RS Vfgh 1991/2/25 B936/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
VStG §35 lita
VStG §36 Abs1
KFG 1967 §102 Abs5 lita und litb
KFG 1967 §134

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme von Verwaltungsübertretungen wegen Nichtaushändigung des Führerscheins und des Zulassungsscheins durch den Lenker eines Kraftfahrzeuges

Rechtssatz

Der Polizeibeamte konnte mit gutem Grund der (subjektiven) Meinung sein, daß der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen nach §102 Abs5 lita und b iVm §134 KFG 1967 - zumindest in der

2. Begehungsform (Nichtaushändigung des Führerscheins und des Zulassungsscheins) - verübt habe. Dabei handelte es sich um einen Fall der "Betretung auf frischer Tat", wie ihn §35 VStG verlangt. Denn der Beschwerdeführer war als (zur Vorzeigung der relevanten Urkunden verpflichteter) Lenker iSd §102 KFG 1967 anzusehen (zumal er bei Beginn der Amtshandlung noch den Lenkersitz des PKW einnahm, also augenscheinlich ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem vorangegangenen Lenken seines Fahrzeuges bestand).

Dem Gebot des §36 Abs1 VStG wurde Genüge getan, weil der Wachebeamte den Beschwerdeführer nach der mit der gebotenen Beschleunigung vor sich gehenden Ermittlung und Feststellung der Identität - es wurde eine Auskunftsperson zur Identifizierung telefonisch herbeigerufen - ungesäumt freiließ.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Kraftfahrrecht, Kraftfahrzeuglenker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B936.1990

Dokumentnummer

JFR_10089775_90B00936_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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