RS Vwgh 1996/1/26 93/17/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11;
BAO §116 Abs1;
FinStrG §53;
GEG §9 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
VwRallg;
ZPO §268;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/18 94/16/0013 1 (hier: Diese Bindungswirkung besteht auch im Nachlaßverfahren nach § 9 Abs 2 GEG)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Judikatur des VwGH (die auch nach der Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof weiterhin aufrechterhalten wird, Hinweis E 17.12.1992, 91/16/0132) entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (Hinweis: E 26.5.1993, 90/13/0155; E 9.12.1992, 90/13/0281; E 22.11.1984, 84/16/0179, 0180, VwSlg 5935 F/1984; E 27.10.1983, 83/16/0104, VwSlg 5823 F/1983); die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (Hinweis: E 7.5.1990, 88/15/0044), wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist (Hinweis E 11.3.1963, 380/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170265.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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