RS Vwgh 1997/11/25 96/04/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs1;
GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §1 Abs3;
GewO 1973 §1 Abs4;
GewO 1973 §1 Abs5;
GewO 1973 §1 Abs6;
GewO 1973 §189 Abs1;
GewO 1973 §195;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;

Beachte

Feuerwehrfest vor Inkrafttreten der GewRNov 1992, BGBl 1993/29 zu § 1 Abs 6 GewO 1973.

Rechtssatz

Werden auf einem Feuerwehrfest für Speisen und Getränke ortsübliche Gasthauspreise verlangt und ein Reingewinn erzielt, der die Deckung der mit dieser Bewirtung zusammenhängenden Unkosten jedenfalls übersteigt und somit einen Ertrag herbeiführt, liegt das Merkmal der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil iSd § 1 Abs 2 GewO 1973 zu erzielen vor (Hinweis: E 23.10.1995, 93/04/0110, E 5.11.1991, 91/04/0150). Daran vermag der Umstand, daß Feuerwehren zu anderen Zeiten und aus anderen Umständen heraus sich allenfalls "gemeinnützig" betätigen, nichts zu ändern (Hier wurde nicht schlüssig aufgezeigt, inwiefern das zu ortsüblichen Preisen abgewickelte Feuerwehrfest als "gemeinnützig" angesehen werden könnte oder sich im Aufgabenbereich des Feuerwehrwesens bzw einer Angelegenheit der Feuerpolizei dargestellt hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040099.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten