RS Vfgh 1991/2/26 G69/90, G346/90, V174/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
DSt 1872 Art1 Abs1
DSt 1872 §3
DSt 1872 §23 Abs1
DSt 1872 §26 Abs1
DSt 1872 §55a Abs2
RAO §33 Abs2
RL-BA 1977 ArtXIV

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des DSt 1872, der RAO sowie der RL-BA 1977 hinsichtlich Rechtsanwaltsanwärtern mangels Legitimation; kein Wirksamwerden bereits außer Kraft getretener Rechtsvorschriften des DSt 1872 für den Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs; keine unmittelbare Betroffenheit hinsichtlich der angefochtenen Bestimmungen der RAO und der RL-BA 1977

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung der Worte "und Rechtsanwaltsanwärter" in §55a Abs2 DSt 1872, der Worte "und Rechtsanwaltsanwärtern" in Art1 Abs1 DSt 1872, der Worte "oder Rechtsanwaltsanwärters" sowie "und 3" in §23 Abs1 DSt 1872, der Worte "oder Rechtsanwaltsanwärter" in §26 Abs1 DSt 1872 sowie §3 DSt 1872 als verfassungswidrig.

Das DSt 1872 in der mit 1. Jänner 1991 außer Kraft getretenen Fassung ist für den Einschreiter nicht mehr wirksam. Dem Antragsteller fehlt daher die Legitimation zur Anfechtung, die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch in dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein muß (vgl. VfGH 03.10.89, G227/88 und 2/89, sowie VfSlg. 9868/1983 und VfGH 28.06.90, V109/89). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die angefochtenen Regelungen des DSt 1872 durch das DSt 1990 inhaltlich keine Änderung erfahren haben.

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Worte "und Rechtsanwaltsanwärter" in §33 Abs2 RAO als verfassungswidrig.

Die Voraussetzung der aktuellen Betroffenheit des Antragstellers in seinen rechtlich geschützten Interessen ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Mit dem allgemeinen, keine gegenwartsbezogenen Lebensumstände anführenden Vorbringen des Antragstellers (daß er nicht der Disziplinaraufsicht einer Behörde unterliegen will, an deren Bildung er als Rechtsanwaltsanwärter nicht beteiligt ist) legt er nur dar, daß er der Gefahr einer Bestrafung durch den nach seiner Auffassung verfassungswidrig zusammengesetzten Disziplinarrat potentiell ausgesetzt wäre, ohne aufzuzeigen, welche konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß sich die bekämpften Gesetzesstellen in aktueller Weise für ihn auswirken würden.

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "- ebenso auch der Rechtsanwaltsanwärter -" in ArtXIV RL-BA 1977 als gesetzwidrig.

Durch ArtXIV RL-BA 1977 wird der Rechtsanwaltsanwärter nicht unmittelbar verpflichtet, die Anordnungen der Richtlinien zu befolgen, sondern im Hinblick darauf, daß der Bundesgesetzgeber in §3 DSt 1872 die analoge Anwendung des Standesrechtes für die anwaltliche Berufsausübung auch für die in Ausbildung stehenden Rechtsanwaltsanwärter vorsieht, den Anordnungen der RL-BA 1977 abstrakt unterworfen; ein konkreter Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers könnte erst durch bestimmte Anordnungen der RL-BA 1977 bewirkt werden. Selbst bei Aufhebung des ArtXIV RL-BA 1977 würde sich an der disziplinären Verantwortlichkeit der Rechtsanwaltsanwärter nach dem DSt 1872 nichts ändern.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Geltungsbereich eines Gesetzes, VfGH / Prüfungszeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G69.1990

Dokumentnummer

JFR_10089774_90G00069_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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