RS Vwgh 1996/9/25 95/01/0125

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §20 Abs2;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Rechtssatz

Eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens iSd § 20 Abs 2 AsylG 1991 ist nicht vorzunehmen, wenn die vom Asylanten in seiner Berufung (hier: Berufungsergänzung im Anschluß an die Aufhebung des Asylentzugsbescheides durch den VwGH) gegen einen Bescheid nach § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 geltend gemachten Gründe für das Verfahren ohne Bedeutung sind (hier: Die Asylantin macht ihre Mutterschaft zu einem unehelichen Kind sowie den Mangel einer gesicherten Unterkunft im Heimatstaat geltend).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010125.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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