TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/30 2006/03/0035

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
14/01 Verwaltungsorganisation;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Melderecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ABGB §354;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §44a Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §44a Abs2 Z2 idF 1998/I/158;
AVG §44a Abs2 Z3 idF 1998/I/158;
AVG §44a Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §44a idF 1998/I/158;
AVG §44b Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §44b idF 1998/I/158;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
MeldeG 1991 §1 Abs6;
UVPG 2000 §17 Abs2;
UVPG 2000 §17 Abs3;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17 Abs5;
UVPG 2000 §18b Z1;
UVPG 2000 §18b;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
VwRallg;
ZPO §222;
ZPO §225;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. ZPO § 222 heute
  2. ZPO § 222 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 222 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 222 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 225 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
  2. ZPO § 225 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der C GmbH in W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 19. Dezember 2005, Zl US 8B/2005/24-12, betreffend Änderung einer Detailgenehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Partei:

W KG in W, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. September 2005, mit dem für die Verlängerung der U-Bahn-Linie U 2 die Detailgenehmigung für Änderungen im Bauabschnitt

U 2/1 erteilt wurde, gemäß §§ 18 Abs 2, 18b, 19 Abs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (im Folgenden: UVP-G) sowie §§ 44a Abs 3 und 44b Abs 1 AVG abgewiesen.U 2/1 erteilt wurde, gemäß Paragraphen 18, Absatz 2, 18 b, 19, Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (im Folgenden: UVP-G) sowie Paragraphen 44 a, Absatz 3 und 44 b Absatz eins, AVG abgewiesen.

Begründend wurde Folgendes ausgeführt: Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 habe die mitbeteiligte Partei beantragt, ihr die Genehmigung für die in diesem Antrag und den angeschlossenen Einreichunterlagen näher beschriebenen Änderungen im Bauabschnitt

U 2/1 zu erteilen. Sie habe sich darauf berufen, dass ihr mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Erstbehörde vom 2. August 2002 für dieses Vorhaben die Grundsatzgenehmigung gemäß § 18 Abs 1 UVP-G erteilt worden wäre. Mit weiteren rechtskräftigen Bescheiden der Erstbehörde vom 25. Februar 2003 sowie vom 10. Dezember 2004 seien Detailgenehmigungen für den BauabschnittU 2/1 zu erteilen. Sie habe sich darauf berufen, dass ihr mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Erstbehörde vom 2. August 2002 für dieses Vorhaben die Grundsatzgenehmigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, UVP-G erteilt worden wäre. Mit weiteren rechtskräftigen Bescheiden der Erstbehörde vom 25. Februar 2003 sowie vom 10. Dezember 2004 seien Detailgenehmigungen für den Bauabschnitt

U 2/1 erteilt worden. Die mitbeteiligte Partei habe mit ihrem Antrag vom 27. Mai 2005 beabsichtigt, das Vorhaben wie folgt zu ändern:

"a) Statt des ursprünglich geplanten Aufganges im und des dadurch bedingten Schachtes 'Aufgang Nord' unter dem Haus Ostraße 61 sollen nunmehr Schacht und Aufgang vor dem Haus Ostraße 61 situiert werden. Dadurch komme es zu einer Verkürzung der Verbindungsgänge im N-4 und N-1 zwischen dem Bahnsteigbereich bzw. dem Vorkai und dem neuen 'Aufgang Nord'.

b) Entfall der Bautätigkeit und der Baustellenfläche im Haus Ostraße ON 61.

c) Abbruch der Vorkaimauer auf einer Länge von ca. 36 m und Wiedererrichtung um ca. 2,5 bis 3 m in Richtung Donaukanal versetzt.

d) Entfall des Zuluftturmes im N-O; stattdessen Einbau von Zuluftlamellen in der Vorkaimauer.

e) Verschwenkung der Ostraße um bis zu ca. 5 m in Richtung Donaukanal aufgrund der Anordnung der Lifte und des Stiegenaufganges vor dem Haus Ostraße ON 61."

Daneben seien im Detail weitere bautechnische Änderungen vorgesehen, die den Einreichunterlagen zu entnehmen seien.

Am 14. Juli 2005 sei der Antrag der mitbeteiligten Partei ediktal kundgemacht und den Parteien des Grundsatzgenehmigungsverfahrens Gelegenheit eingeräumt worden, in der Frist vom 15. Juli 2005 bis zum 26. August 2005 dazu Stellung zu nehmen.

Am 17. August 2005 habe die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben, in denen sie sich zunächst gegen die Einleitung des Ediktalverfahrens ausgesprochen habe. Wie sich aus dem Antrag der mitbeteiligten Partei ergäbe, würde sich die beantragte Änderung lediglich auf die Liegenschaft EZ 373 der KG Leopoldstadt, Haus in der Hgasse Nr 2/Ostraße Nr 61 und auf das öffentliche Gut beziehen. Es würde daher an der grundsätzlichen Voraussetzung des § 44 Abs 1 AVG mangeln, nämlich an der Beteiligung von mehr als hundert Personen. Weiters wäre auch der Hinweis im Edikt verfehlt, dass Einwendungen nur in der Zeit vom 15. Juli 2005 bis zum 26. August 2005 erhoben werden könnten. Die Bestimmung des § 44a Abs 3 letzter Satz AVG könnte nur so ausgelegt werden, dass die Fristen, die zur Erstattung von Einwendungen offen stünden, der Partei voll zur Verfügung stehen müssten. Demnach dürfte der Zeitraum vom 15. Juli 2005 bis 25. August 2005 in diese Frist nicht eingerechnet werden. In der Sache sei von der Beschwerdeführerin eingewendet worden, dass der mitbeteiligten Partei bereits ein Detailprojekt genehmigt worden wäre. Um dieses Projekt ausführen zu können, wäre der mitbeteiligten Partei die Enteignung durch Einräumung von Dienstbarkeiten auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bewilligt worden. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieses Bescheides hätte die Beschwerdeführerin einen nunmehr unentziehbaren Anspruch auf Entschädigung erworben. Dies würde ein "fremdes Recht" im Sinn des § 18 Abs 3 Z 2 UVP-G darstellen, das den Änderungsantrag unzulässig machen würde. Dieser Einwendung würde umso größere Bedeutung zukommen, als sie die Liegenschaft EZ 373 KG Leopoldstadt in Kenntnis des erstinstanzlichen Enteignungsbescheides erworben und sehr erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen getätigt hätte, um das Objekt bestandfrei zu machen, wäre doch nach dem ursprünglichen Detailprojekt der mitbeteiligten Partei vor allem die Räumung des Hauses zwingende Voraussetzung für dessen Realisierung gewesen. Letztlich wäre die Frage zu stellen, ob der Genehmigung des geänderten Detailprojekts nicht die Einwendung der "res iudicata" entgegenstehen würde. Diese Voraussetzung würde dann vorliegen, wenn sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätten. Eine wesentliche Änderung des Sachverhalts wäre im Antrag nicht geltend gemacht worden, sie wäre auch den Antragsangaben nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe daher beantragt, ihr die Frist zur Ausführung von Einwendungen um weitere sechs Wochen beginnend mit 26. August 2005 zu verlängern und hierüber einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen, über den Antrag der mitbeteiligten Partei eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sodann den Antrag vom 27. Mai 2005 als unzulässig wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, hilfsweise den Antrag wegen Verletzung fremder Rechte abzuweisen.Am 17. August 2005 habe die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben, in denen sie sich zunächst gegen die Einleitung des Ediktalverfahrens ausgesprochen habe. Wie sich aus dem Antrag der mitbeteiligten Partei ergäbe, würde sich die beantragte Änderung lediglich auf die Liegenschaft EZ 373 der KG Leopoldstadt, Haus in der Hgasse Nr 2/Ostraße Nr 61 und auf das öffentliche Gut beziehen. Es würde daher an der grundsätzlichen Voraussetzung des Paragraph 44, Absatz eins, AVG mangeln, nämlich an der Beteiligung von mehr als hundert Personen. Weiters wäre auch der Hinweis im Edikt verfehlt, dass Einwendungen nur in der Zeit vom 15. Juli 2005 bis zum 26. August 2005 erhoben werden könnten. Die Bestimmung des Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG könnte nur so ausgelegt werden, dass die Fristen, die zur Erstattung von Einwendungen offen stünden, der Partei voll zur Verfügung stehen müssten. Demnach dürfte der Zeitraum vom 15. Juli 2005 bis 25. August 2005 in diese Frist nicht eingerechnet werden. In der Sache sei von der Beschwerdeführerin eingewendet worden, dass der mitbeteiligten Partei bereits ein Detailprojekt genehmigt worden wäre. Um dieses Projekt ausführen zu können, wäre der mitbeteiligten Partei die Enteignung durch Einräumung von Dienstbarkeiten auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bewilligt worden. