RS Vfgh 1995/6/29 G13/95

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
EMRK Art5 Abs1 litc
EMRK Art6 Abs2
BG BGBl 467/1992, mit dem vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug getroffen werden ArtI §1
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z2
StVG §10
StPO §185

Leitsatz

Bescheidqualität eines Erlasses betreffend Anordnung der Überstellung eines Untersuchungshäftlings in eine andere Anstalt; Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Ausgang eines Strafverfahrens zur Vermeidung unverhältnismäßiger Maßnahmen im System der Untersuchungshaft unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung zulässig; kein Verstoß einer Regelung über die Möglichkeit der Anhaltung eines Untersuchungshäftlings nach Fällung eines erstinstanzlichen Urteils in einer anderen Justizanstalt im Falle eines zu erwartenden Vollzugs einer Freiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung

Rechtssatz

§1 des ArtI des BG, mit dem vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug getroffen werden, BGBl. 467/1992, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Erlaß vom 03.08.93, mit dem die Überstellung des Untersuchungshäftlings A K in eine andere Anstalt als der im ersten Satz des §185 StPO genannten verfügt wurde, ist als Bescheid zu werten.

§185 StPO und die in Prüfung gezogene Regelung des BG BGBl 467/1992 treffen nicht nur Anordnungen, die der Behörde organisatorisch die gesetzliche Möglichkeit eröffnen, einen Untersuchungshäftling in einem anderen Gefangenenhaus als dem für das Strafverfahren zuständigen Gerichtshof anzuhalten, sondern räumen auch dem Untersuchungshäftling das subjektive Recht ein, an dem im ersten Satz des §185 StPO genannten Ort angehalten zu werden, wenn nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des zweiten Satzes oder der in Prüfung gezogenen Regelung für eine anderweitige Unterbringung erfüllt sind; stehen aber dem Untersuchungshäftling in diesem Sinne subjektive Rechte zu, dann wird mit einer Erledigung, die eine Überstellung an einen anderen Haftort als den in §185 erster Satz StPO festgelegten verfügt, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer individuell bestimmten Person in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ geregelt.

Wird die Anordnung von Untersuchungshaft aus Verdachtsgründen durch Art6 Abs2 EMRK nicht ausgeschlossen, können auch gegen gesetzliche Bestimmungen, welche die (zulässige) Dauer der Untersuchungshaft in ein Verhältnis zur mutmaßlichen Strafe setzen, jedenfalls dann keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung entstehen, wenn diese Vorgangsweise der (zusätzlichen) zeitlichen Begrenzung der Untersuchungshaft dient.

Das System der Untersuchungshaft aus Gründen des Verdachtes läßt insgesamt - als Ergebnis einer (mitzudenkenden) Güterabwägung - nicht nur den Grundsatz der Unschuldsvermutung des Art6 Abs2 EMRK unberührt: der Umstand, daß es seine Rechtfertigung letztlich aus den Zwecken der Strafrechtspflege bezieht, bedingt es geradezu, den möglichen Ausgang des jeweiligen Strafverfahrens jedenfalls in der Straffrage (und damit implizit auch in der Schuldfrage) als Maßstab der Verhältnismäßigkeit des Vollzuges der Untersuchungshaft stets im Auge zu behalten.

Es bestehen zunächst keine Bedenken dagegen, daß sich bei der vorliegendenfalls in Rede stehenden Sachfrage, an welchem Ort die Untersuchungshaft vollzogen werden soll, der Gesetzgeber in §185 StPO grundsätzlich für den für das Strafverfahren zuständigen Gerichtshof entschieden hat.

Es begegnet aber auch keinen Bedenken, wenn der Gesetzgeber - wie hier - in Reaktion auf Belagsengpässe in solchen Haftanstalten eine ausnahmsweise Verlegung in eine Strafvollzugsanstalt vorsieht, wenn dabei berechtigte Interessen - insbesondere auch der Status - des Untersuchungsgefangenen gewahrt werden und sich nicht dadurch die Bedingungen seiner Anhaltung den Verhältnissen im Strafvollzug annähern.

Ist eine Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Ausgang eines Strafverfahrens zur Vermeidung unverhältnismäßiger Maßnahmen im System der Untersuchungshaft an sich nicht unzulässig, wenn nicht sogar geboten, dann kann auch eine - wie sich aus dem Textzusammenhang ergibt: anhand des Strafausspruches im erstinstanzlichen Urteil vorzunehmende - Bedachtnahme darauf, ob überhaupt eine Freiheitsstrafe zu vollziehen sein könnte, nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen.

(Anlaßfall: E v 12.10.95, B1808/93, V91/94 - Abweisung der Beschwerde, Zurückweisung des Verordnungsprüfungsantrags mangels Verordnungsqualität des angefochtenen Erlasses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegriff, Strafrecht, Strafprozeßrecht, Untersuchungshaft, Gericht, Gefangenenhaus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G13.1995

Dokumentnummer

JFR_10049371_95G00013_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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