TE Vfgh Erkenntnis 2002/2/28 B1408/01

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

77 Kunst, Kultur
77/01 Kunst, Kultur

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z11
F-VG 1948 §6
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1
KunstförderungsbeitragsG 1981 §3
Künstler-SozialversicherungsfondsG §5
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung von Abgaben nach dem KunstförderungsbeitragsG 1981 an die gewerbliche Betreiberin einer Kabelrundfunkanlage; Qualifizierung des Kabelrundfunkbeitrags als (ausschließliche) Bundesabgabe trotz vorgesehener Einhebung dieser Abgabe durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds und Zweckwidmung für die Pensionsversicherung von Künstlern; kein Einfluß dieser Zweckwidmung auf die kompetenzrechtliche Zuordnung; keine Gleichheitsbedenken gegen den als Ergänzung zum Kunstförderungsbeitrag von den Kabelrundfunkbetreibern zu entrichtenden Kabelrundfunkbeitrag

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die im Beschwerdefall in Betracht zu ziehende Rechtslage bietet folgendes Bild:römisch eins. Die im Beschwerdefall in Betracht zu ziehende Rechtslage bietet folgendes Bild:

1. Nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. 573, (im folgenden kurz KFBG 1981) ist zu jeder Gebühr für Radio-Empfangseinrichtungen monatlich an den Bund eine Abgabe in bestimmter Höhe zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag). Der Kunstförderungsbeitrag ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe, deren Reinertrag zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 70 : 30 aufzuteilen ist. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt gemäß §1 Abs3 leg.cit. dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten. Die Erträgnisse aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag sind gemäß §1 Abs4 leg.cit. für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden. Zur Beratung der zuständigen Bundesminister hinsichtlich der Verwendung der Erträge ist ein Beirat eingerichtet. 1. Nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt 573, (im folgenden kurz KFBG 1981) ist zu jeder Gebühr für Radio-Empfangseinrichtungen monatlich an den Bund eine Abgabe in bestimmter Höhe zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag). Der Kunstförderungsbeitrag ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe, deren Reinertrag zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 70 : 30 aufzuteilen ist. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt gemäß §1 Abs3 leg.cit. dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten. Die Erträgnisse aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag sind gemäß §1 Abs4 leg.cit. für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden. Zur Beratung der zuständigen Bundesminister hinsichtlich der Verwendung der Erträge ist ein Beirat eingerichtet.

Das Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 und das Kunstförderungsgesetz geändert werden, BGBl. I 132/2000, ließ den bisherigen Kunstförderungsbeitrag im wesentlichen unverändert, ergänzte ihn aber um zwei weitere Abgaben. §1 Abs1 leg.cit. lautet nämlich danach: Das Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 und das Kunstförderungsgesetz geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, 132 aus 2000,, ließ den bisherigen Kunstförderungsbeitrag im wesentlichen unverändert, ergänzte ihn aber um zwei weitere Abgaben. §1 Abs1 leg.cit. lautet nämlich danach:

"Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß §3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 6,60 S (Kunstförderungsbeitrag); 1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß §3 Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 6,60 S (Kunstförderungsbeitrag);

2. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich ein Beitrag von 3,40 S;

3. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 120 S je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind."

§3 leg.cit. hat idF der zitierten Novelle (auszugsweise) folgenden Wortlaut: §3 leg.cit. hat in der Fassung der zitierten Novelle (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

  1. "(1)Absatz eins,Die Abgaben gemäß §1 Abs1 Z2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Berufungsbehörde gegen Bescheide des Fonds und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundeskanzler. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§3 Abs3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).Die Abgaben gemäß §1 Abs1 Z2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Berufungsbehörde gegen Bescheide des Fonds und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundeskanzler. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§3 Abs3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53).

  1. (2)Absatz 2,Die Abgabe gemäß §1 Abs1 Z2 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Mandatsbescheid gemäß §57 AVG die Abgabe bemessen.

  1. (3)Absatz 3,...

  1. (4)Absatz 4,Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist §238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. ...Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist §238 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden. ...