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieses Bescheides hätte die Beschwerdeführerin einen nunmehr unentziehbaren Anspruch auf Entschädigung erworben. Dies würde ein "fremdes Recht" im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, UVP-G darstellen, das den Änderungsantrag unzulässig machen würde. Dieser Einwendung würde umso größere Bedeutung zukommen, als sie die Liegenschaft EZ 373 KG Leopoldstadt in Kenntnis des erstinstanzlichen Enteignungsbescheides erworben und sehr erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen getätigt hätte, um das Objekt bestandfrei zu machen, wäre doch nach dem ursprünglichen Detailprojekt der mitbeteiligten Partei vor allem die Räumung des Hauses zwingende Voraussetzung für dessen Realisierung gewesen. Letztlich wäre die Frage zu stellen, ob der Genehmigung des geänderten Detailprojekts nicht die Einwendung der "res iudicata" entgegenstehen würde. Diese Voraussetzung würde dann vorliegen, wenn sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätten. Eine wesentliche Änderung des Sachverhalts wäre im Antrag nicht geltend gemacht worden, sie wäre auch den Antragsangaben nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe daher beantragt, ihr die Frist zur Ausführung von Einwendungen um weitere sechs Wochen beginnend mit 26. August 2005 zu verlängern und hierüber einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen, über den Antrag der mitbeteiligten Partei eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sodann den Antrag vom 27. Mai 2005 als unzulässig wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, hilfsweise den Antrag wegen Verletzung fremder Rechte abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei habe daraufhin am 22. August 2005 beantragt, einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Mit Bescheid vom 6. September 2005 habe die Erstbehörde dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei in der geänderten Form unter den im Spruchpunkt III erteilten Auflagen die Genehmigung erteilt, das von der Beschwerdeführerin erstattete und als Einwendung bezeichnete Vorbringen samt den gestellten Anträgen als unzulässig zurückgewiesen und in Stattgebung des Antrags der mitbeteiligten Partei ausgesprochen, dass Berufungen gegen diesen Bescheid der Erstbehörde keine aufschiebende Wirkung zukommen würde. Dieser Bescheid sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass für die Beschwerdeführerin, bei der es sich um keine natürliche, sondern um eine juristische Person handeln würde, für die Beurteilung der Parteistellung nur das Tatbestandselement "deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten" in Betracht kommen würde. Die Beschwerdeführerin wäre nach ihren nicht in Zweifel zu ziehenden Aussagen Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 373 GB 01657 Leopoldstadt, die vom gegenständlichen Verfahren betroffen wäre. Da die bloße Möglichkeit einer Gefährdung des Eigentums die Nachbarstellung zu begründen vermöge, wäre die Beschwerdeführerin als Nachbarin im Sinn des § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G anzusehen. Die einmal begründete Parteistellung würde aber nur bestehen bleiben, wenn zulässige Einwendungen rechtzeitig erhoben würden. Unter Einwendungen im Rechtssinn wäre die Geltendmachung der Verletzung in einem bestimmten subjektiv-öffentlichen Recht zu verstehen. In diesem Zusammenhang wäre festzuhalten, dass jene Personen, die - wie die Beschwerdeführerin - im Grundsatzgenehmigungsverfahren keine Einwendungen im Sinn des § 44b Abs 1 erster Satz AVG erhoben hätten, auch im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung zukommen würde. Daher wäre ein Antrag auf Erteilung einer Detailgenehmigung grundsätzlich nicht mit Edikt der §§ 44a ff AVG kundzumachen, es wäre denn, dass projektsgegenständliche