TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/25 94/12/0203

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §20 Abs1 Z4;
StGB §27 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, über den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Jänner 1994, Zl. 125.437/8-II/2/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, der zuletzt bei der Bundespolizeidirektion Wien tätig war, erhielt von dieser Behörde folgendes Schreiben vom 19. Oktober 1993:

"Betreff: G,

Rechtsfolge des Amtsverlustes

gem. § 27 Abs. 1 StGB 1975;

Auflösung des Dienstverhältnisses

gem. § 20 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979.

Herrn

G

in Wien

Sie wurden mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.07.1993 wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe, davon 12 Monate Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.

Gemäß § 27 Abs. 1 StGB 1975 ist damit der Verlust des Amtes verbunden.

Ihr Dienstverhältnis endet daher gemäß § 20 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 mit Ablauf des 14.07.1993."

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses von ihm als Bescheid gewertetes Schreiben Berufung, in der er im wesentlichen vorbrachte, wegen der überwiegend nachgesehenen Freiheitsstrafe seien die Rechtsfolgen nach § 27 Abs. 1 StGB nicht eingetreten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 1994 wies die belangte Behörde das "als Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Oktober 1993, Zl. 470/P/93" bezeichnete Anbringen gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG zurück. Sie begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, das bekämpfte Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien sei nicht als Bescheid zu qualifizieren. Ein solcher liege nämlich nur vor, wenn der Wille der Behörde erkennbar darauf gerichtet gewesen sei, einen rechtsgestaltenden bzw. rechtsfeststellenden Verwaltungsakt zu setzen. Im vorliegenden Fall sei schon im Hinblick auf die äußere Form und die Textierung des in Rede stehenden Schreibens evident, daß es sich dabei um eine bloße Wissensmitteilung der erstinstanzlichen Behörde, nicht aber um einen normativen Ausspruch über das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gehandelt habe. Mangels eines anfechtbaren Bescheides sei daher eine meritorische Entscheidung nicht möglich gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 452/94, ablehnte, die Beschwerde jedoch antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Fällung einer meritorischen Entscheidung sowie fehlerhafte Ermessensübung hinsichtlich § 27 Abs. 1 StGB beschwert und macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, die erstinstanzliche Erledigung sei kein Bescheid. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat oder nicht. Alle jene Beschwerdeausführungen, die das Thema behandeln, wie die (als zulässig vorausgesetzte) Sachentscheidung hätte lauten müssen (hier: ob der Amtsverlust mit Rechtskraft des Strafurteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. November 1992 nach § 27 Abs. 1 StGB eingetreten ist oder nicht) gehen am Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorbei und sind daher in diesem Verfahren nicht zu behandeln.

Was die vom Beschwerdeführer behauptete Bescheidqualität der Erledigung der Behörde erster Instanz betrifft, ist folgendes zu bemerken:

Der mit "Inhalt und Form der Bescheide" überschriebene § 58 AVG, der (mit den in § 10 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes - DVG genannten, im Beschwerdefall aber nicht vorliegenden Abweichungen) gemäß § 1 DVG im Beschwerdefall anzuwenden ist, lautet:

"(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gelten auch für die Bescheide die Vorschriften des § 18 Abs. 4."

Nach ständiger, auf den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N.F. Nr. 9458/A, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut, sowie ihre sprachliche Gestaltung keine Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muß hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1989, Zl. 88/12/0229 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. dazu z.B. auch das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1989, Zl. 89/12/0076).

Die sprachliche Gestaltung der oben wörtlich wiedergegebenen Erledigung läßt nicht zweifelsfrei einen normativen Inhalt erkennen, der im Beschwerdefall nur in der verbindlichen Feststellung der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers liegen könnte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1961, Zl. 679/61 = Slg. 5695/A); vielmehr geht sie über die bloße Mitteilung einer sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolge nicht hinaus. Es findet sich in dieser Erledigung auch keinerlei Hinweis darauf, daß damit eine (zu diesem Zeitpunkt bereits) strittige Frage (nämlich, ob bzw. wann die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers eingetreten ist) verbindlich geklärt werden sollte. Daß die Dienstbehörde in jedem Fall von Amts wegen einen Feststellungsbescheid nach § 20 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 StGB zu erlassen hätte, läßt sich dem BDG 1979 nicht entnehmen.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Oktober 1993 nicht als Bescheid wertete und dementsprechend die (gegen einen Nichtbescheid gerichtete) Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei der Dienstbehörde erster Instanz einen entsprechenden Feststellungsantrag einzubringen. In diesem Zusammenhang wird auf das

hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1990, Zl. 90/12/0152, hingewiesen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsgerichtshof-Beschwerde ausdrücklich erklärt hat, daß ein Ausspruch nach § 44 Abs. 2 StGB (bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlustes) in seinem Fall nicht erfolgt ist.

Da die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie aus den oben angeführten Gründen gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120203.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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