RS Vfgh 1995/12/4 G276/94

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Veröffentlicht am 04.12.1995
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/05 Wohn- und Mietrecht

Norm

B-VG Art11 Abs2
VStG §19
VStG §20
MietrechtsG §27 Abs4

Leitsatz

Kein Verstoß der vom VStG abweichenden Regelung der Bemessung von Strafen für verbotene Ablösen im MietrechtsG gegen die Bedarfskompetenz des Art11 Abs2 B-VG; Erforderlichkeit einer relativ strengen Strafe und der Verknüpfung der Strafhöhe mit der Höhe der Ablöse im Sinne der Generalprävention; kein Ausschluß der Anwendung der außerordentlichen Milderungsgründe bei der Strafbemessung

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §27 Abs4 zweiter und dritter Satz MietrechtsG, BGBl 520/1981, idF des 2. WohnrechtsänderungsG, BGBl 68/1991.

Der Verfassungsgerichtshof vermag dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn es dieser für erforderlich angesehen hat, die Annahme verbotener Ablösen (oder das Entgegennehmen der Versprechung zu deren Leistung) im Falle eines Mieterwechsels mit einer relativ strengen Strafe zu belegen und diese mit der Höhe der unzulässigen Einmalzahlung zu verknüpfen. Daß die (auch vom Verwaltungsgerichtshof selbst erwähnte) generalpräventive Wirkung der Strafe davon abhängig ist, daß der durch die Verwaltungsstrafe zu erwartende Vermögensnachteil mit dem erzielten Vorteil korreliert, versteht sich von selbst. Die Generalprävention ist aber gerade dort besonders wichtig, wo es darum geht, das mißbräuchliche Ausnützen geschützter Positionen bei einem solch sensiblen Gut wie dem Mietrecht hintanzuhalten und auf diese Weise Wohnungssuchende vor der ungerechtfertigten Ausnützung von Marktmacht zu schützen.

Daß im Bereich der Sanktion von verbotenen Ablösen andere Strafbemessungsgründe, wie sie in §19 Abs2 VStG für die dieser Bestimmung unterliegenden Fälle vorgesehen sind, - anders als der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.09.86, Z84/01/0329, annahm - keine Rolle spielen, ist angesichts des dargestellten Regelungszweckes unbedenklich.

Die Bundesregierung hat schlüssig dargetan, daß zwischen §27 Abs4 dritter Satz MietrechtsG und §20 VStG kein derartiges Spannungsverhältnis besteht, das eine Anwendung des §20 VStG neben der inkriminierten Regelung ausschlösse.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Mietenrecht, Verwaltungsstrafrecht, Strafbemessung, Ablöse, Kompetenz Bund - Länder, Bedarfskompetenz, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G276.1994

Dokumentnummer

JFR_10048796_94G00276_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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