Änderungen gegenüber der Grundsatzgenehmigung eine Kundmachung erforderlich machen würden, weil "neue" Personenkreise oder "alte" Personenkreise "neu" betroffen wären. Da das Detailprojekt U 2/1 B Abweichungen von der rechtskräftigen Grundsatzgenehmigung im vorgenannten Sinn beinhalten würde, wäre der Antrag vom 27. Mai 2005 samt diesen Änderungen per Edikt vom 15. (richtig wohl: 14.) Juli 2005 kundgemacht und den davon Betroffenen Gelegenheit gegeben worden, ihre Interessen zu wahren und schriftliche Einwendungen bis längstens 26. August 2005 zu erheben. Die Beschwerdeführerin hätte in ihrem Schriftsatz vom 17. August 2005 nicht einmal die Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht, das vom UVP-G eingeräumt würde, behauptet. Das UVP-G würde nur dingliche Rechte schützen, der von der Beschwerdeführerin genannte Entschädigungsanspruch wäre aber ein Forderungsrecht. Es würden damit keine Einwendungen im Rechtssinn vorliegen, weshalb das Vorbringen samt den sich darauf beziehenden Anträgen als unzulässig zurückzuweisen wäre.Die mitbeteiligte Partei habe daraufhin am 22. August 2005 beantragt, einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Mit Bescheid vom 6. September 2005 habe die Erstbehörde dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei in der geänderten Form unter den im Spruchpunkt römisch drei erteilten Auflagen die Genehmigung erteilt, das von der Beschwerdeführerin erstattete und als Einwendung bezeichnete Vorbringen samt den gestellten Anträgen als unzulässig zurückgewiesen und in Stattgebung des Antrags der mitbeteiligten Partei ausgesprochen, dass Berufungen gegen diesen Bescheid der Erstbehörde keine aufschiebende Wirkung zukommen würde. Dieser Bescheid sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass für die Beschwerdeführerin, bei der es sich um keine natürliche, sondern um eine juristische Person handeln würde, für die Beurteilung der Parteistellung nur das Tatbestandselement "deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten" in Betracht kommen würde. Die Beschwerdeführerin wäre nach ihren nicht in Zweifel zu ziehenden Aussagen Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 373 GB 01657 Leopoldstadt, die vom gegenständlichen Verfahren betroffen wäre. Da die bloße Möglichkeit einer Gefährdung des Eigentums die Nachbarstellung zu begründen vermöge, wäre die Beschwerdeführerin als Nachbarin im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G anzusehen. Die einmal begründete Parteistellung würde aber nur bestehen bleiben, wenn zulässige Einwendungen rechtzeitig erhoben würden. Unter Einwendungen im Rechtssinn wäre die Geltendmachung der Verletzung in einem bestimmten subjektiv-öffentlichen Recht zu verstehen. In diesem Zusammenhang wäre festzuhalten, dass jene Personen, die - wie die Beschwerdeführerin - im Grundsatzgenehmigungsverfahren keine Einwendungen im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, erster Satz AVG erhoben hätten, auch im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung zukommen würde. Daher wäre ein Antrag auf Erteilung einer Detailgenehmigung grundsätzlich nicht mit Edikt der Paragraphen 44 a, ff AVG kundzumachen, es wäre denn, dass projektsgegenständliche Änderungen gegenüber der Grundsatzgenehmigung eine Kundmachung erforderlich machen würden, weil "neue" Personenkreise oder "alte" Personenkreise "neu" betroffen wären. Da das Detailprojekt U 2/1 B Abweichungen von der rechtskräftigen Grundsatzgenehmigung im vorgenannten Sinn beinhalten würde, wäre der Antrag vom 27. Mai 2005 samt diesen Änderungen per Edikt vom 15. (richtig wohl: 14.) Juli 2005 kundgemacht und den davon Betroffenen Gelegenheit gegeben worden, ihre Interessen zu wahren und schriftliche Einwendungen bis längstens 26. August 2005 zu erheben. Die Beschwerdeführerin hätte in ihrem Schriftsatz vom 17. August 2005 nicht einmal die Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht, das vom UVP-G eingeräumt würde, behauptet. Das UVP-G würde nur dingliche Rechte schützen, der von der Beschwerdeführerin genannte Entschädigungsanspruch wäre aber ein Forderungsrecht. Es würden damit keine Einwendungen im Rechtssinn vorliegen, weshalb das Vorbringen samt den sich darauf beziehenden Anträgen als unzulässig zurückzuweisen wäre.

