RS Vwgh 1994/12/20 92/04/0276

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §78 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
VStG §44a Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird in einem Straferkenntnis die Übertretung des § 367 Z 26 GewO 1973 unter Bezugnahme auf die in einem Genehmigungsbescheid, der die Erteilung einer Betriebsbewilligung nach § 78 Abs 2 GewO 1973 vorbehalten hatte, enthaltenen Auflagen vorgeworfen, so verstößt dies dann gegen das Gebot der erforderlichen Konkretisierung des Spruches iSd § 44a Z 2 VStG, wenn diese Auflagen des Genehmigungsbescheides zum Tatzeitpunkt bereits durch (gleichlautende) Auflagen des Betriebsbewilligungsbescheides ersetzt waren (Hinweis E 24.11.1992, 90/04/0350).

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040276.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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