Kanzlei versehen sei und die leserliche Beifügung des Namens dessen, der die Erledigung genehmigt habe, fehle. Dem gesamten Verwaltungsstrafakt sei das Behördenorgan, das die Erlassung der Strafverfügung genehmigt habe, nicht zu entnehmen. Er habe daher mit Aufforderungsschreiben vom 21. Mai 1986 die Rückzahlung des Betrages von S 800,-- begehrt, da ein rechtswirksamer Bescheid an ihn nicht erlassen worden sei, weshalb die Zahlung auf keinem rechtsgültigen Titel beruht habe. Mangels Zahlung begehre er, die beklagte Partei urteilsmäßig zur Zahlung des Betrages von S 800,-- samt 4 % Zinsen seit 23. Mai 1986 sowie zum Ersatz der Prozeßkosten zu verhalten.

2. Der beklagte Bund hat eine Gegenschrift erstattet, in der er den Klagsausführungen entgegenhielt, daß die Zahlung aufgrund einer ordnungsgemäß ergangenen Strafverfügung geleistet wurde; es werde daher die Abweisung der Klage begehrt und (unter sinngemäßer Anwendung des Rechtsanwaltstarifes) ein Kostenzuspruch in Höhe von S 516,-- beantragt.

3.1. Aus Anlaß dieses Verfahrens leitete der VfGH von Amts wegen mit Beschluß vom 17. März 1987 A6/86-18 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §47 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950 idF BGBl. Nr. 176/1983, und des §18 Abs4 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950 idF BGBl. Nr. 199/1982, sowie zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Worte "sowie gemäß §36 lite KFG 1967" in §3 der V der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Jänner 1984, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im vorhinein festgesetzt werden, Z P 1886/18/a/83, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. Jänner 1984, ein. 3.1. Aus Anlaß dieses Verfahrens leitete der VfGH von Amts wegen mit Beschluß vom 17. März 1987 A6/86-18 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §47 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1983,, und des §18 Abs4 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982,, sowie zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Worte "sowie gemäß §36 lite KFG 1967" in §3 der römisch fünf der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Jänner 1984, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im vorhinein festgesetzt werden, Z P 1886/18/a/83, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. Jänner 1984, ein.

3.2. Mit Erkenntnis G110, 111/87, V45/87 vom 16. Dezember 1987 hat der VfGH das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich §47 Abs2 erster Satz VStG 1950 und das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt, im übrigen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

4. Der VfGH hat über die - zulässige (vgl. G 110, 111/87, V45/87 vom 16. Dezember 1987) - Klage erwogen: 4. Der VfGH hat über die - zulässige vergleiche G 110, 111/87, V45/87 vom 16. Dezember 1987) - Klage erwogen:

Wie aus dem genannten Erkenntnis hervorgeht, sind Strafverfügungen, die unter Anwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung erlassen werden, auch dann rechtswirksam, wenn weder die Ausfertigung noch die Urschrift die Unterschrift eines die Erledigung genehmigenden Organs aufweist, sofern die Strafverfügungen einer Behörde zugerechnet werden können. Dies trifft für den vorliegenden Fall zu. Der vom Kläger bezahlten Geldstrafe liegt somit eine Strafverfügung zu Grunde, der Bescheidcharakter zukommt. Dieser Rechtstitel steht dem Rückforderungsbegehren nach wie vor aufrecht entgegen. Die Klage war daher abzuweisen.

Das von der beklagten Partei geltend gemachte Kostenbegehren war abzuweisen, weil die beklagte Partei weder durch einen Anwalt noch durch die Finanzprokuratur vertreten war; eine sinngemäße Anwendung des Rechtsanwaltstarifes für eine unvertretene Partei sieht das Gesetz nicht vor.

Schlagworte

Bescheid, Ausfertigung, Zurechnung, Erlassung, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:A6.1986

Dokumentnummer

JFT_10128784_86A00006_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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