TE Vfgh Beschluss 2008/12/12 B909/08

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Veröffentlicht am 12.12.2008
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §44a, §44b
UVP-G 2000 §19 Abs1, Abs3

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die Genehmigung desim Bundesland Oberösterreich gelegenen Teils einer 380 kV-Freileitung(Salzburgleitung) mangels Legitimation; kein Beschwerderecht derStandortgemeinden an den Verfassungsgerichtshof; Präklusionhinsichtlich allfälliger subjektiver Rechte der Gemeinde alsGrundeigentümerin mangels rechtzeitiger Erhebung entsprechenderEinwendungen

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wies die belangte

Behörde u.a. die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen die erstinstanzliche "Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teils einer 380 kV-Freileitung (Salzburgleitung)" nach dem UVP-G 2000 ab.

2. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die beschwerdeführende Gemeinde die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), des "verfassungsrechtlichen Rechts des Bürgers auf Schutz vor Gesundheitsgefahren durch den Staat" und - ohne Begründung - die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer "rechtswidrigen Norm" behauptet und die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.

3. Der Verfassungsgerichtshof richtete an die beschwerdeführende Gemeinde, die belangte Behörde und die Verbund-Austrian Power Grid AG - in der Folge: APG - als Projektwerberin folgendes Schreiben:

"[D]er Verfassungsgerichtshof [weist] auf folgenden Umstand hin:

§19 Abs3 UVP-G 2000 lautet in der Fassung der Novelle BGBl. I 153/2004 wie folgt:

'Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach §20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.'

Das Vorbringen in der Berufung vom 26. April 2007 enthält keinen Hinweis darauf, dass die Gemeinde Burgkirchen ihre Parteistellung aus der behaupteten Verletzung subjektiver Rechte - etwa als Eigentümerin von der Leitung betroffener Grundstücke - ableitet. Die beschwerdeführende Gemeinde wird daher im bekämpften Bescheid als Standortgemeinde bezeichnet.

Die zitierte Bestimmung dürfte ihrem Wortlaut nach, aber auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg. 17.220/2004) die Legitimation von Standortgemeinden zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen Genehmigungen nach dem UVP-G ausschließen."

4. Die beschwerdeführende Gemeinde äußerte sich dazu wie folgt:

Sie sei nicht nur als Standortgemeinde im Sinne des UVP-G 2000 zur Beschwerdeführung legitimiert, sondern auch als Eigentümerin von vielen betroffenen Grundstücken und Gebäuden in unmittelbarer Nähe zur Leitung. Direkt betroffen werde auch der von der beschwerdeführenden Gemeinde errichtete und erhaltene Familienerholungsweg an der Mattig und am Mattigstausee.

Angeregt werde die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des §19 Abs3 UVP-G, sollte diese Bestimmung Standortgemeinden davon ausschließen, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, warum eine Standortgemeinde nur berechtigt sein soll, Beschwerde an den Verwaltungs-, nicht aber an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Eine solche Bestimmung wäre "diskriminierend, gleichheitswidrig und verfassungswidrig". Es handle sich jedoch wohl nur um einen Redaktionsfehler.

5. Die APG führte zum Schreiben des Verfassungsgerichtshofs auszugsweise Folgendes aus:

"... §19 Abs3 UVP-G 2000 [räumt der beschwerdeführenden

Gemeinde] lediglich das Recht ein, letztinstanzliche Bescheide betreffend Genehmigungen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Aus der besonderen Rechtsstellung, die die Gemeinden im UVP-Verfahren genießen, kann sich somit keine Beschwerdelegitimation ergeben.

Denkbar ist aber, dass der Gemeinde - wie anderen Rechtsunterworfenen auch - die Parteistellung nach §19 Abs1 Z1 oder 2 UVP-G 2000 zukommt. Sie könnte also im Genehmigungsverfahren auch die

Rechte eines Nachbarn ... oder aufgrund eines von der UVP-Behörde mit

anzuwendenden Materiengesetzes geltend machen. ...

Im gegenständlichen Fall hat die OÖ Landesregierung im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren die sog. Großverfahrensbestimmungen gemäß §§44a ff AVG angewendet. Sie machte den Genehmigungsantrag der Einschreiterin vom 28.4.2005 mit Edikt vom 13.9.2005 kund und verwies darin ausdrücklich auf die Rechtsfolgen gemäß §44b Abs1 AVG, dh auf den Verlust der Parteistellung soweit die Parteien innerhalb der Auflagephase keine Einwendungen erheben.

Innerhalb dieser Frist, die am 27.10.2005 endete, brachte die

Beschwerdeführerin [einen] Schriftsatz ... samt Beilagenkonvolut ...

bei der OÖ Landesregierung ein. Diese Eingabe wurde zwar als 'Einwendungen' bezeichnet, erfüllt jedoch nicht die verfahrensrechtlichen Anforderungen, wonach es sich bei Einwendungen um die konkrete Behauptung einer Verletzung subjektiver Rechte handeln muss. Vielmehr thematisierte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang verschiedenste öffentliche Interessen (die sie unbestrittener Maßen im Rahmen ihrer Parteistellung nach §19 Abs3 UVP-G 2000 geltend machen kann). Eine konkrete Verletzung von subjektiven Rechten iSd §19 Abs1 Z1 oder 2 UVP-G iVm den mit anzuwendenden Materiengesetzen, insbesondere nach dem Starkstromwegegesetz des Bundes, wurde hingegen mit keinem Wort geltend gemacht. ...

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige Parteistellung nach einer anderen Bestimmung als jener des §19 Abs1 Z5 iVm Abs3 UVP-G 2000 mit Ablauf des 27.10.2005 verloren hat. Da sich aus der ihr verbliebenen spezifischen Parteistellung der Gemeinde keine Beschwerdelegitimation ergibt, erweist sich die gegenständlich[e] Beschwerde als unzulässig."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Zur Rechtslage:

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. 697/1993, lautet idF BGBl. I 153/2004 auszugsweise wie folgt:

"Öffentliche Auflage

§9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im §5 Abs1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. ...

(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß §44a Abs3 AVG kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach §10 durchzuführen ist,

3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und

4. einen Hinweis auf die gemäß Abs5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß §19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben. ...

...

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; ...

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z1 Parteistellung zukommt;

...

5. Gemeinden gemäß Abs3;

...

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach §20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. ..."

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 51/1991, lautet idF BGBl. I 158/1998 auszugsweise wie folgt:

"Großverfahren

§44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;

3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des §44b;

4. den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.

§44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. ..."

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

2.1. §19 Abs3 UVP-G 2000 räumte schon in seiner Stammfassung BGBl. 697/1993 u.a. Standortgemeinden in Genehmigungsverfahren nach diesem Gesetz Parteistellung und das Recht ein, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht geltend zu machen. In der Stammfassung verband diese Bestimmung damit die Befugnis, in diesem Zusammenhang "Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben". Seit der Novelle BGBl. I 153/2004 räumt diese Bestimmung nur mehr das Recht ein, "Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben." Aus den Erläuterungen zur RV dieser Novelle des UVP-G 2000, 648 BlgNR

22. GP, 11:

"Zu Z22 bis 26 (§19):

...

[zu Abs3 und 4:] Mit der Streichung der ausdrücklichen Beschwerdemöglichkeit beim Verfassungsgerichtshof wurde dem Erkenntnis dieses Gerichtshofs [VfSlg. 17.220/2004] zu §24 Abs3 entsprochen."

Im Erkenntnis VfSlg. 17.220/2004 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen:

"Dass es sich bei den durch §19 Abs3 UVP-G 2000 vom einfachen Gesetzgeber zu subjektiven Rechten erklärten öffentlichen Interessen bestimmter Verwaltungsbehörden einschließlich des Interesses an der Einhaltung umweltschützender Rechtsvorschriften nicht um 'echte' subjektive öffentliche Rechte handelt, ergibt sich schon aus dem herkömmlichen Verständnis jener Rechte: Subjektive öffentliche Rechte dienen nicht bloß der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern sind zumindest auch dem Schutz bestimmter privater Interessen zu dienen bestimmt (vgl. etwa beispielhaft VwSlg. 9151 A/1976, 10.511 A/1981; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 2003, 305: 'Schutznormtheorie'). Derartige - für die Annahme einer

Rechtssphäre und damit für die Beschwerdelegitimation ... vor dem

Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG aber verfassungsrechtlich geforderte - Regelungen, mit denen vom Gesetzgeber zusätzlich zum Schutz der Allgemeinheit auch private Interessen bestimmter, spezifisch betroffener Einzelner geschützt werden, liegen bei den durch §24 Abs3 iVm §19 Abs3 UVP-G 2000 begründeten Rechtspositionen des Landeshauptmannes von Salzburg sowie der Sbg. Landesumweltanwaltschaft aber nicht vor."

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass eine Legitimation für die Standortgemeinde iSd §19 Abs3 UVP-G 2000 idF BGBl. I 153/2004 zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof nicht gegeben ist (vgl. auch VfSlg. 17.847/2006 zur mangelnden Beschwerdelegitimation von Gemeinden vor dem Verfassungsgerichtshof gegen Genehmigungen nach dem Vbg. NSchG, insb. dazu, dass sich auch aus Art119a Abs9 B-VG nichts anderes ergibt).

2.2. Nicht ausgeschlossen ist es für eine Gemeinde jedoch, vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde gegen einen UVP-Genehmigungsbescheid zu führen, wenn ihr - gemäß §19 Abs1 Z1 und 2 UVP-G 2000 - Parteistellung im Hinblick auf "echte" subjektive öffentliche Rechte (vgl. VfSlg. 17.220/2004) zukommt.

Die beschwerdeführende Gemeinde führt aus, sie sei (auch) als Eigentümerin von vielen betroffenen Grundstücken und Gebäuden in unmittelbarer Nähe zur Leitung beschwerdelegitimiert. Direkt betroffen werde auch der von der beschwerdeführenden Gemeinde errichtete und erhaltene Familienerholungsweg an der Mattig und am Mattigstausee.

Dem ist zu entgegnen, dass auch für Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 die Präklusionsbestimmungen des AVG, insbesondere - im Falle der Kundmachung des Antrags durch Edikt gemäß §44a AVG ("Großverfahren") wie hier - §44b Abs1 AVG gelten (vgl. VwGH 30.6.2006, 2006/03/0035). Gemäß dieser Bestimmung verlieren Personen ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht innerhalb der mindestens sechswöchigen, im Edikt enthaltenen Frist schriftlich Einwendungen erheben.

Nach der Judikatur des VwGH (zB VwGH 4.3.1999, 98/06/0235 mwN) ist

        "[d]em Begriff der Einwendung ... die Behauptung einer

Rechtsverletzung immanent, sodaß einem Anbringen jedenfalls

entnehmbar sein muß, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven

Rechts behauptet wird ... . Einwendungen haben sich bei sonstiger

Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem

die Parteistellung abgeleitet wird ... . Auf Grund einer Einwendung

muß jedenfalls erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet

wird, wenngleich die Einwendung auch nicht zu begründen ist ... ."

Zum Verfahrensablauf im hier vorliegenden Fall ist anzumerken, dass die Oberösterreichische Landesregierung den Antrag der APG auf Genehmigung des in Oberösterreich gelegenen Teils der "Salzburgleitung" gemäß §9 UVP-G 2000 iVm §44a AVG - neben der Kundmachung in den Oberösterreichischen Nachrichten und in der Neuen Kronen Zeitung - im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. September 2005 kundmachte. Aus dieser Kundmachung:

"Die näheren technischen Einzelheiten sind in den Projektsunterlagen enthalten, die in der Zeit von Dienstag, 13. September 2005, bis einschließlich Donnerstag, 27. Oktober 2005, während der Amtsstunden bei den Gemeindeämtern der Gemeinden ...

Burgkirchen ... und bei der Oö. Landesregierung ... als UVP-Behörde

eingesehen werden können.

        Jedermann kann innerhalb der angegebenen Frist an die

Oö. Landesregierung ... zum Vorhaben und zur

Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme

abgeben (§9 Abs4 UVP-G 2000) oder schriftliche Einwendungen erheben

(§44 a Abs2 Z2 AVG). ... Soweit Personen nicht innerhalb der

angeführten Frist bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben haben, hat dies zur Folge, dass sie ihre Stellung als Partei verlieren (§44 b Abs1 AVG)."

Die beschwerdeführende Gemeinde brachte einen mit 25. Oktober 2005 datierten, 17 Seiten umfassenden Schriftsatz ein, der beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung am 27. Oktober 2005 einlangte und die Überschrift "Einwendungen" trägt.

Dieser Schriftsatz behauptet nicht die Verletzung eines bestimmten subjektiven Rechtes, das der beschwerdeführenden Gemeinde etwa als Eigentümerin eines durch die 380 kV-Leitung betroffenen Grundstücks zukommt. Vielmehr enthält dieser Schriftsatz - im Sinne der Befugnis der Standortgemeinde gemäß §19 Abs3 UVP-G 2000, "die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen" - ausschließlich Vorwürfe der objektiven Rechtswidrigkeit des Projekts.

Die beschwerdeführende Gemeinde ist hinsichtlich ihrer allfälligen subjektiven Rechte somit präkludiert und hat daher am Berufungsverfahren überhaupt nur mehr als Organpartei teilgenommen. Insoweit kommt jedoch gemäß Art144 B-VG ein Beschwerderecht an den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht (s. Pkt. 2.1.). Damit mangelt es der beschwerdeführenden Gemeinde an der Legitimation zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg. 17.220/2004, 17.847/2006).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Energierecht,Elektrizitätswesen, VfGH / Legitimation, Rechte subjektiveöffentliche, Parteistellung Umweltschutz, Formalpartei, Amtspartei,Verwaltungsverfahren, Großverfahren, Kundmachung, Präklusion vonEinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B909.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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