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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen die Regelungen des Dienstgeberabgabegesetzes betreffend eine pauschalierte Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte; Zuordnung zum Kompetenztatbestand "Abgabenwesen"; Vorliegen einer ausschließlichen Bundesabgabe iSd F-VG 1948; Zulässigkeit der vorgesehenen Einhebung der Abgabe durch die Krankenversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich; Unbedenklichkeit der vorgesehenen Zweckwidmung; kein "verfassungswidriges Sonderopfer" angesichts der entschädigungslosen Einhebungsverpflichtung der Krankenversicherungsträger; keine "unsachliche Sonderbelastung" der DienstgeberSpruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte im Jahr 2003 mehrere Personen geringfügig beschäftigt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 16. März 2004 wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, für diese Personen eine pauschalierte Abgabe (Dienstgeberabgabe) in Höhe von EUR 10.962,61 zu entrichten.römisch eins. Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte im Jahr 2003 mehrere Personen geringfügig beschäftigt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 16. März 2004 wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, für diese Personen eine pauschalierte Abgabe (Dienstgeberabgabe) in Höhe von EUR 10.962,61 zu entrichten.
Gegen diesen - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden - Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, worin die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG) und auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten. Die am Verfahren beteiligte Vorarlberger Gebietskrankenkasse hat eine als "Gegenschrift" bezeichnete Äußerung erstattet, worin sie die gesetzliche Grundlage des angefochtenen Bescheides verteidigt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt. Auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes hat weiters das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst eine Stellungnahme erstattet.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Gemäß §5 Abs1 Z2 ASVG idF der 54. Novelle zum ASVG (Art7 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 - ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997) sind Dienstnehmer von der Vollversicherung ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen gebührende Entgelt den sich aus §5 Abs2 ASVG iVm der für das betreffende Jahr maßgebenden Anpassungsverordnung (siehe zuletzt die Kundmachung BGBl. II Nr. 611/2003) ergebenden Betrag (im Jahr 2004: EUR 316,19) nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen). Diese Personen sind lediglich in der Unfallversicherung teilversichert (§7 Z3 lita ASVG); in der Kranken- und Pensionsversicherung können sie sich selbstversichern (§19a ASVG). 1. Gemäß §5 Abs1 Z2 ASVG in der Fassung der 54. Novelle zum ASVG (Art7 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 - ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,) sind Dienstnehmer von der Vollversicherung ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen gebührende Entgelt den sich aus §5 Abs2 ASVG in Verbindung mit der für das betreffende Jahr maßgebenden Anpassungsverordnung (siehe zuletzt die Kundm