RS Vwgh 1997/3/19 96/11/0308

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §10 Abs5;
VwGG §33a;
WehrG 1990 §24 Abs1;
WehrG 1990 §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/19 94/11/0063 1

Stammrechtssatz

Im Stellungsverfahren sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden (Hinweis E 8.5.1990, 89/11/0186). Es ist daher unter anderem auch § 10 Abs 5 AVG anzuwenden, wonach sich die Beteiligten eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor Amt erscheinen können. Die Beiziehung des Rechtsbeistandes kommt einerseits nur dort in Betracht, wo rechtserhebliche Handlungen zu setzen bzw rechtserhebliche Erklärungen abzugeben sind. Die im Rahmen der Stellung vorgesehenen Untersuchungen stellen jedoch nur die Beweisaufnahme zur Gewinnung der Grundlagen für die Eignungsfeststellung dar. Andererseits kann auch aus § 10 Abs 5 AVG nicht abgeleitet werden, daß sich der Wehrpflichtige bei der Stellung einer beliebigen Anzahl von "Rechtsbeiständen" bedienen könne. Indem dem Wehrpflichtigen Gelegenheit geboten wurde, EINE Person als Rechtsbeistand beizuziehen, hat die Behörde die ihr aus § 10 Abs 5 AVG zukommende Verpflichtung erfüllt. Es stellt daher keinen Verfahrensmangel dar, wenn die Behörde nicht durch nähere Erhebungen geprüft hat, ob die örtlichen Verhältnisse die Beiziehung weiterer Personen zugelassen hätten. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde die Begleitung des Wehrpflichtigen durch mehr als eine Person im Zuge des Stellungsverfahrens ablehnte. Daß der Beschwerdeführer hierauf die Durchführung der Untersuchungen in der von der Stellungskommission angeordneten Form verweigerte, ist als Verletzung der Stellungspflicht gemäß § 24 Abs 1 WehrG 1990 anzusehen (§ 59 Abs 1 WehrG 1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110308.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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