RS Vfgh 1995/6/19 G198/94, G23/95, G43/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1995
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
KFG 1967 §109 Abs1 lite
  1. KFG 1967 § 109 heute
  2. KFG 1967 § 109 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 109 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 109 gültig von 01.07.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  5. KFG 1967 § 109 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 109 gültig von 26.02.2013 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. KFG 1967 § 109 gültig von 01.08.2007 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 109 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 109 gültig von 01.01.2003 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. KFG 1967 § 109 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. KFG 1967 § 109 gültig von 01.08.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  12. KFG 1967 § 109 gültig von 25.05.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. KFG 1967 § 109 gültig von 01.11.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 109 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 109 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  16. KFG 1967 § 109 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  17. KFG 1967 § 109 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992
  18. KFG 1967 § 109 gültig von 16.07.1988 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Leitsatz

Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch die an den Inhaber einer Fahrschulbewilligung gestellten Anforderungen hinsichtlich einer bestimmten technischen Ausbildung

Rechtssatz

Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §109 Abs1 lite KFG 1967.

Nach §70 Abs2 litb letzter Halbsatz KFG 1967 hat sich die Lenkerprüfung bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen C, D, E, F und G auch auf die "hiefür in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen Kenntnisse" zu erstrecken. Um diese Kenntnisse vermitteln zu können, ist ausreichendes (kraftfahr-)technisches Wissen erforderlich.

Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn er vom Inhaber der Fahrschule technisches Wissen verlangt, das über den Stoff hinausgeht, der im Rahmen des Unterrichts den Fahrschülern zu vermitteln ist.

Daraus folgt, daß die nach §109 Abs1 lite KFG 1967 an den Inhaber einer Fahrschulbewilligung gestellten Anforderungen unter dem vom UVS behandelten Gesichtspunkt der Erwerbsausübungsfreiheit - auch im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei Bestimmung der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Schulausbildung zukommt - verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, daß die zitierte Rechtsvorschrift nicht zwingend einen einschlägigen Universitätsabschluß verlangt, sondern sich mit einer entsprechenden HTL-Ausbildung begnügt. Darüber hinaus läßt Abs2 (eine unechte Ermessensbestimmung) hievon Ausnahmen bei Vorliegen einer gleichwertigen anderen Schulausbildung zu (vgl auch zB VfSlg 13094/1992 und VfGH 02.03.95 G272/94, betreffend die Nachsicht von einem Befähigungsnachweis).Daraus folgt, daß die nach §109 Abs1 lite KFG 1967 an den Inhaber einer Fahrschulbewilligung gestellten Anforderungen unter dem vom UVS behandelten Gesichtspunkt der Erwerbsausübungsfreiheit - auch im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei Bestimmung der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Schulausbildung zukommt - verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, daß die zitierte Rechtsvorschrift nicht zwingend einen einschlägigen Universitätsabschluß verlangt, sondern sich mit einer entsprechenden HTL-Ausbildung begnügt. Darüber hinaus läßt Abs2 (eine unechte Ermessensbestimmung) hievon Ausnahmen bei Vorliegen einer gleichwertigen anderen Schulausbildung zu vergleiche auch zB VfSlg 13094/1992 und VfGH 02.03.95 G272/94, betreffend die Nachsicht von einem Befähigungsnachweis).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Ausbildung von Kfz-Lenkern, Befähigungsnachweis, Nachsicht (vom Befähigungsnachweis), Gewerberecht, Fahrschulen, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G198.1994

Dokumentnummer

JFR_10049381_94G00198_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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