TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/19 94/11/0063

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §10 Abs5;
WehrG 1990 §24 Abs1;
WehrG 1990 §59 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Dezember 1993, Zl. UVS-06/13/00327/93, betreffend Übertretung des Wehrgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 18. Jänner 1993 um 8.00 Uhr in Wien an einem näher bezeichneten Ort vor der Stellungskommission des Militärkommandos Wien seiner Stellungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 nicht nachgekommen, indem er sich den zur Feststellung seiner geistigen und körperlichen Eignung für die Erfüllung der Wehrpflicht vor der Stellungskommission erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen nicht unterzogen habe, und es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 7.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß der Beschwerdeführer zur Stellung mit vier Begleitpersonen erschienen sei. Vom Leiter der Stellungskommission sei ihm angeboten worden, die Stellung im Beisein einer Person durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei jedoch in der Folge nicht bereit gewesen, sich der Stellung im Beisein nur eines Beistandes zu unterziehen, sondern habe auf sämtliche vier Begleitpersonen bestanden. Es habe sich der Beschwerdeführer den Anordnungen der Stellungskommission widersetzt und ein Verhalten an den Tag gelegt, das überhaupt die Durchführung der Stellung verhinderte. Er sei daher nach § 59 Abs. 1 des Wehrgesetzes zu bestrafen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, daß es wohl zutreffe, daß die Stellungsbehörde berechtigt sei, für die Durchführung der medizinischen Untersuchungen in diesem Rahmen Anordnungen zu erteilen. Eine Anordnung, daß für die Stellung die Beiziehung von höchstens einer Person als Rechtsbeistand erlaubt sei, sei jedoch in der Regelung des § 24 Abs. 1 des Wehrgesetzes nicht gedeckt. Auch sei die Annahme der belangten Behörde unrichtig, daß der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das die Durchführung der Stellung verhinderte, weil der Beschwerdeführer für die Durchführung der Untersuchungen bereitgestanden sei, ungeachtet dessen jedoch darauf bestanden habe, vier Personen als seinen Rechtsbeistand beizuziehen. Eine Verletzung der Stellungspflicht sei darin nicht gelegen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, zu prüfen, ob die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Stellung die Beiziehung von mehreren Rechtsbeiständen zugelassen hätten. Hiefür hätte die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer beantragten Ortsaugenschein durchführen müssen. Auch die Strafzumessung sei gesetzwidrig erfolgt.

Im Stellungsverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1990, Zl. 89/11/0186). Es ist daher unter anderem auch § 10 Abs. 5 AVG anzuwenden, wonach sich die Beteiligten eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor Amt erscheinen können. Daraus ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts gewonnen. Denn die Beiziehung des Rechtsbeistandes kommt einerseits nur dort in Betracht, wo rechtserhebliche Handlungen zu setzen bzw. rechtserhebliche Erklärungen abzugeben sind. Die im Rahmen der Stellung vorgesehenen Untersuchungen stellen jedoch nur die Beweisaufnahme zur Gewinnung der Grundlagen für die Eignungsfeststellung dar. Andererseits kann auch aus § 10 Abs. 5 AVG nicht abgeleitet werden, daß sich der Beschwerdeführer bei der Stellung einer beliebigen Anzahl von "Rechtsbeiständen" bedienen könne. Indem dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten wurde, EINE Person als Rechtsbeistand beizuziehen, hat die Behörde die ihr aus § 10 Abs. 5 AVG zukommende Verpflichtung erfüllt. Es stellt daher keinen Verfahrensmangel dar, wenn die Behörde nicht durch nähere Erhebungen geprüft hat, ob die örtlichen Verhältnisse die Beiziehung weiterer Personen zugelassen hätten.

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, daß es der Beiziehung von mehr als einer Person bedurft hätte, um seine Rechte zu wahren, kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde die Begleitung des Beschwerdeführers durch mehr als eine Person im Zuge des Stellungsverfahrens ablehnte. Daß der Beschwerdeführer hierauf am 18. Jänner 1993 die Durchführung der Untersuchungen in der von der Stellungskommission angeordneten Form verweigerte, ist als Verletzung der Stellungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 des Wehrgesetzes anzusehen (§ 59 Abs. 1 des Wehrgesetzes), sodaß die Bestrafung des Beschwerdeführers nach der zuletzt genannten Bestimmung zu Recht erfolgte.

Dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, die Strafzumessung sei überhöht, ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - darauf Bedacht genommen hat, daß er mittlerweile (bei einem späteren Stellungstermin) für untauglich befunden wurde, sodaß spezialpräventive Gründe in den Hintergrund treten könnten, und die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe von S 20.000,-- auf S 7.000,-- herabsetzte. Welche näheren, relevanten Feststellungen die belangte Behörde zu ihren generalpräventiven Erwägungen zu treffen unterlassen habe, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ausgehend von der in § 59 Abs. 1 des Wehrgesetzes normierten Höchststrafe von S 30.000,-- begegnet die von der belangten Behörde verhängte Strafe in der Höhe von S 7.000,-- - unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer selbst dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - keinen Bedenken.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110063.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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