RS Vwgh 1996/6/5 95/20/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/21 94/20/0097 1 (hier Entziehung der aufgetragenen Funktion)

Stammrechtssatz

Bei dem vom Asylwerber (hier: türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität) angeführten Gründen, auf die er seinen Asylantrag gestützt hat, handelt es sich um Maßnahmen staatlicher Organe, die deswegen gegen ihn gesetzt wurden, um ihn zur Übernahme der Funktion eines Dorfwächters bzw Dorfmilizionärs zu bewegen. Es handelt sich also um die unter Ausübung polizeilicher Gewalt an den Asylwerber gerichtete Aufforderung, eine öffentliche Funktion im Dienste der Staatsgewalt zu übernehmen. Die Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Polizei bzw der Übernahme einer derartigen Funktion wie auch die allenfalls daraus erwachsenden weiteren Folgen können keinem der Gründe des § 1 Z 1 AsylG 1991 untergeordnet werden (Hinweis E 8.7.1993, 92/01/1038, und 16.12.1993, 93/01/0230).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200287.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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