Dem Antrag der mitbeteiligten Partei, Berufungen gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, habe die Erstbehörde stattgegeben und dies unter Zugrundelegung des von ihr dargestellten "Zeithorizonts" damit begründet, dass für die Fertigstellung des gegenständlichen Bauabschnitts und damit für die Inbetriebnahme ein Zeitraum von 30 Monaten benötigt würde. Die zeitgerechte Ausführung des Detailprojektes würde im massiven öffentlichen Interesse stehen. Die Erstbehörde habe das Vorliegen aller Voraussetzungen zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Berufungen im Sinn des § 64 Abs 2 AVG bejaht.Dem Antrag der mitbeteiligten Partei, Berufungen gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, habe die Erstbehörde stattgegeben und dies unter Zugrundelegung des von ihr dargestellten "Zeithorizonts" damit begründet, dass für die Fertigstellung des gegenständlichen Bauabschnitts und damit für die Inbetriebnahme ein Zeitraum von 30 Monaten benötigt würde. Die zeitgerechte Ausführung des Detailprojektes würde im massiven öffentlichen Interesse stehen. Die Erstbehörde habe das Vorliegen aller Voraussetzungen zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Berufungen im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, AVG bejaht.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung habe die Beschwerdeführerin zunächst beantragt, ihrer Berufung gegen den Punkt V des Erstbescheids Folge zu geben, sodass der Antrag der mitbeteiligten Partei, einer Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, abgewiesen werde. Weiters habe sie beantragt, den Punkt IV des Erstbescheids, soweit die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin ausgesprochen worden sei, ersatzlos aufzuheben und den Bescheid in seinen Punkten I bis III dahingehend abzuändern, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung von Abweichungen von der rechtskräftigen Grundsatzgenehmigung vom 2. August 2002 und der Detailgenehmigung vom 25. Februar 2003 abgewiesen würde.In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung habe die Beschwerdeführerin zunächst beantragt, ihrer Berufung gegen den Punkt römisch fünf des Erstbescheids Folge zu geben, sodass der Antrag der mitbeteiligten Partei, einer Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, abgewiesen werde. Weiters habe sie beantragt, den Punkt römisch vier des Erstbescheids, soweit die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin ausgesprochen worden sei, ersatzlos aufzuheben und den Bescheid in seinen Punkten römisch eins bis römisch drei dahingehend abzuändern, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung von Abweichungen von der rechtskräftigen Grundsatzgenehmigung vom 2. August 2002 und der Detailgenehmigung vom 25. Februar 2003 abgewiesen würde.

