RS Vwgh 1996/3/20 95/21/1120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §11 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs2;
SGG §12 Abs1;
StGB §12;
StGB §15;
StGB §302 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/01 94/18/0864 1 (hier: Verurteilung des Fremden wegen § 12 StGB, § 15 StGB, § 302 Abs 1 StGB sowie § 12 Abs 1 SGG; Ungültigkeitserklärung des Sichtvermerks nach § 11 Abs 1 FrG 1993 gerechtfertigt, wenn auch die Interessenabwägung zwischen öff Ruhe, Ordnung und Sicherheit einerseits und Familienleben andererseits den Eingriff in diese im Hinblick auf die im Art 8 Abs 2 MRK genannten öff Interessen rechtfertigt).

Stammrechtssatz

Wurde der Fremde rechtskräftig wegen § 12 Abs 1 SGG und § 16 Abs 1 SGG verurteilt, ist der Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 verwirklicht. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität gefährdet der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Sicherheit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995211120.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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