RS Vwgh 1996/6/5 96/20/0041

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Veröffentlicht am 05.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AsylG 1991 §19 Abs1 Z2;
AsylG 1991 §19 Abs1 Z3;
ZustG §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/21 93/01/0823 1

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber geht im Anwendungsbereich des § 19 Abs 1 AsylG 1991 von der - widerlegbaren - Vermutung aus, dem Asylwerber fehle es in diesen Fällen am erforderlichen Rechtschutzinteresse. Die Widerlegbarkeit dieser Vermutung wird insbesondere dadurch deutlich, daß in den Fällen der Abwesenheit oder Unauffindbarkeit des Asylwerbers (§ 19 Abs 1 Z 1 und Z 2 AsylG 1991) ein Antrag auf Wiedereinsetzung möglich ist, während dies für den Fall des § 19 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 (Weigerung des Asylwerbers, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken) nicht zutrifft. Die Bestimmungen des § 19 Abs 1 Z 1 und Z 2 AsylG 1991 haben daher keinen pönalen Charakter, sondern dienen ausschließlich der Verfahrensökonomie (Beendigung des Asylverfahrens vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens, weil der Asylwerber entweder in die Illegalität ging oder aber Österreich verlassen hat). Die Behörde darf sich aus diesem Grunde nicht unter Anwendung eines geradezu sinnentarteten Formalismus auf die Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle durch den Asylwerber berufen, wenn ihr diese auf anderem Wege bereits bekanntgeworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200041.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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