RS Vwgh 1996/10/24 96/12/0303

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Veröffentlicht am 24.10.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §20 Abs1 Z4;
StGB §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/12/0203 1

Stammrechtssatz

Daß die Dienstbehörde in jedem Fall von Amts wegen einen Feststellungsbescheid nach § 20 Abs 1 Z 4 BDG 1979 iVm § 27 Abs 1 StGB zu erlassen hätte, läßt sich dem BDG 1979 nicht entnehmen. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien über die Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 20 Abs 1 Z 4 BDG 1979 iVm § 27 Abs 1 StGB nicht als Bescheid wertete und dementsprechend die (gegen einen Nichtbescheid gerichtete) Berufung des Bf zurückgewiesn hat. Es bleibt dem Bf aber unbenommen, bei der Dienstbehörde einen entsprechenden Feststellungsantrag einzubringen (Hinweis E 21.5.1990, 90/12/0152).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120303.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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