TE Vfgh Erkenntnis 1995/6/29 G13/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.1995
beobachten
merken

Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
EMRK Art5 Abs1 litc
EMRK Art6 Abs2
BG BGBl 467/1992, mit dem vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug getroffen werden ArtI §1
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z2
StVG §10
StPO §185

Leitsatz

Bescheidqualität eines Erlasses betreffend Anordnung der Überstellung eines Untersuchungshäftlings in eine andere Anstalt; Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Ausgang eines Strafverfahrens zur Vermeidung unverhältnismäßiger Maßnahmen im System der Untersuchungshaft unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung zulässig; kein Verstoß einer Regelung über die Möglichkeit der Anhaltung eines Untersuchungshäftlings nach Fällung eines erstinstanzlichen Urteils in einer anderen Justizanstalt im Falle eines zu erwartenden Vollzugs einer Freiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung

Spruch

§1 des ArtI des Bundesgesetzes, mit dem vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug getroffen werden, BGBl. Nr. 467/1992, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B1808/93 ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

Der Beschwerdeführer war in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Juli 1993 wurde er zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wurde von ihm Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung eingebracht.

Am 12. August 1993 wurde er aufgrund eines Erlasses des Bundesministers für Justiz vom 3. August 1993, Z439.01/64-V6/93, vom landesgerichtlichen Gefangenenhaus Wien, in welchem er sich seit dem 22. Februar 1993 in Untersuchungshaft befunden hatte, in die Strafvollzugsanstalt Graz überstellt.

Gegen diese Überstellung in die Strafvollzugsanstalt Graz wurde von ihm Beschwerde erhoben, die vom Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Bescheid vom 7. Oktober 1993 zurückgewiesen wurde. Dies wurde im wesentlichen wie folgt begründet:

   "Es liegt kein formeller Bescheid des Leiters des

landesgerichtlichen Gefangenenhauses Wien vom 12.8.1993 vor,

sondern lediglich die Benachrichtigung des Gerichtes, daß der

Untersuchungshäftling ... in Vollziehung des Erlasses des

Bundesministeriums für Justiz gemäß §185 StPO in die Strafvollzugsanstalt Graz überstellt wurde.

   Die Überstellung des Beschwerdeführers ... in die

Strafvollzugsanstalt Graz erfolgte sohin nicht aufgrund eines Bescheides des Leiters des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Wien, sondern aufgrund des zitierten Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 3.8.1993, GZ. 439.01/64-V6/93, welcher in Kopie angeschlossen ist."

Diese Erledigung ist dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 1993 zugegangen; der Erlaß vom 3. August 1993 war angeschlossen.

Gegen diesen vom Beschwerdeführer als Bescheid gewerteten Erlaß wurde von ihm sodann am 21. Oktober 1993 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde erhoben.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 12. Oktober 1994 von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §1 des ArtI des Bundesgesetzes, mit dem vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug getroffen werden, BGBl. Nr. 467/1992, ein.

Der Verfassungsgerichtshof ging vorläufig davon aus, daß die Prozeßvoraussetzungen für die nach Art144 B-VG erhobene Beschwerde vorlägen; die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Regelung wurden wie folgt dargelegt:

"Gemäß Art6 Abs2 EMRK wird vermutet, daß bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

Nach der in Prüfung gezogenen Bestimmung setzt die Anhaltung eines Untersuchungshäftlings nach Fällung des Urteiles durch das in erster Instanz erkennende Gericht in einer anderen Justizanstalt als eines gerichtlichen Gefangenenhauses voraus, daß 'der Vollzug einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist', daß also mit einer strafrechtlichen Verurteilung des Untersuchungshäftlings zu einer Freiheitsstrafe zu rechnen ist. Die in Prüfung gezogene Regelung setzt für diese zu treffende Prognose lediglich voraus, daß ein Urteil erster Instanz vorliegt. Die Prognose ist also dann zu stellen, wenn ein Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil erster Instanz noch anhängig ist. Die in Prüfung gezogene Bestimmung unterscheidet jedoch nicht, ob es dabei nur um eine sogenannte Strafberufung geht, oder ob eine volle Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt ist, mit der auch der Schuldspruch bekämpft wird. Ist aber mit dem Rechtsmittel gegen das Urteil erster Instanz auch die Schuld bestritten und ist das Verfahren somit auch insoferne in Schwebe, dann besteht das Bedenken, daß eine Anordnung, die eine Prognose darüber, ob die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist, zu einem Zeitpunkt vorschreibt, in welchem der gesetzliche Nachweis der Schuld noch nicht vorliegt, mit Art6 Abs2 EMRK im Widerspruch steht."