Im erstinstanzlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin in Frage gestellt, ob die durch die Erstbehörde vorgenommene Kundmachung des Antrags der mitbeteiligten Partei nach der Bestimmung des § 44a AVG kundgemacht habe werden dürfen. Hiezu habe bereits die Erstbehörde ausgeführt, dass jenen Personen, die im Grundsatzgenehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben hätten, auch im Detailgenehmigungsverfahren keine Parteistellung zukomme. Daraus habe die Erstbehörde geschlossen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Detailgenehmigung nur dann mit Edikt kundzumachen sei, wenn die projektgegenständlichen Änderungen gegenüber der Grundsatzgenehmigung eine Kundmachung erforderlich machten, weil "neue Personenkreise oder alte Personenkreise neu" betroffen wären. Nur diese könnten Einwendungen im Sinn des § 44b Abs 1 erster Satz AVG erheben und müssten auch die Gelegenheit dazu haben. Auch die belangte Behörde sei der Auffassung, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein Antrag auf Erteilung einer Teilgenehmigung mit Edikt im Sinn des § 44a AVG kundzumachen sei, wesentlich darauf abzustellen sei, ob der Kreis der von der Änderung betroffenen Beteiligten im Sinn des § 18 Abs 3 Z 2 UVP-G das Ausmaß des § 44a Abs 1 AVG überschreite. Nach dieser Bestimmung könne die Behörde den Antrag dann durch Edikt kundmachen, wenn an der Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt seien. Daher sei eine Einschätzung dahingehend vorzunehmen, wie groß jener Personenkreis sei, der von der Änderung betroffen sein könnte. Nach § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G seien jedenfalls jene Personen dabei miteinzubeziehen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des geänderten Vorhabens belästigt werden könnten. Die von der Beschwerdeführerin zur Unterstützung des Standpunkts in der Berufungsverhandlung herangezogene Bestimmung des § 134 Abs 3 vierter Satz der Wr BauO sei nicht maßgeblich. Um eine Abschätzung dieser Personenanzahl vornehmen zu können, seien die Bewohner jener Häuser erhoben worden, die sich im unmittelbaren Nahebereich des vom Antrag betroffenen Abschnittes befinden würden. Dabei handle es sich um die Häuser mit den Adressen Ostraße 59 (ident mit Hgasse 1), Ostraße 61 (ident mit Hgasse 2), Ostraße 63, Hgasse 3, Hgasse 4, Hgasse 5, Hgasse 6, Hgasse 7 und Hgasse 8. Nach den Ermittlungen ergebe sich, dass an diesen Adressen insgesamt mehr als 100 Personen gemeldet seien. Allein hieraus werde deutlich, dass die Voraussetzung für eine Kundmachung nach § 44a AVG gegeben sei. Damit stelle sich die weitere, von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren aufgeworfene Frage, wie die Bestimmung des § 44a Abs 3 letzter Satz AVG zu interpretieren sei. Nach dieser Bestimmung sei eine Kundmachung durch Edikt in der Zeit vom 15. Juli bis zum 25. August nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin versuche hieraus im Zusammenhalt mit den Gesetzesmaterialien, in denen auf das Vorbild der Regelung, nämlich § 222 ZPO verwiesen werde, den Schluss zu ziehen, dass in der Frist vom 15. Juli 2005 bis 25. August 2005 die Frist nicht ablaufen, sondern um die ganze Dauer der "verhandlungsfreien Zeit" verlängert würde. Dieser Auffassung stehe jedoch der klare Gesetzestext entgegen, der lediglich die Kundmachung in der Zeit vom 15. Juli bis 25. August untersage, zum Fristenlauf jedoch keine fristunterbrechende oder - hemmende Regelung treffe. Die Kundmachung enthalte - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung - sowohl eine Frist als auch einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b AVG.Im erstinstanzlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin in Frage gestellt, ob