  1. (5)Absatz 5,Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

  1. (6)Absatz 6,Von den Abgaben gemäß Abs1 Z2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 12 000 S nicht übersteigt.

  1. (7)Absatz 7,..."

Die §§1 und 3 traten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Mit dem 1. Euro-Umstellungsgesetz - Bund, BGBl. I 98/2001, wurden in den wiedergegebenen Bestimmungen die Schilling-Beträge durch Euro-Beträge ersetzt. Mit dem 1. Euro-Umstellungsgesetz - Bund, Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2001,, wurden in den wiedergegebenen Bestimmungen die Schilling-Beträge durch Euro-Beträge ersetzt.

2. Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG), BGBl. I 131/2000, sieht im vorliegenden Zusammenhang folgendes vor: 2. Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2000,, sieht im vorliegenden Zusammenhang folgendes vor:

Das Gesetz regelt die Leistung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensionsversicherung der im Inland pflichtversicherten selbständig erwerbstätigen Künstler (§1). Zur Entlastung von selbständigen Künstlern bei der Beitragsleistung zur Pensionsversicherung nach dem GSVG wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet (Künstler-Sozialversicherungsfonds). Aufgaben des Fonds sind die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß '2 Abs1 Z4 GSVG und die Aufbringung der Mittel hiefür. §5 K-SVFG hat folgenden Wortlaut:

"Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

1. Abgaben gemäß §1 Abs1 Z2 und 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573; 1. Abgaben gemäß §1 Abs1 Z2 und 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 573;

2. Beiträge des Bundes entsprechend der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel;

3. Rückzahlungen von Zuschüssen;

4. Sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus Fondsmitteln;

5. Sonstige Einnahmen;

6. Freiwillige Zuwendungen."

Gemäß §16 leg.cit. leistet der Fonds Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß §2 Abs1 Z4 GSVG. Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind u.a. (§17 Abs1 K-SVFG) ein Antrag des (grundsätzlich nach GSVG versicherungspflichtigen) Künstlers, die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit und das Vorliegen eines Einkommens aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des Zwölffachen des Betrages gemäß §5 Abs2 Z2 ASVG. Überdies darf die Summe der Einkünfte im Kalenderjahr den Betrag von S 270.000 nicht überschreiten. Der Beitragszuschuß beträgt S 12.000 jährlich (§18 Abs1 K-SVFG). Nähere Regelungen über die vom Fonds zu treffende Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuß sowie über das bei Streitigkeiten über das Vorliegen von Voraussetzungen einzuhaltende Verfahren enthält §20 leg.cit.

II. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist - nach ihren Angaben - gewerbliche Betreiberin einer Kabelrundfunkanlage, die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung 490 Personen mit Kabelrundfunksendungen versorgte. Unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Novelle zum Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 wurde sie vom Künstler-Sozialversicherungsfonds (im folgenden kurz KSVF) aufgefordert, die Zahl der von ihr versorgten Kabel-TV-Kunden bekanntzugeben. In der Folge hat der KSVF die von der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Quartale I, II und III 2001 zu leistenden Abgaben in bestimmter Höhe festgesetzt. Nachdem der KSVF der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigt hatte, erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Berufung. Diese wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom Bundeskanzler als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist - nach ihren Angaben - gewerbliche Betreiberin einer Kabelrundfunkanlage, die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung 490 Personen mit Kabelrundfunksendungen versorgte. Unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Novelle zum Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 wurde sie vom Künstler-Sozialversicherungsfonds (im folgenden kurz KSVF) aufgefordert, die Zahl der von ihr versorgten Kabel-TV-Kunden bekanntzugeben. In der Folge hat der KSVF die von der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Quartale römisch eins, römisch zwei und römisch drei 2001 zu leistenden Abgaben in bestimmter Höhe festgesetzt. Nachdem der KSVF der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigt hatte, erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Berufung. Diese wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom Bundeskanzler als unbegründet abgewiesen.