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie ausführt:

"I. Zum Bescheidcharakter des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Beschluß vom 12. Oktober 1994 vorläufig davon aus, daß der Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 3. August 1993 als Bescheid zu werten sei.

Die Bundesregierung stellt dazu - ungeachtet der Stellungnahme der belangten Behörde im Verfahren nach Art144 B-VG - folgendes fest:

Zunächst sei angemerkt, daß nach Ansicht der Bundesregierung dem einfachen Gesetzgeber bei der Regelung der Frage, in welcher Justizanstalt ein Untersuchungshäftling anzuhalten ist, - bei Wahrung aller Verteidigungsrechte - keine verfassungsrechtlichen Grenzen gesetzt sind. §185 StPO bestimmt zwar, daß Untersuchungshäftlinge grundsätzlich im Gefangenenhaus des für das Strafverfahren zuständigen Gerichtshofes anzuhalten sind, doch wäre dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht auch eine andere Regelung nicht verwehrt.

Die Bundesregierung weist darauf hin, daß es sich bei der Bestimmung des §185 StPO um eine rein organisationsrechtliche Vorschrift handelt, die keinerlei subjektiven Rechtsanspruch des Untersuchungshäftlings auf Anhaltung in einer bestimmten Justizanstalt begründet. Diesbezüglich wird auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Strafvollzugsgesetz verwiesen, wonach aus dessen Bestimmungeln kein subjektiver Rechtsanspruch des Strafgefangenen auf Anhaltung in einer bestimmten Anstalt abzuleiten ist und den diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesministeriums für Justiz daher kein Bescheidcharakter zukommt (vgl. VfSlg. 11138/1986, 11605/1988, 12965/1992). Wenn der Verfassungsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren für das Bestehen eines subjektiven Rechtsanspruches des Untersuchungshäftlings auf Anhaltung in einer bestimmten Anstalt ins Treffen führt, daß das Bundesministerium für Justiz die Zuständigkeit eines anderen Gefangenenhauses als diejenige des für das Strafverfahren zuständigen Gerichtshofs nach §185 StPO nur anordnen kann, wenn dies zu Erreichung der Haftzwecke notwendig ist, so ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur darauf hinzuweisen, daß auch §10 StVG - ähnlich dem §185 zweiter Satz StPO - die Voraussetzungen einer vom Gesetz abweichenden Zuständigkeitsanordnung festlegt.

Die Bundesregierung kommt daher zu dem Schluß, daß der in Rede stehende Erlaß des Bundesministeriums keinen Bescheid darstellt.

II. Zu Art6 Abs2 MRK:

1. Der Verfassungsgerichtshof hegt in seinem Unterbrechungsbeschluß gegen §1 des ArtI des Bundesgesetzes, mit dem vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug getroffen werden, Bedenken im Hinblick auf Art6 Abs2 MRK.

Das zitierte Bundesgesetz geht auf einen Initiativantrag vom 3. Juni 1992 (351/A; siehe AB 600 BlgNR 18. GP) zurück. Bereits im Jahre 1990 wurde ein ähnliches Gesetz vom Nationalrat beschlossen, weil in Folge des starken Anstieges des Insassenstandes in den gerichtlichen Gefangenenhäusern entsprechende Maßnahmen erforderlich wurden (BGBl. Nr. 454/1990).

Da sich die Belagsituation in den gerichtlichen Gefangenenhäusern seit 1990 nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert hatte, wurde 1992 erneut ein Initiativantrag eingebracht, um die Belagsengpässe, die mit dem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1990, BGBl. Nr. 545/1990, mit 31. Juli 1992 zu erwarten waren, zu verhindern. Es erschien daher notwendig, die mit dem Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 ermöglichten Erleichterungen bei der Verlegung von Untersuchungshäftlingen und Gefangenen mit kurzzeitigen Freiheitsstrafen in Strafvollzugsanstalten in ihren wesentlichen Zügen für ein weiteres Jahr beizubehalten.