die durch die Erstbehörde vorgenommene Kundmachung des Antrags der mitbeteiligten Partei nach der Bestimmung des Paragraph 44 a, AVG kundgemacht habe werden dürfen. Hiezu habe bereits die Erstbehörde ausgeführt, dass jenen Personen, die im Grundsatzgenehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben hätten, auch im Detailgenehmigungsverfahren keine Parteistellung zukomme. Daraus habe die Erstbehörde geschlossen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Detailgenehmigung nur dann mit Edikt kundzumachen sei, wenn die projektgegenständlichen Änderungen gegenüber der Grundsatzgenehmigung eine Kundmachung erforderlich machten, weil "neue Personenkreise oder alte Personenkreise neu" betroffen wären. Nur diese könnten Einwendungen im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, erster Satz AVG erheben und müssten auch die Gelegenheit dazu haben. Auch die belangte Behörde sei der Auffassung, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein Antrag auf Erteilung einer Teilgenehmigung mit Edikt im Sinn des Paragraph 44 a, AVG kundzumachen sei, wesentlich darauf abzustellen sei, ob der Kreis der von der Änderung betroffenen Beteiligten im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, UVP-G das Ausmaß des Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG überschreite. Nach dieser Bestimmung könne die Behörde den Antrag dann durch Edikt kundmachen, wenn an der Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt seien. Daher sei eine Einschätzung dahingehend vorzunehmen, wie groß jener Personenkreis sei, der von der Änderung betroffen sein könnte. Nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G seien jedenfalls jene Personen dabei miteinzubeziehen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des geänderten Vorhabens belästigt werden könnten. Die von der Beschwerdeführerin zur Unterstützung des Standpunkts in der Berufungsverhandlung herangezogene Bestimmung des Paragraph 134, Absatz 3, vierter Satz der Wr BauO sei nicht maßgeblich. Um eine Abschätzung dieser Personenanzahl vornehmen zu können, seien die Bewohner jener Häuser erhoben worden, die sich im unmittelbaren Nahebereich des vom Antrag betroffenen Abschnittes befinden würden. Dabei handle es sich um die Häuser mit den Adressen Ostraße 59 (ident mit Hgasse 1), Ostraße 61 (ident mit Hgasse 2), Ostraße 63, Hgasse 3, Hgasse 4, Hgasse 5, Hgasse 6, Hgasse 7 und Hgasse 8. Nach den Ermittlungen ergebe sich, dass an diesen Adressen insgesamt mehr als 100 Personen gemeldet seien. Allein hieraus werde deutlich, dass die Voraussetzung für eine Kundmachung nach Paragraph 44 a, AVG gegeben sei. Damit stelle sich die weitere, von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren aufgeworfene Frage, wie die Bestimmung des Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG zu interpretieren sei. Nach dieser Bestimmung sei eine Kundmachung durch Edikt in der Zeit vom 15. Juli bis zum 25. August nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin versuche hieraus im Zusammenhalt mit den Gesetzesmaterialien, in denen auf das Vorbild der Regelung, nämlich Paragraph 222, ZPO verwiesen werde, den Schluss zu ziehen, dass in der Frist vom 15. Juli 2005 bis 25. August 2005 die Frist nicht ablaufen, sondern um die ganze Dauer der "verhandlungsfreien Zeit" verlängert würde. Dieser Auffassung stehe jedoch der klare Gesetzestext entgegen, der lediglich die Kundmachung in der Zeit vom 15. Juli bis 25. August untersage, zum Fristenlauf jedoch keine fristunterbrechende oder - hemmende Regelung treffe. Die Kundmachung enthalte - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung - sowohl eine Frist als auch einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, AVG.

