RS Vfgh 1992/12/16 B1035/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Staatsangehörigkeit
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art5
EMRK Art10
EMRK Art13
EMRK Art14
AsylG 1991 §1
AsylG 1991 §2
AsylG 1991 §3
AsylG 1991 §7
AsylG 1991 §8
AsylG 1991 §9
Flüchtlingskonvention Genfer, BGBl 55/1955 Art33
UN-Konvention gegen Folter, BGBl 492/1987 Art3
BVG-Rassendiskriminierung
FremdenpolizeiG §13a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Kein Widerspruch der Bestimmungen des AsylG 1991 über die Gewährung von Asyl zur EMRK; kein Verstoß gegen das Refoulement-Verbot der Genfer Flüchtlingskonvention

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem gemäß §1, §2 und §3 AsylG 1991 einem Antrag auf Asylgewährung nicht stattgegeben wird, kann in die durch Art2, Art3, Art5 und Art10 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nicht eingreifen. Mit einem solchen Bescheid wird der Asylwerber nicht verpflichtet, seinen Aufenthalt in Österreich zu beenden; schon gar nicht wird seine Rechtspflicht begründet, sich in einen Staat zu begeben, in dem er eine Menschenrechtsverletzung zu befürchten hätte. Der Bescheid bewirkt allerdings, daß der Fremde für seinen weiteren Aufenthalt in Österreich nun einer anderen Berechtigung als jener nach §7 AsylG 1991 ("Vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers") bedarf, die zu erlangen dieses Gesetz aber nicht ausschließt.

Dem "Refoulement-Verbot" - wie es sich aus Art33 der Genfer Flüchtlingskonvention, Art3 EMRK und Art3 der UN-Konvention gegen Folter ergibt - wird im übrigen durch §8 AsylG 1991 (wonach einem abgewiesenen Asylwerber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werden kann) sowie durch §9 AsylG 1991 und im Schubhaftverfahren durch §13a FremdenpolizeiG idF BGBl. 190/1990 auf eine dem Art13 EMRK genügende Weise Rechnung getragen, sofern diese Bestimmungen des AsylG 1991 und des FremdenpolizeiG auf verfassungskonforme Weise ausgelegt und dieser Interpretation entsprechend angewendet werden. Keine Verfassungsvorschrift hingegen gebietet, die Beachtung des "Refoulement-Verbots" im Wege der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu sichern.Dem "Refoulement-Verbot" - wie es sich aus Art33 der Genfer Flüchtlingskonvention, Art3 EMRK und Art3 der UN-Konvention gegen Folter ergibt - wird im übrigen durch §8 AsylG 1991 (wonach einem abgewiesenen Asylwerber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werden kann) sowie durch §9 AsylG 1991 und im Schubhaftverfahren durch §13a FremdenpolizeiG in der Fassung Bundesgesetzblatt 190 aus 1990, auf eine dem Art13 EMRK genügende Weise Rechnung getragen, sofern diese Bestimmungen des AsylG 1991 und des FremdenpolizeiG auf verfassungskonforme Weise ausgelegt und dieser Interpretation entsprechend angewendet werden. Keine Verfassungsvorschrift hingegen gebietet, die Beachtung des "Refoulement-Verbots" im Wege der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu sichern.

Das BVG-Rassendiskriminierung, BGBl. 390/1973, steht der getroffenen Regelung des AsylG 1991 nicht entgegen; diese zielt nämlich keineswegs auf eine Diskriminierung iS dieses Verfassungsgesetzes ab.Das BVG-Rassendiskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, steht der getroffenen Regelung des AsylG 1991 nicht entgegen; diese zielt nämlich keineswegs auf eine Diskriminierung iS dieses Verfassungsgesetzes ab.

Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist es ausgeschlossen, daß er im Gleichheitsrecht verletzt wurde. Art14 EMRK gewährleistet zwar allen Menschen (sohin nicht bloß den österreichischen Staatsbürgern) den Genuß der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten, doch befindet sich darunter nicht ein Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Rassendiskriminierung, Refoulement-Verbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1035.1992

Dokumentnummer

JFR_10078784_92B01035_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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