Anders als in der im ArtI §1 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1990, BGBl. Nr. 454, getroffenen Regelung wurde im Gesetz von 1992 jedoch vorgesehen, daß das Bundesministerium für Justiz die Anhaltung eines Untersuchungshäftlings (auch) in einer Strafvollzugsanstalt nicht schon nach Rechtskraft der Anklage oder Einbringung des Antrages auf Bestrafung, sondern erst dann anordnen könne, wenn das Gericht in erster Instanz ein Urteil gefällt hat. Im Initiativantrag wurde dies damit begründet, daß mit dieser Einschränkung der Anordnungsbefugnis dem 'zumindest in Ansätzen bestehenden Spannungsverhältnis der Bestimmungen des oben erwähnten Bundesgesetzes zur Unschuldsvermutung nach Art6 Abs2 MRK Rechnung getragen werden (soll)'. Die Zustimmung des Untersuchungshäftlings zu einer solchen Maßnahme wurde nicht mehr als notwendig erachtet. Dazu wurde angemerkt, daß der 'Entfall dieses Zustimmungsrechtes ... mit den Erfordernissen der Menschenrechtskonvention vereinbar und für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich erscheint'.

Nach wie vor sollte aber die Zuständigkeitsübertragung an eine Strafvollzugsanstalt nur zulässig sein, wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Im Initiativantrag wurde dazu ausgeführt, daß dies 'in der Regel der Fall sein (wird), wenn das Erstgericht die Verurteilung zu einer unbedingten (die bisherige Untersuchungshaft übersteigenden) Freiheitsstrafe ausgesprochen hat'.

Dieses Bundesgesetz trat mit 1. August 1992 in Kraft. Als Termin für das Außerkrafttreten war der 31. Juli 1993 vorgesehen. Eine Verlängerung wurde mit der Novelle BGBl. Nr. 528/1993 (31. Juli 1995) bewirkt.

2. Wenn auch - wie im Initiativantrag angesprochen - die Anordnung des §1 des Bundesgesetzes vom 31. Juli 1992 die Unschuldsvermutung des Art6 Abs2 MRK berühren könnte, so kann die Bundesregierung dennoch in der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Bestimmung auf Grund folgender Überlegungen keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Art6 Abs2 EMRK erblicken:

Gemäß Art6 Abs2 MRK wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld unschuldig ist.

Diese Unschuldsvermutung ist in erster Linie ein Grundsatz des Strafrechts und bedeutet, daß jemand erst dann bestraft werden darf, wenn Sachverhalt und Verschulden in einem gesetzmäßigen Verfahren festgestellt werden. Dieser Grundsatz findet daher grundsätzlich nur in strafgerichtlichen und solchen außerstrafrechtlichen Verfahren Anwendung, die - einer strafgerichtlichen Sanktion vergleichbare - belastende Rechtsfolgen an ein strafbares Verhalten knüpfen, nicht jedoch auf Verfahren, die tendenziell nicht auf eine strafrechtliche Schuldfeststellung gerichtet sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Zulässigkeitsentscheidung der EKMR vom 30.11.1994 über die Beschwerde Nr. 21.354/93 gegen Österreich). Die Unschuldsvermutung verbietet es lediglich, daß eine Handlung durch das in der Bestrafung zum Ausdruck kommende sozialethische Unwerturteil als Wertverletzung vorgeworfen wird, bevor die Schuld gesetzlich nachgewiesen ist (siehe Vogler in Golsong u.a., Internationaler Kommentar zur EMRK, 1986, Art6 Rz 383 ff.).

Die Anhaltung eines Untersuchungshäftlings, der in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, in einer anderen Justizanstalt als einem gerichtlichen Gefangenenhaus beinhaltet kein einer strafrechtlichen Sanktion gleichzusetzendes sozialethisches Unwerturteil. Sie ist auch für den Untersuchungshäftling eher mit Vor- als mit Nachteilen verbunden, da im Strafvollzugsgesetz zugunsten der Häftlinge vorgesehene Einrichtungen oft nur in den anderen Justizanstalten zur Verfügung stehen. Dies trifft insbesondere auf die Möglichkeit zu, im Vollzug einer bezahlten Arbeit nachzugehen. Darüber hinaus sieht §2 des ArtI des Bundesgesetzes, mit dem vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug getroffen werden, vor, daß Untersuchungshäftlinge von Strafgefangenen getrennt in einer besonderen Abteilung unterzubringen sind.

Soweit der Verfassungsgerichtshof die vorgesehene Prognose über den Vollzug einer Freiheitsstrafe für bedenklich hält, da sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem der gesetzliche Nachweis der Schuld noch nicht vorliegt und nicht darauf Rücksicht nimmt, ob mit dem eingebrachten Rechtsmittel gegen das Urteil erster Instanz auch die Schuld bestritten wurde, ist dem entgegenzuhalten, daß die Vollzugsbehörde bei Beurteilung der Frage, ob der Vollzug einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist, keine Aussage über die Schuld bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Untersuchungshäftlings zu treffen hat. Das Prognoseerfordernis des §1 des ArtI enthält lediglich eine inhaltliche Einschränkung der Anordnungsbefugnis der Strafvollzugsbehörde, wonach die im Gesetz vorgesehenen Zuständigkeitsübertragungen nur in jenen Fällen zulässig sein sollen, in denen im Falle einer Verurteilung überhaupt der Vollzug einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Dies wird aber nur dann der Fall sein, wenn das Erstgericht eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in einem die bisher zurückgelegte Untersuchungshaftzeit übersteigenden Ausmaß ausgesprochen hat (vgl. AB 600 BlgNR XVIII. GP, 2). Damit scheiden jene Fälle aus, in denen es - auch im Falle einer Verurteilung - im Hinblick auf die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft erwartungsgemäß gar nicht zu einem Vollzug der Freiheitsstrafe kommen wird. Die Vollzugsbehörde hat sich bei ihrer Prognoseentscheidung auf diese Frage zu beschränken. Über Schuld und Verurteilungswahrscheinlichkeit hat sie hingegen nicht zu befinden. Die in Prüfung gezogene Bestimmung ordnet daher - entgegen den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Beschluß vom 12. Oktober 1994 - keine Prognose über die Verhängung einer Freiheitsstrafe, sondern über den Vollzug einer Freiheitsstrafe im Falle der Verhängung einer solchen an. Damit kann aber die Schlußfolgerung gezogen werden, daß eine lediglich auf das Ausmaß der im erstinstanzlichen Urteil verhängten Freiheitsstrafe gestützte Prognose die Unschuldsvermutung des Art6 Abs2 EMRK nicht berührt.

3. Es ist weiter darauf hinzuweisen, daß die Prognose über die zu erwartende Strafe auch ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit) der Untersuchungshaft im Sinne des Art5 Abs2 EMRK bildet (vgl. die eine diesbezügliche Prognose nunmehr ausdrücklich anordnende Bestimmung des §180 Abs1 zweiter Satz StPO und die gleichlautende Bestimmung des §112 dStPO) und als solche mit der Unschuldsvermutung für vereinbar angesehen wird (Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar 1985, Art6 RN 117; Vogler in Golsong ua, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art6 RN 430).

Die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der Konvention wird angenommen, obwohl dieser Prognose nicht einmal ein erstinstanzliches Urteil, sondern nur ein dringender Tatverdacht zugrundeliegt.

Umso weniger kann daher im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art6 Abs2 EMRK angenommen werden. In beiden Fällen dient die anzustellende Prognose einer im Interesse des Betroffenen liegenden Einschränkung der behördlichen Handlungsbefugnis, im Fall der Untersuchungshaft sogar einer Einschränkung der Zulässigkeit des Freiheitsentzuges als solchen; im vorliegenden Fall dient die Prognose lediglich der Einschränkung der Zulässigkeit einer Überstellung in andere Justizanstalten.

4. Der Vollständigkeit halber wäre noch darauf hinzuweisen, daß selbst dann, wenn man die oben dargelegten Auffassungen nicht teilt, sondern den im Beschluß des Verfassungsgerichtshofs unter Pkt. 5.4. dargestellten Bedenken folgt, eine verfassungskonforme Auslegung der in Prüfung gezogenen Bestimmung möglich ist. In diesem Fall wäre die Anhaltung eines Untersuchungshäftlings in einer anderen Justizanstalt als in einem gerichtlichen Gefangenenhaus nur zulässig, wenn das erstinstanzliche Urteil nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde oder Schuldberufung, sondern bloß mit Strafberufung angefochten wird und das Ausmaß der vom Gericht in erster Instanz verhängten (und nicht durch eine allfällige Untersuchungshaft bereits abgedeckten) Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung der offenen Strafberufung jedenfalls eine beträchtliche noch zu verbüßende Strafhaftzeit erwarten läßt. Im Hinblick auf den Vorrang einer verfassungskonformen Auslegung von Rechtsvorschriften läge demnach selbst unter dieser Annahme keine zur Aufhebung führende Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung vor."

Die Bundesregierung beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle das Gesetzesprüfungsverfahren mangels Bescheidqualität des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 3. August 1993 einstellen, in eventu aussprechen, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.

   4. ArtI des Bundesgesetzes, mit dem vorübergehende Maßnahmen

für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug

getroffen werden, BGBl. Nr. 467/1992, - der in Prüfung gezogene

§1 ist hervorgehoben - hat folgenden Wortlaut:

                           "Artikel I

   §1 Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes kann das

Bundesministerium für Justiz in Abweichung vom §185 der Strafprozeßordnung 1975 für die Anhaltung in Untersuchungshaft nach Fällung des Urteils durch das in erster Instanz erkennende Gericht auch die Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt als eines gerichtlichen Gefangenenhauses anordnen, wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist.