2. In der Beschwerde wird vorerst eine Verletzung des das österreichische Sozialversicherungssystem beherrschenden Versicherungsprinzips gerügt. Die zur Finanzierung der Sozialversicherungsleistungen nötigen Mittel würden in erster Linie von jenen aufgebracht, die der Versichertengemeinschaft angehören. Die Allgemeinheit trage lediglich subsidiär im Wege von Ausfallshaftungen des Bundes die Kosten der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Grundsatz der Selbstfinanzierung sei somit das tragende Element aller Zweige der Sozialversicherung. Auch die Pensionsversicherung werde in ihrer Gesamtheit zu 60 vH aus den Beiträgen der Versicherten selbst und zu 40 vH aus Bundesbeiträgen bestritten. Alle in Österreich bestehenden gesetzlichen Pensionsversicherungssysteme fußten auf den zwei Säulen von Selbstfinanzierung und staatlichen Beiträgen. Dieses Finanzierungsprinzip folge grundlegenden Gerechtigkeits- und Solidaritätsüberlegungen. Die Versicherten sorgten durch ihre Beiträge selbst für die Abdeckung ihrer sozialen Risiken; das herrschende Umlageverfahren stelle überdies sicher, daß die Versichertensolidarität jeweils mehrere Generationen umfasse. Durch die Neuregelung des BGBl. I 132/2000 werde nun erstmals die Leistung der Pensionsbeiträge einer anderen Gruppe als den tatsächlich Versicherten auferlegt, da die selbständigen Künstler bei der Beitragsleistung nach dem GSVG durch Zuschüsse aus dem KSVF entlastet würden, wobei die Finanzierung dieser Zuschüsse aus den geschilderten Abgaben erfolge. "Die Pensionen der meisten Künstler werden daher in Hinkunft von den gewerblichen Betreibern von Kabelrundfunkanlagen bezahlt werden." 2. In der Beschwerde wird vorerst eine Verletzung des das österreichische Sozialversicherungssystem beherrschenden Versicherungsprinzips gerügt. Die zur Finanzierung der Sozialversicherungsleistungen nötigen Mittel würden in erster Linie von jenen aufgebracht, die der Versichertengemeinschaft angehören. Die Allgemeinheit trage lediglich subsidiär im Wege von Ausfallshaftungen des Bundes die Kosten der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Grundsatz der Selbstfinanzierung sei somit das tragende Element aller Zweige der Sozialversicherung. Auch die Pensionsversicherung werde in ihrer Gesamtheit zu 60 vH aus den Beiträgen der Versicherten selbst und zu 40 vH aus Bundesbeiträgen bestritten. Alle in Österreich bestehenden gesetzlichen Pensionsversicherungssysteme fußten auf den zwei Säulen von Selbstfinanzierung und staatlichen Beiträgen. Dieses Finanzierungsprinzip folge grundlegenden Gerechtigkeits- und Solidaritätsüberlegungen. Die Versicherten sorgten durch ihre Beiträge selbst für die Abdeckung ihrer sozialen Risiken; das herrschende Umlageverfahren stelle überdies sicher, daß die Versichertensolidarität jeweils mehrere Generationen umfasse. Durch die Neuregelung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 132 aus 2000, werde nun erstmals die Leistung der Pensionsbeiträge einer anderen Gruppe als den tatsächlich Versicherten auferlegt, da die selbständigen Künstler bei der Beitragsleistung nach dem GSVG durch Zuschüsse aus dem KSVF entlastet würden, wobei die Finanzierung dieser Zuschüsse aus den geschilderten Abgaben erfolge. "Die Pensionen der meisten Künstler werden daher in Hinkunft von den gewerblichen Betreibern von Kabelrundfunkanlagen bezahlt werden."

Die Beschwerde macht ferner einen Verstoß der Neuregelung gegen den Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z11 B-VG geltend. Werde dessen Inhalt im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unter Zugrundelegung der "Versteinerungstheorie" ermittelt, so zeige eine nähere Betrachtung, daß dem österreichischen Sozialversicherungssystem im Versteinerungszeitpunkt ein Fondssystem zur Finanzierung von Pensionsversicherungsbeitragszuschüssen zugunsten finanzschwacher Versicherter fremd gewesen sei. "Die Pensionen der selbständig Kunstschaffenden daher über den Umweg des KSVF von den gewerblichen Betreibern von Kabelrundfunkanlagen finanzieren zu lassen, sprengt somit die strukturellen Grenzen der normativen Ermächtigung des Art10 Abs1 Z11 B-VG."

