RS Vwgh 1996/9/19 96/07/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/30 94/05/0370 3 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Eine Behörde, der eine Berufung nach ihrer Auffassung zu Unrecht von der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt wird, hat diese gem § 6 AVG an die ihrer Auffassung nach zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten, ist aber nicht berechtigt, eine an sich zulässige Berufung wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen und damit im Ergebnis die Verantwortung für die (angenommen) verfehlte Weiterleitung innerhalb des Behördenapparates auf die Partei zu überwälzen. Weder die unrichtige Bezeichnung der Berufungsbehörde durch die Partei noch ein Beharren der Partei auf der Entscheidung einer bestimmten Berufungsbehörde vermag eine Berechtigung oder gar Verpflichtung dieser Behörde zur Zurückweisung einer (zulässigen) Berufung auszulösen (Abgehen von E 17.5.1988, 88/04/0011, E 24.2.1993, 92/02/0309, E 14.4.1993, 93/18/0092, E 20.12.1993, 93/02/0226, E 25.3.1994, 94/02/0026, E 19.4.1994, 94/11/0095, E 20.5.1994, 93/02/0239, E 21.3.1995, 95/11/0024).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070040.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten