RS Vwgh 1994/9/14 93/12/0339

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
72/01 Hochschulorganisation
72/14 Hochschülerschaft

Norm

B-VG Art7 Abs1;
HSG 1973 §13 Abs2;
HSG 1973 §23 Abs2 litc;
StGG Art2;
UOG 1975 §1 Abs1 litf;
UOG 1975 §63 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/14 94/12/0100 2 (hier: mangelnde Einigung der Fraktionen über Wahlmodus bei der Bestellung)

Stammrechtssatz

Eine solche Beschlußfassung, die dazu führt, daß von zwei oder mehreren nach § 13 Abs 2 HSG durch ein (kollegiales) Organ zwecks Entsendung von Studentenvertretern zu Wählenden nur eine verminderte Anzahl gewählt wird, ist nicht rechtens, wenn und weil dies der Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses der in diesem Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen widerspricht. Daß dieser Umstand eine Einigung der Fraktionen voraussetzt, beinhaltet die Möglichkeit einer "Pattstellung"; das Fehlen von Normen zur Auflösung einer solchen Situation ist aber nicht verfassungswidrig, weil nicht zu erkennen ist, wie anders einer dem Zweck des § 13 Abs 2 HSG widersprechenden Gefahr der Majorisierung der Minderheit oder (und) einem Eingriff in die Autonomie der Hochschülerschaft begegnet werden könnte (offen bleibt, ob die Bestellung der Studentenvertreter zwingend in EINEM Beschluß zu erfolgen hat bzw unter welchen Voraussetzungen dies allenfalls rechtlich zulässig umgangen werden könnte. - Hinweis: E 15.6.1992, 90/12/0219). (hier: mangelnde Einigung der Fraktionen über Wahlmodus bei der Bestellung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120339.X03

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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