Für eine Abweichung vom System der (primären) Selbstfinanzierung sei auch keine taugliche sachliche Rechtfertigung ersichtlich. Das in den Materialien angeführte Argument, daß Kabel-TV-Teilnehmer die Möglichkeit des zusätzlichen Konsums von künstlerischen Leistungen hätten, sei nicht überzeugend, werde doch nicht danach differenziert, welche Kanäle empfangen würden und in welchem Ausmaß diese Kunstkonsum ermöglichten. Bedenklich erscheine auch, daß die bloße Möglichkeit des Kunstkonsums statt des tatsächlichen Konsums besteuert werde. Auch sei der zusätzliche Konsum ausländischer künstlerischer Leistungen keine taugliche Rechtfertigung dafür, die Pensionsbeiträge inländischer Künstler unterstützen zu müssen. Wenn die Abgabe aber an die zusätzliche Möglichkeit des Kunstkonsums der Kabel-TV-Kunden anknüpfe, müsse sie diesen auferlegt werden. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, sie dann den gewerblichen Betreibern einer Kabelrundfunkanlage aufzuerlegen. Für diese Personengruppe habe der Gesetzgeber nicht einmal den Versuch unternommen, eine sachliche Rechtfertigung der Abgabe zu "argumentieren". Gerade die Betreiber solcher Anlagen treffe die Abgabe aber insofern besonders hart, als sie bereits vor der inkriminierten Bestimmung für jeden Teilnehmer gemäß §59a UrhG einen monatlichen Beitrag von S 16,3379 an Sonderabgaben an Verwertungsgesellschaften zu bezahlen hätten. Die nunmehr hinzukommende zusätzliche Abgabenlast gefährde endgültig die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft. Die Regelung sei daher auch deshalb gleichheitswidrig, weil sie nicht hinreichend auf die Leistungsfähigkeit der Steuersubjekte Bedacht nehme (VfSlg. 14.723/1997). "Die Regelung des §1 Abs1 Z2 KFBG zieht somit mit den gewerblichen Betreibern von Kabelrundfunkanlagen eine Personengruppe zur hauptsächlichen Leistungstragung von Pensionen heran, die mit der pensionsbeziehenden Gruppe der selbständigen Künstler nichts verbindet. Diese Systemwidrigkeit ist sachlich nicht zu rechtfertigen."

Die angefochtene Regelung behandle überdies in mehrfacher Hinsicht gleichgelagerte Sachverhalte ungleich und führe daher zu einer "schlichten Ungleichbehandlung":

  • -Strichaufzählung
    Nur die Pensionen der selbständigen Künstler würden nicht von dieser Berufsgruppe selbst, sondern von einer bestimmten Gruppe von Gewerbetreibenden, die zu den Versicherten in keinerlei Naheverhältnis stehe, aufgebracht.

  • -Strichaufzählung
    Die selbständigen Kunstschaffenden seien rechtlich "neue Selbständige" im Sinne des GSVG; sie seien daher mit den Gewerbetreibenden vergleichbar. Dennoch würden Künstler durch die inkriminierten Regelungen ungerechtfertigt bevorzugt. Das widerspreche gänzlich dem übrigen System des GSVG, das Versicherte traditionell auch dann mit der vollen Beitragsleistung auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage belaste, wenn sie kaum etwas verdienten oder sogar Verluste machten.

  • -Strichaufzählung
    Die inkriminierte Fondslösung sei auch vor dem Hintergrund des hg. Erkenntnisses vom 26. Juni 2000, G7 - 9/00, VfSlg. 15.859/2000, als unsachlich zu bewerten, da sie (ebenfalls) eine unsachliche Differenzierung zwischen finanzschwachen Kunstschaffenden und finanzschwachen Gewerbetreibenden bewirke. So müßten jene Gewerbetreibenden, die jährlich Verluste machen, dennoch Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von zumindest S 45.000 entrichten, wohingegen Künstler bis zu einem jährlichen Einkommen von
    S 270.000 nahezu pensionsbeitragsfrei blieben. Wörtlich wird dazu noch folgendes ausgeführt:

"Die dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrundeliegende gesetzliche Regelung verletzt uns daher in zweifacher Hinsicht in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung durch das Gesetz: Obwohl selbständig Kunstschaffende ebenso als 'Selbständige' gelten wie wir und den Anspruch auf eben die gleichen Leistungen aus dem GSVG haben, werden die Pensionsbeiträge der Künstler gefördert, unsere hingegen nicht; und diese Förderung erfolgt überdies nicht - wie im übrigen System der Sozialversicherung - durch Steuermittel (und somit: durch die Allgemeinheit), sondern aus einer Sonderabgabe, die allein uns und vergleichbaren Gewerbetreibenden auferlegt wird. Die Pensionen der Künstler werden somit durch ein verfassungswidriges Sonderopfer finanziert."

Schließlich wird (noch einmal) betont, daß es unsachlich sei, die Pensionsbeiträge der selbständig Kunstschaffenden von den gewerblichen Betreibern einer Kabelrundfunkanlage finanzieren zu lassen. "Tatsächlich besteht keine wie auch immer geartete Nähe zwischen den Abgabepflichtigen und den aus der Abgabe geförderten Personen. Die Regelung beruht somit schon an sich auf keinem 'vernünftigen Grund' (VfSlg. 13.975/1994)."

Da der angefochtene Bescheid, der eine Abgabe vorschreibe, auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhe, greife er auch in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums ein.

3. Der Bundeskanzler hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu den Beschwerdegründen der beschwerdeführenden Partei wird hier im wesentlichen ausgeführt:

Der Feststellung der beschwerdeführenden Partei, daß durch die Novelle BGBl. I 132/2000 des KFBG 1981 einer anderen Gruppe als den tatsächlich Versicherten die Leistung von Pensionsbeiträgen auferlegt werde, könne nicht gefolgt werden. Der Feststellung der beschwerdeführenden Partei, daß durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 132 aus 2000, des KFBG 1981 einer anderen Gruppe als den tatsächlich Versicherten die Leistung von Pensionsbeiträgen auferlegt werde, könne nicht gefolgt werden.

Bei den Beiträgen gemäß §1 Abs1 KFBG 1981, idF BGBl. I 132/2000, handle es sich um eine zweckgebundene Abgabe, die nach dem in Österreich geltenden Steuersystem als Verbrauchsteuer zu qualifizieren sei. Die Zweckbindung ergebe sich indirekt aus §5 Z1 K-SVFG, BGBl. I 131/2000, wonach die gemäß §1 Abs1 Z2 und 3 KFBG 1981 eingehobenen Abgaben für Zwecke des KSVF zu verwenden seien. Bei den Beiträgen gemäß §1 Abs1 KFBG 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 132 aus 2000,, handle es sich um eine zweckgebundene Abgabe, die nach dem in Österreich geltenden Steuersystem als Verbrauchsteuer zu qualifizieren sei. Die Zweckbindung ergebe sich indirekt aus §5 Z1 K-SVFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2000,, wonach die gemäß §1 Abs1 Z2 und 3 KFBG 1981 eingehobenen Abgaben für Zwecke des KSVF zu verwenden seien.

Konkret werde gemäß §1 Abs1 Z2 KFBG 1981, idF BGBl. I 132/2000, durch den Kunstförderungsbeitrag die Empfangsberechtigung von Rundfunksendungen über eine Kabelrundfunkanlage, die von einem gewerblichen Unternehmen betrieben werde, erfasst. Das Gesetz sehe aber aus einhebungstechnischen Gründen die Einhebung der Abgabe beim gewerblichen Betreiber der Kabelrundfunkanlage und nicht beim Empfangsberechtigten vor. Konkret werde gemäß §1 Abs1 Z2 KFBG 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 132 aus 2000,, durch den Kunstförderungsbeitrag die Empfangsberechtigung von Rundfunksendungen über eine Kabelrundfunkanlage, die von einem gewerblichen Unternehmen betrieben werde, erfasst. Das Gesetz sehe aber aus einhebungstechnischen Gründen die Einhebung der Abgabe beim gewerblichen Betreiber der Kabelrundfunkanlage und nicht beim Empfangsberechtigten vor.

