TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/4 98/06/0235

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

L82000 Bauordnung;
L82005 Bauordnung Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch D, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 20. November 1998, Zl. MD/00/59342/98/4 (BBK/58/98), betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: B Gesellschaft m.b.H. in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Bauverfahrens ist ein Bauansuchen der Mitbeteiligten um Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für Umbauarbeiten am bestehenden Bestandsobjekt sowie für die Errichtung eines Anbaues an das Bestandsobjekt und für die Errichtung eines Verkaufspavillions auf dem näher angeführten Nachbargrundstück. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Bauvorhaben in erster Instanz nach seinen eigenen Angaben vorgebracht, daß er sich durch die Umbauarbeiten bzw. durch den Anbau an das Bestandsobjekt in seiner Wohnqualität beengt und beeinträchtigt fühle.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 24. September 1998 wurde der Mitbeteiligten antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung für die beantragten Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

In der Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, seine Ausführungen vor der ersten Instanz seien dahin zu interpretieren gewesen, daß er durch den bewilligten Bau in seinen Nachbarrechten eingeschränkt sei. Er habe sich damit dagegen wenden wollen, daß die entsprechenden Nachbarabstände nicht eingehalten worden seien.

Die Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß sowohl die Berufungsbehörde als auch in der Folge gegebenenfalls die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes durch eine gemäß § 42 AVG eingetretene Präklusion auf die Prüfung rechtzeitig erhobener Einwendungen beschränkt sei. Eine Einwendung im Rechtssinne liege nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt habe. Gefordert werde, daß wenigstens erkennbar sei, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wende, also welche Rechtsverletzung behauptet werde. Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 1998 folgende Einwendung erhoben:

"Ich fühle mich durch die Umbauarbeiten bzw. dem Anbau an das Bestandsobjekt in meiner Wohnqualität beengt und beeinträchtigt."

Unabhängig davon, ob dieses Vorbringen überhaupt eine Einwendung im rechtlichen Sinne aufzufassen sei, sei jedenfalls davon auszugehen, daß mit dem Vorbringen einer Beeinträchtigung der Wohnqualität keine im Salzburger Baurecht begründete Einwendung vorgebracht worden sei. Soferne das Vorbringen der Beeinträchtigung der Wohnqualität als privatrechtliche Einwendung zu verstehen sei, erweise sich die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Verweisung auf den Zivilrechtsweg als rechtmäßig. Es falle nicht unter die nach § 13a AVG wahrzunehmende Manuduktionspflicht der Behörde, die Parteien hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung ihres Vorbringens anzuhalten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, daß durch die Bauführung die gesetzlich vorgesehenen Mindestabstände der Liegenschaft nicht eingehalten würden, erweise sich als präkludiert, weil es über die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwendung hinausgehe. Es werde darüber hinaus aber darauf hingewiesen, daß hinsichtlich der Anwendung des § 25 Abs. 7 lit. c Sbg Bebauungsgrundlagengesetz allein auf die im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Nutzung des zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes abzustellen ist und entgegen dem Berufungsvorbringen die beiden näher angeführten Grundstücke im geltenden Flächenwidmungsplan mit der Nutzungsart "Gewerbegebiet" versehen seien. Gemäß § 25 Abs. 7 Sbg Bebauungsgrundlagengesetz komme daher die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Sbg Bebauungsgrundlagengesetz nicht zur Anwendung.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er mit der Einwendung, er fühle sich durch das Bauvorhaben in seiner Wohnqualität beengt und beeinträchtigt, geltend habe machen wollen, daß die entsprechenden Nachbarabstände durch das Bauvorhaben nicht eingehalten würden.

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung immanent, sodaß seinem Anbringen jedenfalls entnehmbar sein muß, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S 611, zu § 42 AVG unter E 31zitierte hg. Judikatur). Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 94/07/0062). Auf Grund einer Einwendung muß jedenfalls erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird, wenngleich die Einwendung auch nicht zu begründen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 93/06/0005). Gegenstand der vorliegenden Einwendung des Beschwerdeführers in bezug auf die Wohnqualität ist kein subjektiv-öffentliches Recht, in dem den Nachbarn gemäß § 9 Abs. 1 Z. 6 Sbg. BauPolG in Verbindung mit den sonstigen baurechtlichen Vorschriften ein Nachbarrecht eingeräumt ist. Der Wortlaut dieser Einwendung bietet auch keinerlei Grundlage dafür, daß diese Einwendung als Einwendung auf Einhaltung der Abstände zu seinem Grundstück zu verstehen gewesen wäre. Die belangte Behörde hat daher die in der Berufung erstmals erhobene Einwendung betreffend den einzuhaltenden Abstand zu Recht als präkludiert angesehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060235.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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