RS Vwgh 1997/11/6 96/20/0745

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1997
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Die Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffenrecht kann nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen. Der Besitz von sechs Treibladungen für Raketenwerfer, bei deren Aneignung es sich um ein lange zurückliegendes Fehlverhalten handelt (hier ca 10 Jahre), ist keine ausreichende Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes, wenn sich während dieses langen Zeitraumes nichts ereignete, was die Annahme der Gefährlichkeit iSd § 12 WaffG rechtfertigen würde. Das sonstige Wohlverhalten müßte auch unter dem Gesichtspunkt des § 6 WaffG jedenfalls Berücksichtigung finden (hier deutet auch nichts darauf hin, daß der Bf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft zum Besitz von Waffen verfallen sei, die ihn an der Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften hindere und eine Gefahr darstelle; Hinweis E 21.10.1987, 87/01/0140, E 16.10.1991, 91/01/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200745.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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