Diese Vorgangsweise entspreche auch der von der Rechtslehre entwickelten Definition der Verbrauchsteuer. Kennzeichen einer Verbrauchsteuer sei, daß sie typischerweise auf den Letztverbraucher überwälzt werde.

Daß durch diese Abgabe aber nicht der gewerbliche Betreiber der Kabelrundfunkanlage, sondern die Empfangsberechtigten wirtschaftlich belastet würden, sei daraus ersichtlich, daß in der Regel die Betreiber der Kabelrundfunkanlagen mit 1. Jänner 2001 die Nutzungsentgelte der Empfangsberechtigten einer Kabelrundfunkanlage mit dem Hinweis auf die Einführung des Kunstförderungsbeitrages gemäß §1 Abs1 Z2 KFBG 1981 um S 3,40 erhöht hätten.

Die von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Sozialversicherungsbeiträge in die gewerbliche Sozialversicherung nach dem GSVG knüpften jedoch nicht an die Erbringung von Leistungen an Dritte, sondern an das Einkommen des Unternehmers bzw. an die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit an.

Daß es sich bei den Abgaben nach dem KFBG 1981 nicht um Sozialversicherungsbeiträge, sondern um Abgaben im Sinne des Finanzverfassungsgesetzes 1948 (im folgenden kurz F-VG 1948) handle, ergebe sich auch aus den im systematischen Zusammenhang mit §1 Abs1 stehenden Bestimmungen des §1 Abs2 KFBG 1981, in denen mehrfach auf das F-VG 1948 verwiesen werde. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich zweifelsfrei der Abgabencharakter der Abgabe gemäß §1 Abs1 Z2 KFBG 1981. Im Vorblatt der Regierungsvorlage (313 BlgNR 21. GP) würden nämlich als Kompetenzgrundlage Art10 Abs1 Z4 B-VG (Bundesfinanzen) und §§3 ff F-VG 1948 (Abgabenwesen) angeführt. Daß es sich bei den Abgaben nach dem KFBG 1981 nicht um Sozialversicherungsbeiträge, sondern um Abgaben im Sinne des Finanzverfassungsgesetzes 1948 (im folgenden kurz F-VG 1948) handle, ergebe sich auch aus den im systematischen Zusammenhang mit §1 Abs1 stehenden Bestimmungen des §1 Abs2 KFBG 1981, in denen mehrfach auf das F-VG 1948 verwiesen werde. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich zweifelsfrei der Abgabencharakter der Abgabe gemäß §1 Abs1 Z2 KFBG 1981. Im Vorblatt der Regierungsvorlage (313 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode würden nämlich als Kompetenzgrundlage Art10 Abs1 Z4 B-VG (Bundesfinanzen) und §§3 ff F-VG 1948 (Abgabenwesen) angeführt.

Die beschwerdeführende Partei dürfte hingegen von dem im Begutachtungsverfahren ausgesandten Gesetzesentwurf, BKA-GZ 180.310/126-I/8/00, ausgegangen sein. Dieser Gesetzesentwurf sei in zwei Artikel unterteilt gewesen. Art1 habe das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung betroffen und Art2 das Bundesgesetz, mit dem das KFBG 1981 geändert werden sollte. Im Vorblatt dieses Gesetzesentwurfes sei in Bezug auf Art1 als Kompetenzgrundlage Art10 Abs1 Z11 B-VG (Sozialversicherungswesen) angeführt gewesen. Die Heranziehung des Kompetenztatbestandes "Sozialversicherungswesen" sei darin begründet gewesen, daß im §26 des Art1 des Gesetzesentwurfes des Begutachtungsverfahrens eine Änderung des GSVG vorgesehen gewesen sei. Im Rahmen des Entscheidungsprozesses zur Regierungsvorlage sei Art1 des Gesetzesentwurfes zur Regierungsvorlage des K-SVFG (312 BlgNR 21. GP) und Art2 zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das KFBG 1981 und das Kunstförderungsgesetz geändert werden, geworden (313 BlgNR 21. GP). In keiner der beiden Regierungsvorlagen sei jedoch eine Änderung des GSVG vorgesehen gewesen, sodaß folgerichtig der Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" nicht mehr im Vorblatt angeführt worden sei. Die beschwerdeführende Partei dürfte hingegen von dem im Begutachtungsverfahren ausgesandten Gesetzesentwurf, BKA-GZ 180.310/126-I/8/00, ausgegangen sein. Dieser Gesetzesentwurf sei in zwei Artikel unterteilt gewesen. Art1 habe das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung betroffen und Art2 das Bundesgesetz, mit dem das KFBG 1981 geändert werden sollte. Im Vorblatt dieses Gesetzesentwurfes sei in Bezug auf Art1 als Kompetenzgrundlage Art10 Abs1 Z11 B-VG (Sozialversicherungswesen) angeführt gewesen. Die Heranziehung des Kompetenztatbestandes "Sozialversicherungswesen" sei darin begründet gewesen, daß im §26 des Art1 des Gesetzesentwurfes des Begutachtungsverfahrens eine Änderung des GSVG vorgesehen gewesen sei. Im Rahmen des Entscheidungsprozesses zur Regierungsvorlage sei Art1 des Gesetzesentwurfes zur Regierungsvorlage des K-SVFG (312 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode und Art2 zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das KFBG 1981 und das Kunstförderungsgesetz geändert werden, geworden (313 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode In keiner der beiden Regierungsvorlagen sei jedoch eine Änderung des GSVG vorgesehen gewesen, sodaß folgerichtig der Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" nicht mehr im Vorblatt angeführt worden sei.

Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zum Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art2 StGG, Art7 B-VG) gingen offensichtlich von der Annahme aus, daß es sich bei der Abgabe nach §1 Abs1 Z2 KFBG 1981 um einen Sozialversicherungsbeitrag handle, den die gewerblichen Betreiber von Kabelrundfunkanlagen für die in der gewerblichen Sozialversicherung pflichtversicherten Künstler zu leisten hätten. Tatsächlich handle es sich jedoch bei dieser Abgabe um eine Verbrauchsteuer. Die nach dem GSVG pflichtversicherten Künstler seien ungeachtet der Änderung des KFBG 1981 verpflichtet, im selben Umfang wie die übrigen nach dem GSVG pflichtversicherten Selbständigen ihre Beiträge in die gesetzliche Pensionsversicherung zu zahlen. Durch die mit 1. Jänner 2001 in Kraft getretene Änderung des KFBG 1981 sei somit entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Partei keine Änderung im Ordnungssystem der gesetzlichen Sozialversicherung eingetreten.

Die sachliche Rechtfertigung für die Einführung der Abgabe gemäß §1 Abs1 Z2 KFBG 1981 stehe im engen Konnex mit ihrer Zweckbindung aufgrund des §5 Z1 K-SVFG, BGBl. I 131/2000. In der Regierungsvorlage (313 BlgNR 21. GP) werde zur Einführung dieser Abgabe u.a. erläuternd folgendes festgehalten: Die sachliche Rechtfertigung für die Einführung der Abgabe gemäß §1 Abs1 Z2 KFBG 1981 stehe im engen Konnex mit ihrer Zweckbindung aufgrund des §5 Z1 K-SVFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2000,. In der Regierungsvorlage (313 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode werde zur Einführung dieser Abgabe u.a. erläuternd folgendes festgehalten:

"Die sachliche Begründung in den Abgaben gemäß Abs1 Z2 und 3 liegt im zusätzlichen Kulturangebot und damit in der Möglichkeit des zusätzlichen Konsums von künstlerischen Leistungen durch Kabel-TV-Teilnehmer und Satelliten-TV-Teilnehmer. Diese können nämlich durch den Kabelanschluss und der (richtig wohl: die) Satellitenanlage nicht nur die inländischen, für die ein Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs1 Z1 zu leisten ist, sondern auch die ausländischen Rundfunk- und TV-Programme empfangen. Die Abgaben gemäß Abs1 Z2 und 3 stellen somit einen angemessenen Zuschlag zum Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs1 Z1 dar."

