RS Vwgh 1995/2/21 94/20/0720

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2 idF 1994/610;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/17 92/01/1006 2 (dies gilt auch nach der Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs 2 AsylG 1991 durch das E VfGH 1.7.1994, G 92, 93/94)

Stammrechtssatz

§ 16 Abs 1 AsylG 1991, der eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, darstellt, begründet keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht. Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung in Frage kommt, hat die Behörde gem § 16 Abs 1 AsylG 1991 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen. Aus dieser Gesetzestelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Aslygründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Hinweis E 30.11.1992, 92/01/0800-0803).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200720.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten