RS Vwgh 1997/6/25 95/01/0326

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/17 95/01/0590 2 (hier: Feststellung des Asylverlustes gem § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991; die Anwendbarkeit des § 20 AsylG 1991 auf Verfahren nach § 5 Abs 1 AsylG 1991 kann hier wegen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz iSd § 20 Abs 2 AsylG 1991 unerörtert bleiben).

Stammrechtssatz

Bloß aus dem Umstand, daß das seinerzeitige totalitäre System in Rumänien nicht mehr existiere, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß eine weitere Asylgewährung für den Flüchtling nicht mehr erforderlich sei. Diese Annahme setzt vielmehr Ermittlungen über die tatsächliche Situation im Heimatland des Flüchtlings im Zeitpunkt der Bescheiderlassung voraus (Hinweis E 15.12.1993, 93/01/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010326.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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