Die beschwerdeführende Partei stütze die Gleichheitswidrigkeit der Abgabe u.a. darauf, daß sie diese Rechtfertigung in mehrfacher Hinsicht als "kurios" bezeichne. Sie begründe dies u.a. damit, daß die Kabel-TV-Teilnehmer einen Kabelanschluß wegen der Spartenkanäle, wie Nachrichtenkanäle, Verkaufskanäle, Sportkanäle, Erotikkanäle nähmen. Diese Feststellung stehe klar im Widerspruch zur Lebenserfahrung und zu den Medienanalysen, wonach nicht die Spartenkanäle, sondern die allgemeinen Fernsehkanäle, die unbestritten ein zusätzliches Kulturangebot zu dem des ORF 1 und ORF 2 enthielten, die höchsten Einschaltquoten erreichten.

In Bezug auf §1 Abs1 Z2 KFBG 1981 sei nach Ansicht der belangten Behörde die Sachlichkeitsprüfung dieser Abgabe "als Zuschlag" zum Kunstförderungsbeitrag gemäß §1 Abs1 Z1 leg.cit., der bereits im Jahre 1946 (BGBl. 213/1946) eingeführt worden sei, vorzunehmen. Es sei jedoch sachlich verfehlt, diese Abgabe in einen Vergleich zu den von den Gewerbetreibenden zu leistenden Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung nach dem GSVG zu ziehen, da die Abgabe gemäß §1 Abs1 Z2 KFBG 1981 so wie der Kunstförderungsbeitrag gemäß §1 Abs1 Z1 leg.cit. eine Verbrauchsteuer und nicht eine Sozialversicherungsabgabe sei. In Bezug auf §1 Abs1 Z2 KFBG 1981 sei nach Ansicht der belangten Behörde die Sachlichkeitsprüfung dieser Abgabe "als Zuschlag" zum Kunstförderungsbeitrag gemäß §1 Abs1 Z1 leg.cit., der bereits im Jahre 1946 Bundesgesetzblatt 213 aus 1946,) eingeführt worden sei, vorzunehmen. Es sei jedoch sachlich verfehlt, diese Abgabe in einen Vergleich zu den von den Gewerbetreibenden zu leistenden Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung nach dem GSVG zu ziehen, da die Abgabe gemäß §1 Abs1 Z2 KFBG 1981 so wie der Kunstförderungsbeitrag gemäß §1 Abs1 Z1 leg.cit. eine Verbrauchsteuer und nicht eine Sozialversicherungsabgabe sei.

Der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2000, G7 - 9/00, VfSlg. 15.859/2000, in dem der Verfassungsgerichtshof die Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlich hohen Beiträge in die gewerbliche Sozialversicherung der "alten" und "neuen" Selbständigen festgestellt habe, gehe daher ins Leere. Die Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Beitragsleistung in einen "Fonds" einer Risikogemeinschaft sei nach Ansicht der belangten Behörde u.a. auch darin zu erblicken, daß die Mitglieder der Risikogemeinschaft zwar die Leistungen in gleichem Umfang in Anspruch nehmen könnten, sie aber nicht in gleichem Verhältnis Beiträge leisten müßten. Dies sei hier nicht der Fall, da die Künstler, die seit dem 1. Jänner 2001 unter die Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG fielen, wie alle übrigen Mitglieder, und somit auch wie die gewerblichen Betreiber von Kabelrundfunkanlagen, die gleichen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hätten. Daß die selbständig erwerbstätigen Künstler außerhalb des Systems der Risikogemeinschaft unter bestimmten restriktiven Voraussetzungen von einem Fonds Förderungen für die Leistung der Pensionsversicherungsbeiträge erhielten, ändere nichts an dieser Tatsache. Diese Förderung sei aber nach Ansicht d

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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