§2 Untersuchungshäftlinge, die nach §1 in einer anderen Justizanstalt als in einem gerichtlichen Gefangenenhaus angehalten werden, sind von Strafgefangenen getrennt in einer besonderen Abteilung unterzubringen."

Nach ArtIII dieses Bundesgesetzes war vorgesehen, daß es mit 1. August 1992 in Kraft und mit 31. Juli 1993 außer Kraft tritt. Durch das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug geändert wird, BGBl. Nr. 528/1993, wurde bestimmt, daß anstelle des mit dem eben zitierten ArtIII bestimmten Datums des Außerkrafttretens am 31. Juli 1993 der 31. Juli 1995 zu treten habe.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens erwogen:

5.1. Der Erlaß des Bundesministers für Justiz vom 3. August 1993, Z439.01/64-V6/93, hat im wesentlichen folgenden Wortlaut:

"Im Zuge des Bauvorhabens im Bereich des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Wien ist es neuerlich erforderlich, neben Strafgefangenen vorübergehend auch Untersuchungshäftlinge zur Entlastung in Gefangenenhäuser anderer Gerichtshöfe (bzw. Strafvollzugsanstalten oder Justizanstalten) zu überstellen. Es wurden hiebei Untersuchungshäftlinge ausgewählt, bei denen in erster Instanz ein Urteil ergangen ist, das jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, bzw. solche bei denen eine Strafvollzugsanordnung vom Gericht noch nicht erlassen wurde, somit solche Untersuchungshäftlinge, die nicht mehr regelmäßig zur Verfügung des Richters (Vorsitzender, Einzelrichter) stehen müssen.

I. Das Bundesministerium für Justiz ordnet daher gemäß §185 StPO den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft hinsichtlich der nachgenannten Personen in anderen Gefangenenhäusern an, und zwar:

...

II. Weiters ordnet das Bundesministerium für Justiz gemäß §185 StPO in Verbindung mit §1 des Bundesgesetzes, mit dem vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug getroffen werden, BGBl. Nr. 467/92, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 528/93, den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft hinsichtlich der nachgenannten Personen in folgenden Anstalten an:

...

In der Strafvollzugsanstalt Graz:

KURA Agron (geboren am 26.7.1971).

...

Der Herr Leiter des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Wien wird ersucht, die genannten Untersuchungshäflinge von diesem Erlaß in Kenntnis zu setzen und ihre Überstellung in die oben angeführten Anstalten zu veranlassen.

Der Herr Leiter des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Wien wird ferner ersucht, die zuständigen Richter (Vorsitzende, Einzelrichter) von dieser Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

Die Herren Leiter der Strafvollzugsanstalten Schwarzau, Graz, Suben und Garsten sowie der Herr Leiter der Justizanstalt Sonnberg werden ersucht, nach Eintritt der Rechtskraft und Übernahme der oben genannten Untersuchungshäftlinge in Strafhaft Klassifizierungsanträge dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen, soferne die Strafzeit 1 Jahr übersteigt.

3. August 1993

Für den Bundesminister:

SCHEMEL"

5.2. Die im Erlaß getroffene Anordnung, wonach A K in die Strafvollzugsanstalt Graz zu überstellen war, wurde ihm am 12. August 1993 bekanntgegeben.

Die von A K gegen seine Überstellung in die Strafvollzugsanstalt Graz erhobene Beschwerde wurde vom Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Bescheid vom 7. Oktober 1993 zurückgewiesen, weil die Überstellung nicht aufgrund eines Bescheides des Leiters des landesgerichtlichen Gefangenenhauses, sondern aufgrund des Erlasses des Bundesministers für Justiz vom 3. August 1993, "welcher in Kopie angeschlossen" war, erfolgte; die Zustellung dieser Erledigung sowie des angeschlossenen Erlasses erfolgte am 12. Oktober 1993.

5.3. Die Bundesregierung tritt der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes entgegen, daß dem Erlaß vom 3. August 1993 Bescheidqualität zukomme.

Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt die Frage untersucht, ob eine bei ihm bekämpfte, nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung dennoch als Bescheid im Sinne des Art144 Abs1 B-VG zu qualifizieren ist.

