RS Vwgh 1995/12/19 95/20/0670

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art33 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs4;
StGB §128 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/18 94/01/0746 2

Stammrechtssatz

Die nach Art 33 Abs 2 FlKonv zulässige Ausweisung oder Zurückweisung ist nicht als (über die Verurteilung hinausgehende) weitere Sanktion wegen der Begehung eines besonders schweren Verbrechens anzusehen. Dem entspricht auch die Formulierung im (als Interpretationshilfe bei Auslegung des § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 dienenden und mit dem früher in Geltung stehenden § 4 AsylG insoweit übereinstimmenden) § 37 Abs 4 FrG 1993 ("wenn er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet"). Die rechtskräftig erfolgte Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens zieht daher nicht bereits zwangsläufig die Annahme nach sich, daß der Flüchtling eine qualifizierte Gefahr für die Gemeinschaft des Aufenthaltslandes darstelle. Es bedarf hiefür vielmehr einer entsprechenden Zukunftsprognose durch die Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200670.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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