TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/14 94/12/0100

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
72/01 Hochschulorganisation;
72/14 Hochschülerschaft;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
HSG 1973 §13 Abs2;
HSG 1973 §23 Abs2 litc;
HSG 1973 §23;
HSG 1973 §4 Abs2 litb;
StGG Art2;
UOG 1975 §1 Abs1 litf;
UOG 1975 §5 Abs7;
UOG 1975 §63 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des Hauptausschusses der Hochschülerschaft der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz und 2. der E in Linz, beide vertr durch Dr. B, RA in L, gegen den Bescheid des BM für Wissenschaft und Forschung vom 21. 10. 1993, Zl. 67.039/14-I/7/93, betr Aufhebung eines Beschlusses des Hauptausschusses der Hochschülerschaft an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz über die Entsendung von Studentenvertretern in das Gesamtkollegium der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.

Sie hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.

Sie hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Hauptausschuß der Hochschülerschaft an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz (kurz: Hauptausschuß bzw. Hochschule) besteht aufgrund der Hochschülerschaftswahlen 1993 aus 9 Mandataren; 5 Mandante wurden der Liste Kunst und Politik (kurz: K) und 4 Mandate der Liste Studentengemeinschaft Michelangelo (kurz: M) zugewiesen.

In seiner konstituierenden Sitzung vom 26. Mai 1993 beschloß der Hauptausschuß zwei näher bezeichnete Studierende als Studentenvertreter und zwei weiter näher bezeichnete Studierende als Ersatzmitglieder als Studentenvertreter in das Gesamtkollegium der Hochschule zu entsenden (§ 13 Abs. 2 HSG); alle vier gewählten Studenten wurden von der Fraktion zur Wahl vorgeschlagen und waren dieser Liste

zugehörig.

Aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde verschiedener Mandatare des Hauptausschusses vom 6. Juli 1993 hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. Juli 1993 in Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 23 HSG diesen Entsendungsbeschluß vom 26. Mai 1993 als rechtswidrig auf und trug dem Hauptausschuß auf, in seiner ersten ordentlichen Sitzung die Entsendung der Studentenvertreter des Gesamtkollegium neu zu beschließen, wobei gemäß § 13 Abs. 2 HSG das Mandatsverhältnis der im Hauptausschuß vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu berücksichtigen sei.

In der Sitzung des Hauptausschusses vom 11. Oktober 1993 schlug die Fraktion M (in Ausübung ihres Vorschlagsrechtes hinsichtlich eines der beiden zu bestellenden Studentenvertreter) zunächst drei verschiedene Kandidaten zur Wahl als Studentenvertreter vor; keiner der vorgeschlagenen Kandidaten konnte die einfache Mehrheit der Stimmen erlangen; hierauf ersuchte der Vorsitzende des Hauptausschusses die Fraktion M, weitere Kandidaten vorzuschlagen, was diese ablehnte: sie beharre auf die vorgeschlagenen Personen und auf ihrem Recht, diesen Sitz im Gesamtkollegium mit Personen ihres Vertrauens zu besetzen, weshalb das Mitglied auch aus dem Hauptausschuß kommen solle. Hierauf forderte der Vorsitzende die Fraktion K auf, ihrerseits "für den 2. ordentlichen Sitz im Gesamtkollegium Vorschläge zu machen"; die von der Fraktion K zur Wahl als Studentenvertreter vorgeschlagene Zweitbeschwerdeführerin und eine als Ersatzmitglied vorgeschlagene weitere Person wurden (mehrheitlich) gewählt.

Sodann nominierte die Fraktion M drei verschiedene Personen zur Wahl als Ersatzmitglied im Gesamtkollegium; keiner dieser Kandidaten konnte eine Stimmenmehrheit erlangen. Hierauf ersuchte der Vorsitzende die Fraktion M um weitere Vorschläge; solche Vorschläge wurden nicht erstattet.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde

1)

gemäß § 23 Abs. 2 lit. c HSG diese Beschlüsse über die Entsendung der Studentenvertreter aufgehoben und