In seiner bisherigen ständigen Judikatur kam er zum Ergebnis, daß dies dann angenommen werden muß, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in Form eines Bescheides nach den §§56 ff. AVG ergeht oder nicht (vgl. zB VfSlg. 4986/1965, 6187/1970, 8744/1980, 9244/1981, 9444/1982, 11077/1986, 11415/1987, 12321/1990, 12753/1991, S. 786 f.). Aus der Erledigung muß - soll sie als Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG gewertet werden - deutlich der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. zB VfSlg. 8560/1979, 10119/1984). Ob dies der Fall ist, kann sich auch daraus ergeben, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (vgl. VfSlg. 9520/1982, S. 153 f.). Ob eine Erledigung als Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG gewertet werden kann, ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. zB VfSlg. 10270/1984, 10368/1985, 12753/1991, S. 786 f. und zuletzt VfGH 13.12.1993 B563/93).

5.4. Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist im Erlaß vom 3. August 1993, jedenfalls so weit er gegenüber A K die Überstellung in die Strafvollzugsanstalt Graz verfügte - wovon er durch den Leiter des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Wien in Kenntnis zu setzen war - eine Erledigung des Bundesministers für Justiz zu sehen, der die Qualität eines Bescheides zukommt, dessen Intimierung durch den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erfolgte.

In der StPO finden sich spezifische Bestimmungen über die Behandlung der Untersuchungshäftlinge in den §§183 - 189. Untersuchungshäftlinge sind nach §185 leg.cit. in dem Gefangenenhaus des für das Strafverfahren zuständigen Gerichtshofes anzuhalten. Nur wenn dies zur Erreichung der Haftzwecke notwendig ist - die Anhaltung in Untersuchungshaft soll gemäß §184 StPO den im §180 Abs2 leg.cit. bezeichneten Gefahren entgegenwirken - darf der Bundesminister für Justiz die Zuständigkeit des Gefangenenhauses eines anderen Gerichtes, das heißt also die Verlegung an einen anderen Haftort, anordnen; daß die im zweiten Satz des §185 StPO enthaltene Formulierung "das Bundesministerium für Justiz hat jedoch" die anderweitige Unterbringung anzuordnen, als Beschränkung im Sinne von "nur" zu verstehen ist, ergibt sich aus §184 zweiter Satz leg.cit., dessen erster Satz auf die Haftregelungen, die im zweiten Satz des §185 StPO angesprochen werden, bezug nimmt und sodann im zweiten Satz verfügt, daß Untersuchungshäftlingen "nur jene Beschränkungen auferlegt werden" dürfen, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen.

Entgegen der Auffassung der Bundesregierung geht es dabei nicht um rein organisationsrechtliche Anordnungen, wie sie §10 des Strafvollzugsgesetzes für Strafhäftlinge zu entnehmen sind (vgl. hiezu die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere VfSlg. 11138/1986, 11605/1988, 12965/1992, die ausschließlich Fälle des Strafvollzuges betreffen). Ein solches Verständnis für §185 StPO, aber auch der in Prüfung gezogenen Regelung verbietet sich für Untersuchungshäftlinge, da nach §183 StPO auf die Anhaltung in Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, nur dem Sinne nach anzuwenden sind, es sei denn, daß in dieser Strafprozeßordnung etwas besonderes bestimmt ist. Überträgt man das Konzept des Strafvollzugsgesetzes über die Unterbringung von Strafhäftlingen auf die Anhaltung von Untersuchungshäftlingen, dann wird "dem Sinne nach" der Untersuchungshäftling als Strafhäftling behandelt, was sich sowohl nach Art6 Abs2 EMRK als auch nach dem Gleichheitsgebot verbietet.

§185 StPO und die in Prüfung gezogene Regelung treffen daher nicht nur Anordnungen, die der Behörde organisatorisch die gesetzliche Möglichkeit eröffnen, einen Untersuchungshäftling in einem anderen Gefangenenhaus als dem für das Strafverfahren zuständigen Gerichtshof anzuhalten, sondern räumen auch dem Untersuchungshäftling das subjektive Recht ein, an dem im ersten Satz des §185 StPO genannten Ort angehalten zu werden, wenn nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des zweiten Satzes oder der in Prüfung gezogenen Regelung für eine anderweitige Unterbringung erfüllt sind; stehen aber dem Untersuchungshäftling in diesem Sinne subjektive Rechte zu, dann wird mit einer Erledigung, die eine Überstellung an einen anderen Haftort als den in §185 erster Satz StPO festgelegten verfügt, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer individuell bestimmten Person in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ geregelt.

Der Erlaß vom 3. August 1993, mit dem die Überstellung des Untersuchungshäftlings A K in eine andere Anstalt als der im ersten Satz des §185 StPO genannten verfügt wurde, ist somit als Bescheid zu werten.

