RS Vwgh 1997/12/11 96/20/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/27 93/01/0337 1 (hier: Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Bf wiederholt im Dienste der Sicherheitsbehörden und auch der Gerichte erfolgreich tätig gewesen sei).

Stammrechtssatz

Anders als etwa bei den Entziehungstatbeständen des § 20 Abs 1 WaffG iVm § 6 WaffG setzt der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG eine (anzunehmende) qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen, nämlich deren Mißbrauch, voraus. Liegen aber diese Voraussetzungen vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne daß ihr im Rahmen ihres Ermessens die Berücksichtigung eines bisher untadeligen Vorlebens ermöglicht würde. Wesentlich ist daher ausschließlich die Tatsache, daß der vom Waffenverbot betroffenen Person, die im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen, aufgrund ihres Verhaltens in anderen Affektsituationen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (Hinweis E 12.4.1989, 89/01/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200142.X03

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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