2)

gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz HSG dem Hauptausschuß aufgetragen, bis spätestens 27. Oktober 1993 die Entsendungen der Studenvertreter in das Gesamtkollegium neu zu beschließen, "wobei unter Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses der im Hauptausschuß vertretenen wahlwerbenden Gruppen die Entsendung ALLER Studentenvertreter in EINEM Beschluß zu erfolgen" habe.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Gesetzeslage und des Verfahrensganges aus, aus dem Protokoll der Sitzung des Hauptausschusses vom 11. Oktober 1993 gehe hervor, daß für die Nominierung der Studentenvertreter in Widerspruch zu der im Aufhebungsbescheid vom 26. Juli 1993 vertretenen Rechtsauffassung über die zu entsendenden Studentenvertreter in Einzelbeschlüssen abgestimmt worden sei. Dabei seien lediglich die von der Liste K vorgeschlagenen Vertreter als Mitglied bzw. Ersatzmitglieder des Kollegium entsandt worden (Anmerkung: der Bescheid enthält diese Aussage - Unzulässigkeit von Einzelbeschlüssen - nicht, wohl aber eine Rechtsauskunft der belangten Behörde an die Vorsitzende der Hochschülerschaft vom 20. Oktober 1993). Über das 2. Mitglied bzw. Ersatzmitglied sei kein Beschluß gefaßt worden. In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, daß die Bestimmung des § 13 Abs. 2 HSG über das proportionale Verhältnis von Vertretern der wahlwerbenden Gruppen im entsendenden Organ und in jenem akademischen Organ, in das Studentenvertreter entsendet werden, zwingendes Recht sei, das durch Mehrheitsbeschlüsse des entsendenden Organes nicht abgeändert werden könne. Für die Aufteilung sei im Analogieweg (§ 15 Abs. 2 HSG) das d"Hondtsche System anzuwenden, das einen Verteilungsschlüssel nach dem Stärkeverhältnis garantiere. Unter Anwendung dieses Verfahrens stünden daher bei einem Mandatsverhältnis von 5:4 und zwei zu entsendenden Studentenvertretern der (wohl: jeder) wahlwerbenden Gruppe ein Sitz zu. Dies gelte auch für die zu nominierenden Ersatzpersonen der Studentenvertreter. Bei der Entsendung der Studentenvertreter sei so vorzugehen, daß die Entsendung aller Vertreter in einem einzigen Beschluß vorzunehmen sei. Die Entsendung durch einzelne getrennte Beschlüsse aufgrund der Vorschläge einzelner wahlwerbender Gruppen sei, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 1992 festgestellt habe, rechtswidrig. Da somit die Beschlüsse des Hauptausschusses vom 11. Oktober 1993 über die Entsendungen gegen die Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes verstießen, seien diese in Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes gemäß § 23 HSG aufzuheben.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 7. März 1994, B 2040/93, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde machen die Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; sie erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Recht, entgegen § 23 HSG nicht von Aufsichtsmaßnahmen betroffen zu sein sowie "auf ungestörte Ausübung der Funktion der Studentenvertreter im Gesamtkollegium der Hochschülerschaft an der Hochschülerschaft für künstlerischer und industrielle Gestaltung in Linz bei rechtmäßiger Entsendung" (gemeint wohl: im Gesamtkollegium der gegenständlichen Hochschule) verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat (hinsichtlich des Spruchteils I. in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat) erwogen:

Im Beschwerdeverfahren ist das Hochschülerschaftsgesetz 1973 (HSG), BGBl. Nr. 309/1973, idF BGBl. Nr. 257/1993, anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz HSG sind die Hochschülerschaften an den Hochschulen Körperschaften öffentlichen Rechts.

Gemäß § 4 Abs. 2 HSG sind Organe der Hochschülerschaft an Hochschulen unter anderem (lit. a) die Hauptausschüsse.

Gemäß § 6 Abs. 3 lit. b HSG obliegt dem Hauptausschuß (unter anderem) die Entsendung von Studentenvertretern in die oberste akademische Behörde der Universität bzw. Hochschule künstlerischer Richtung.

Gemäß § 13 Abs. 2 HSG erfolgt die Entsendung von Studentenvertretern in staatliche und akademische Behörden "unter Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen, denen ein Vorschlagsrecht zusteht, mittels einfacher Stimmenmehrheit dieses Organs."

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 HSG unterstehen (unter anderem) die Hochschülerschaften an den Hochschulen künstlerischer Richtung der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung; gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Ausübung seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid insbesondere die Genehmigung einer Geschäftsordnung zu verweigern und den Beschluß eines Organs aufzuheben oder seine Durchführung zu untersagen, wenn die Geschäftsordnung oder der Beschluß

a)

von einem unzuständigen Organ beschlossen wurde;

b)

unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist;

c)

im Widerspruch zu bestehenden Gesetzen oder Verordnungen steht,

oder wenn der Beschluß wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist. Im Bescheid ist den Organen aufzutragen, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

Die Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz zählt gemäß § 6 lit. e des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970 (in der Fassung BGBl. Nr. 250/1973) zu den Hochschulen im Sinne des zitierten Gesetzes. Akademische Behörde einer derartigen Hochschule ist unter anderen gemäß § 15 lit. b leg. cit. das Gesamtkollegium; es besteht (unter anderem) gemäß § 20 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. aus zwei Vertretern der an der Hochschule inskribierten Studierenden. Gemäß § 20 Abs. 5 leg. cit. sind die Vertreter der Studierenden sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern auf die Dauer der Funktionsperiode der gesetzlichen Vertretung der an der Hochschule inskribierten Studierenden von dieser in das Gesamtkollegium zu entsenden. Es können nur ordentliche Studierende österreichischer Staatsbürgerschaft entsendet werden, die seit mindestens einem Jahr an der Hochschule inskribiert sind.

Zum Spruchteil I:

Der beschwerdeführende Hauptausschuß (Erstbeschwerdeführer) ist gemäß § 4 Abs. 2 HSG ein Organ der Hochschülerschaft an dieser Hochschule. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 17. März 1986, Slg. Nr. 12.074/A, näher dargelegt hat, kommt einem Organ der Hochschülerschaft im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 23 HSG keine Beschwerdeberechtigung zu; diese Rechtsmeinung wurde im Beschluß vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0219, aufrecht erhalten. Die gegebene Verfahrenslage gibt keinen Anlaß, von dieser Beurteilung abzugehen (diesbezüglich wird in der Beschwerde auch nichts ausgeführt), sodaß die Beschwerde des Hauptausschusses gemäß § 34 Abs. 1 VWGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

Zum Spruchteil II.:

Die Beschwerde der als Vertreterin gewählten Zweitbeschwerdeführerin ist, wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 15. Juni 1992, Zl. 90/12/0219, unter Hinweis auf Vorjudikatur näher ausgeführt wurde, weil und insoweit durch den angefochtenen Bescheid ihre ihr durch die Entsendung eingeräumte Rechtstellung berührt wird zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Unter dem Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Zweitbeschwerdeführerin, daß die Erlassung des angefochtenen Bescheides ohne die vom Gesetz vorgesehene Gewährung des Parteiengehörs erfolgt sei; bei Gewährung des Parteiengehörs wäre die belangte Behörde im Ergebnis zu einem anders lautenden Bescheid gelangt. Insbesondere hätten im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs die genauen Abstimmungsvorgänge dargelegt werden können wie auch, daß die (von der Fraktion M) zur Entsendung nominierte Kandidatin J.S. gleichzeitig einer näher bezeichneten Fakultätsvertretung angehöre, weshalb im Sinne einer kürzlich ergangenen Rechtsauskunft der belangten Behörde davon auszugehen sei, daß im Falle einer solchen Mehrfachangehörigkeit grundsätzlich von einer Interessenskollision auszugehen sei. Ebenso hätte sich die belangte Behörde im Falle der Gewährung des Parteiengehörs mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, daß aufgrund der von ihr angenommenen Interpretation des § 13 Abs. 2 HSG "im Falle der hier vorliegenden Pattsituation de facto eine Entsendung von Studentenvertretern nicht möglich" sei.

Mit letzterem Argument macht die Zweitbeschwerdeführerin der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend; darauf wird noch einzugehen sein. Im übrigen ergeben sich die Abstimmungsvorgänge ohnedies aus dem der belangten Behörde vorgelegten (wie auch nun dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden) Sitzungsprotokoll. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der behaupteten Inkompatibilität dieser einen Kandidatin Relevanz hinsichtlich der Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage zukäme, zumal die Fraktion M auch zwei weitere Kandidaten vorgeschlagen hatte (ohne den gewünschten Erfolg zu erzielen).

Unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt die Zweitbeschwerdeführerin zusammenfassend vor, daß den Vertretern der Minderheitsfraktion ihr Recht zur Einbringung von Vorschlägen betreffend der Entsendung von Studentenvertretern nicht entzogen worden sei; vielmehr sei ausdrücklich über die Entsendungsvorschläge dieser Fraktion abgestimmt worden (unstrittig ist, daß jeder der beiden Fraktionen das Vorschlagsrecht hinsichtlich eines der zwei zu entsendenden Studentenvertreter zusteht). Folge man der Rechtsanschauung der belangten Behörde, ergäbe sich im vorliegenden Fall de facto eine Pattsituation, die ad infinitum andauern und dazu führen könnte, daß die vom Gesetz vorgesehene Vertretung der Studenten in einem Organ der Hochschule überhaupt nicht erfolgen könne, was nicht die Absicht des Gesetzgebers sein könne.

Dem ist folgendes zu entgegnen: Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1992, Zl. 90/12/0219, auf das sich die belangte Behörde gestützt hat, lag der Fall zugrunde, daß die Studentenvertreter allein aufgrund der Vorschläge EINER (von mehreren) wahlwerbenden Gruppe(n) entsendet worden waren. Hiezu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, daß, wenn die Entsendung aller zu entsendenden Studentenvertreter mit einzelnen getrennten Beschlüssen nur aufgrund jeweiliger Vorschläge einer (die Mehrheit innehabenden) wahlwerbenden Gruppe bzw. von Mandataren dieser Gruppe vorgenommen werde, dies - auch wenn die Zulässigkeit solcher einzelner Beschlüsse dem Gesetz entsprechen sollte - nicht etwa nur die Rechtswidrigkeit jener Beschlüsse zur Folge habe, die im zeitlichen Ablauf nach Ausschöpfung des Vorschlagsrechtes jener Gruppe gefaßt worden seien, sondern eine solche Vorgangsweise vielmehr die Rechtswidrigkeit aller Entsendungsbeschlüsse bewirke. Denn abgesehen davon, daß eine derartige Beschlußabfolge nicht notwendigerweise auch eine Reihung in sich schließe, widerspräche eine solche Unterscheidung zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Entsendungsbeschlüssen innerhalb des Gesamtgeschehens dem erkennbaren Zweck der Bestimmung des § 13 Abs. 2 HSG, eine Zusammensetzung der gesamten Gruppe der zu entsendenden Studentenvertreter entsprechend dem Mandatsverhältnis der im entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bewirken. Dies sei aber bei der erstgenannten Deutung nicht der Fall, weil es die Mehrheit in der Hand hätte, voraussetzungsgemäß rechtmäßig die ihrer Vorschlagsquote entsprechende Zahl von Studentenvertretern in akademische Behörden zu entsenden, hingegen eine Entsendung von Studentenvertretern über Vorschlag einer in der Minderheit befindlichen wahlwerbenden Gruppe durch Ablehnung ihrer Vorschläge zu verhindern.

Überträgt man diese Überlegungen auf den Beschwerdefall, ergibt sich im Hinblick auf den genannten Zweck der Bestimmung des § 13 Abs. 2 HSG eine wechselseitige Abhängigkeit der beiden wahlwerbenden Gruppen bzw. derer Mandatare insofern, als der Kandidat der einen Gruppe solange nicht wirksam bestellt werden kann, als nicht auch der Kandidat der anderen Gruppe bestellt wurde. Ob eine Bestellung der Studentenvertreter zwingend in EINEM Beschluß zu erfolgen hat, also als "Gesamtpaket", und ob ein (Einzel-)Beschluß über die Entsendung eines von mehreren zum bestellenden Studentenvertretern dann zulässig sein könnte, wenn die Wirksamkeit der Bestellung von der Bestellung (hier) des zweiten zu entsendenden Studentenvertreters abhängig gemacht worden wäre, ist im Beschwerdefall nicht weiter zu prüfen, weil eine derartige Einschränkung bei der Bestellung der Zweitbeschwerdeführerin nicht erkennbar ist. Die Beschlußfassung hinsichtlich der Entsendung der Zweitbeschwerdeführerin war daher, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, rechtswidrig.

Richtig ist die Beurteilung der Zweitbeschwerdeführerin, daß faktisch eine "Pattsituation" entstanden ist (die auch gemäß dem von der Beschwerdeführerin, wie auch von der belangten Behörde vorgelegten Protokoll über die weitere Hauptausschußsitzung am 22. Oktober 1993 nicht bereinigt werden konnte), wie auch, daß das Gesetz keine ausdrücklichen Direktiven gibt, wie diese Situation aufzulösen ist. Mangels näherer gesetzlicher Anordnungen wird es daher den Mandataren der beiden Fraktionen obliegen, allenfalls durch Vorschlag weiterer Kandidaten oder sonst auf geeignete Weise ein ausreichend tragfähiges Einvernehmen herzustellen, um die erforderlichen Mehrheitsentscheidungen treffen zu können. Der somit durch die Gesetzeslage auf die beiden Fraktionen bewirkte Druck, einen Kompromiß zu erzielen, um alsbald Studentenvertreter in das Gesamtkollegium der Hochschule entsenden zu können und so den (wohl für beide Fraktionen nachteiligen) Zustand beenden zu können, kann nicht als unsachlich angesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher nicht die von der Zweitbeschwerdeführerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken an der Bestimmung des § 13 Abs. 2 HSG (die darin erblickt werden, daß es an Normen zur Auflösung einer derartigen "Patt-Situation" mangle) - zumal auch nicht zu erkennen ist, wie diese Situation ohne (eine) dem Zweck der Bestimmung des § 13 Abs. 2 HSG widersprechenden Gefahr der Majorisierung der Minderheit oder (und) ohne Eingriff in die Autonomie der Hochschülerschaft bereinigt werden könnte, und sieht sich schon deshalb zu der angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich in beiden Fällen (Spruchteil I und Spruchteil II) auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120100.X00

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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