Da die Zustellung dieser als Bescheid zu wertenden Erledigung am 12. Oktober 1993 erfolgte, ist die am 21. Oktober 1993 erhobene, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde rechtzeitig eingebracht.

Die angefochtene Erledigung stützt sich ausdrücklich auf die in Prüfung gezogene gesetzliche Bestimmung, sodaß dieser offenkundig auch Präjudizialität zukommt.

Die Prozeßvoraussetzungen sind daher erfüllt, das Gesetzesprüfungsverfahren ist somit zulässig.

6. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Sache selbst erwogen:

6.1. Der Verfassungsgerichtshof hat im Einleitungsbeschluß angenommen, daß die in Prüfung gezogene Regelung zu Art6 Abs2 EMRK im Widerspruch steht, da die Anhaltung eines Untersuchungshäftlings in Abweichung von §185 StPO in einer anderen Justizanstalt als dem Gefangenenhaus des für das Strafverfahren zuständigen Gerichtshofes angeordnet werden kann, wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe "zu erwarten" ist. Die in Prüfung gezogene Regelung setze für diese zu treffende Prognose lediglich voraus, daß ein Urteil erster Instanz vorliege und sei auch dann anzustellen, wenn ein Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil erster Instanz noch anhängig ist, das nicht nur die Höhe der Strafe, die in erster Instanz verhängt wurde, bekämpft, sondern auch, wenn der Schuldspruch bekämpft ist.

6.2.1. Die - oben wiedergegebenen - Einwände der Bundesregierung, wonach die Bedachtnahme auf die voraussichtliche Strafhöhe zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft erforderlich und insoweit unter dem Gesichtspunkt des Art6 Abs2 EMRK unbedenklich sei, sowie, daß auch das Prognoseerfordernis des ArtI §1 des in Prüfung gezogenen Bundesgesetzes lediglich der Begrenzung der Anordnungsbefugnis der Strafvollzugsbehörde diene, sind im Ergebnis begründet.

a) Gemäß Art5 Abs1 litc EMRK darf einem Menschen die Freiheit auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern. An diese Bestimmung knüpfen Art5 Abs2 bis 5 EMRK bestimmte - hier nicht näher zu erörternde - Garantien der richterlichen Kontrolle einer Freiheitsentziehung im allgemeinen bzw. in Art5 Abs3 EMRK der Haft im Sinne des Abs1 litc im besonderen.

Gemäß Art2 Abs1 Z2 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen (ebenfalls unter zahlreichen in Art3 ff. leg.cit. näher umschriebenen Verfahrensgarantien) entzogen werden, wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist, sofern die in lita bis c dieser Bestimmung näher umschriebenen Haftgründe gegeben sind.

Dies bedeutet zunächst, daß die einschlägigen verfassungsgesetzlichen Garantien die Zulässigkeit von Freiheitsentzug wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung unter bestimmten Bedingungen, jedoch unter Wahrung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung des Art6 Abs2 EMRK (vgl. dazu auch Korinek, Die Beschränkungen von Grundrechtspositionen durch die Untersuchungshaft und ihre Grenzen, in: Korinek - Kain (Hrsg), Grundrechte und Untersuchungshaft, Wien 1988, 14) voraussetzen.

Wird aber die Anordnung von Untersuchungshaft aus Verdachtsgründen durch Art6 Abs2 EMRK nicht ausgeschlossen, können auch gegen gesetzliche Bestimmungen, welche die (zulässige) Dauer der Untersuchungshaft in ein Verhältnis zur mutmaßlichen Strafe setzen, jedenfalls dann keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung entstehen (so auch Frowein - Peukert, EMRK-Kommentar, Art6, Rz 117 mit Rechtsprechungsnachweisen), wenn diese Vorgangsweise der (zusätzlichen) zeitlichen Begrenzung der Untersuchungshaft dient (und nicht etwa ohne Bedachtnahme auf das Vorliegen zulässiger Haftgründe eine Verlängerung der Untersuchungshaft in Form einer Annäherung an ein Prognosestrafmaß rechtfertigen soll).

b) Das System der Untersuchungshaft aus Gründen des Verdachtes läßt daher insgesamt - als Ergebnis einer (mitzudenkenden) Güterabwägung - nicht nur den Grundsatz der Unschuldsvermutung des Art6 Abs2 EMRK unberührt: der Umstand, daß es seine Rechtfertigung letztlich aus den Zwecken der Strafrechtspflege bezieht, bedingt es geradezu, den möglichen Ausgang des jeweiligen Strafverfahrens jedenfalls in der Straffrage (und damit implizit auch in der Schuldfrage) als Maßstab der Verhältnismäßigkeit des Vollzuges der Untersuchungshaft (in diesem Sinne auch Korinek, aaO, 16) stets im Auge zu behalten.

c) Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund bestehen zunächst keine Bedenken dagegen, daß sich bei der vorliegendenfalls in Rede stehenden Sachfrage, an welchem Ort die Untersuchungshaft vollzogen werden soll, der Gesetzgeber in §185 StPO - vorbehaltlich des Erfordernisses der Erreichung der Haftzwecke (der Untersuchungshaft) - grundsätzlich für den für das Strafverfahren zuständigen Gerichtshof entschieden hat, wofür eine Reihe von Gründen, nicht zuletzt auch jener der Erleichterung des Verkehrs des Beschuldigten mit seinem Verteidiger sprechen.

Es begegnet aber auch keinen Bedenken, wenn der Gesetzgeber - wie hier - in Reaktion auf Belagsengpässe in solchen Haftanstalten eine ausnahmsweise (wie auch in der zeitlichen Begrenzung der diesbezüglichen Rechtsvorschrift zum Ausdruck kommt) Verlegung in eine Strafvollzugsanstalt vorsieht, wenn dabei berechtigte Interessen - insbesondere auch der Status - des Untersuchungsgefangenen gewahrt werden und sich nicht dadurch die Bedingungen seiner Anhaltung den Verhältnissen im Strafvollzug annähern.

6.2.2. Diesen Grundsätzen entspricht die hier in Rede stehende Regelung insoweit, als sie an den Zeitpunkt nach Fällung des Urteils erster Instanz anknüpft (wodurch der Verkehr des Untersuchungsgefangenen mit seinem Verteidiger bis zum Abschluß der Hauptverhandlung unbeeinträchtigt bleibt und überdies schon erkennbar ist, ob die Untersuchungshaft überhaupt fortgesetzt werden muß) und §2 leg.cit. die von Strafgefangenen getrennte Unterbringung in einer besonderen Abteilung anordnet.

Nun widerspräche es aber geradezu dem Sachlichkeitsgebot, eine solche Überstellung in eine Strafvollzugsanstalt selbst dann zuzulassen, wenn nach dem Ausmaß der im erstinstanzlichen Urteil verhängten Freiheitsstrafe deren Vollzug gar nicht zu erwarten ist. Ist aber - wie unter b) ausgeführt - eine Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Ausgang eines Strafverfahrens zur Vermeidung unverhältnismäßiger Maßnahmen (d.h. letztlich im Interesse des Beschuldigten) im System der Untersuchungshaft an sich nicht unzulässig, wenn nicht sogar geboten, dann kann auch eine - wie sich aus dem Textzusammenhang ergibt: anhand des Strafausspruches im erstinstanzlichen Urteil vorzunehmende - Bedachtnahme darauf, ob überhaupt eine Freiheitsstrafe zu vollziehen sein könnte, nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen.

Dies jedenfalls dann, wenn damit - wie hier - keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Untersuchungsgefangenen verbunden ist, die auf eine Vorwegnahme von Elementen des Strafvollzuges vor rechtskräftiger Verurteilung hinausliefe (zum Erfordernis eines zumindest belastenden Charakters einer gegen die Unschuldsvermutung verstoßenden Maßnahme oder Handlung vgl. zB die Erkenntnisse VfSlg. 8483/1979 (Berücksichtigung einer nicht rechtskräftigen Verurteilung als erschwerender Umstand), 11062/1986 (öffentl. Brandmarkung eines Verdächtigen im Rundfunk), 11195/1986 (auf Schuldvermutung hinauslaufende Beweislastumkehr)). Es ist auch sonst kein Sanktionscharakter der in ArtI §1 leg.cit. vorgesehenen Maßnahme erkennbar.

7. Dem Umstand, daß im Zeitpunkt der Beurteilung, ob der Vollzug einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist, weder die Schuld, noch die Strafhöhe rechtskräftig feststeht, kommt daher unter den gegebenen Umständen - entgegen den vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes im Einleitungsbeschluß vom 12. Oktober 1994 - keine die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Norm beeinträchtigende Bedeutung zu.

Sie war daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

8. Dieser Ausspruch konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Strafrecht, Strafprozeßrecht, Untersuchungshaft, Gericht, Gefangenenhaus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G13.1995

Dokumentnummer

JFT_10049371_95G00013_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten