TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/1 94/18/0864

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Veröffentlicht am 01.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §16 Abs1;
StGB §43;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. März 1994, Zl. IV-583.082-Frb/94, betreffend Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 10. März 1994 wurde der dem Beschwerdeführer, einem jugoslawischen Staatsangehörigen, am 23. April 1981 erteilte unbefristete Sichtvermerk gemäß § 11 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, für ungültig erklärt.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Dem Beschwerdeführer sei letztmalig am 11. Jänner 1990 ein "Übertrag" seines unbefristeten Sichtvermerkes erteilt worden. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 8. Oktober 1993 sei der Beschwerdeführer wegen §§ 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes (SGG) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Diese grobe Verletzung österreichischer Rechtsvorschriften stelle eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache dar, welche die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes rechtfertige. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Kindheit im Bundesgebiet auf; dennoch müßten aufgrund der besagten schwerwiegenden Verurteilung die öffentlichen Interessen höher gewertet werden als die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesem Grund aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 11 Abs. 1 FrG ist ein Sichtvermerk ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung des Sichtvermerkes (§ 10 Abs. 1 und 2) rechtfertigen.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsannahme - rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 SGG - unbestritten. Der aus dieser Tatsachenfeststellung gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG begegnet keinen Bedenken. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität teilt der Gerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Sicherheit gefährden würde. An dieser Beurteilung vermag - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - der Umstand, daß die Begehung der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftat über zwei Jahre zurückliege, ebensowenig zu ändern wie die bedingte Strafnachsicht durch das Gericht. Zum ersten ist der genannte Zeitraum viel zu kurz, um einen verläßlichen Schluß darauf ziehen zu können, daß der Beschwerdeführer von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte Abstand nehmen werde; zum zweiten hat die für die Vollziehung des Fremdengesetzes zuständige Behörde eigenständig und damit ohne Bindung an Erwägungen, welche das Gericht zur bedingten Strafnachsicht angestellt hatte, unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse eines geordneten Fremdenwesens zu beurteilen, ob sie die Voraussetzungen für die Versagung bzw. die Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes als gegeben erachtet. Schließlich wird das Gewicht der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die dem Beschwerdeführer zur Last liegende Straftat auch dadurch nicht wesentlich verringert, daß es sich - dem Beschwerdevorbringen zufolge - um die erste derartige Verfehlung gehandelt hat.

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen mangelt es der insoweit unzureichende Begründung behauptenden Verfahrensrüge jedenfalls an Relevanz.

3. Was die bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gebotene Bedachtnahme auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers anlangt, so hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit seiner Kindheit berücksichtigt. Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde vorgebracht - seit seiner Geburt in Österreich (und dies in "geregelten familiären Verhältnissen") leben sollte, würde damit die Wertung seitens der belangten Behörde, daß angesichts der mit der Suchtgiftkriminalität verbundenen gravierenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (die im übrigen auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht als rechtswidrig erscheinen läßt; vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0600, mwN) die privaten Interessen des Beschwerdeführers hinter den maßgeblichen öffentlichen Interessen zurückzustehen hätten, nicht unzutreffend erscheinen.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180864.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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