Insgesamt betrachtet gehe der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, sie wäre durch die Vorgangsweise der Behörde um ihre Parteistellung gebracht worden, ins Leere. Damit erweise sich aber auch der von der Beschwerdeführerin weiters vorgetragene Standpunkt als unrichtig, wonach sie auch noch im Berufungsverfahren neue Einwendungen gegen das Detailprojekt der mitbeteiligten Partei erheben könnte. Insoweit die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren erstmals Argumente vortrage, wonach eine schwerwiegende Gefährdung ihres Eigentumsrechts am Haus in der Hgasse 2 (ident mit Ostraße 61) gegeben wäre, sei sie mit diesen Einwendungen präkludiert, weil es an entsprechenden Einwendungen im Verfahren erster Instanz mangle.

In erster Instanz habe sich die Beschwerdeführerin - wie dargestellt - darauf beschränkt, eine Beeinträchtigung ihrer Rechte dahingehend zu behaupten, dass sie wegen der bereits erfolgten Enteignung durch Einräumung von Zwangsdienstbarkeiten auf ihrem Grundstück einen unentziehbaren Anspruch auf Enteignungsentschädigung erworben hätte. Dieser würde ein "fremdes Recht" im Sinn des § 18 Abs 3 Z 2 UVP-G darstellen und den Antrag unzulässig machen. Damit reflektiere die Beschwerdeführerin erkennbar auf eine nicht mehr in Geltung stehende gesetzliche Bestimmung: Die ehemals normierte Voraussetzung des § 18 Abs 3 Z 2 UVP-G, wonach die Änderung des grundsätzlich genehmigten Vorhabens in der Detailgenehmigung nur insoweit vorgenommen werden könne, als sie "fremden Rechten nicht abträglich" sei, sei durch die Novelle zum UVP-G, BGBl I Nr 89/2000, aus dem Gesetz eliminiert worden. Durch die gleichzeitig erfolgte Einführung der Wortfolge "gemäß § 19" im § 18 Abs 3 Z 2 UVP-G idF BGBl I Nr 89/2000 sei klargestellt, dass auch in einem Verfahren über die beantragte Detailgenehmigung der Parteibegriff des § 19 UVP-G maßgeblich sein solle. Der Beschwerdeführerin sei ex lege (wegen der möglichen Gefährdung von Nachbarrechten iSd § 19 Abs 1 UVP-G) Parteistellung zugekommen. Diese erhalte sie sich aber nur (und verliere sie nicht iSd § 44b AVG), wenn sie eine Gefährdung ihrer Rechte iSd § 19 Abs 1 UVP-G im Verfahren erster Instanz auch behauptet habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, weil die erhobenen Einwendungen keine seien, die ihren geschützten Rechtskreis berührten. Bei einer juristischen Person komme nur die Gefährdung ihrer dinglichen Rechte in Betracht. Der von der Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen vorgebrachte Hinweis auf ihr Alleineigentum stelle aber ohne weiteres Vorbringen keine ausreichende Behauptung einer derartigen Gefährdung dar. Eine Gefährdung anderer Rechte (wie sie etwa der von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren behauptete Entschädigungsanspruch darstelle), begründe keine Parteistellung. Daher sei die Zurückweisung der Einwendungen zu Recht erfolgt.In erster Instanz habe sich die Beschwerdeführerin - wie dargestellt - darauf beschränkt, eine Beeinträchtigung ihrer Rechte dahingehend zu behaupten, dass sie wegen der bereits erfolgten Enteignung durch Einräumung von Zwangsdienstbarkeiten auf ihrem Grundstück einen unentziehbaren Anspruch auf Enteignungsentschädigung erworben hätte. Dieser würde ein "fremdes Recht" im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, UVP-G darstellen und den Antrag unzulässig machen. Damit reflektiere die Beschwerdeführerin erkennbar auf eine nicht mehr in Geltung stehende gesetzliche Bestimmung: Die ehemals normierte Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, UVP-G, wonach die Änderung des grundsätzlich genehmigten Vorhabens in der Detailgenehmigung nur insoweit vorgenommen werden könne, als sie "fremden Rechten nicht abträglich" sei, sei durch die Novelle zum UVP-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 89 aus 2000,, aus dem Gesetz eliminiert worden. Durch die gleichzeitig erfolgte Einführung der Wortfolge "gemäß Paragraph 19, im Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, UVP-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 89 aus 2000, sei klargestellt, dass auch in einem Verfahren über die beantragte Detailgenehmigung der Parteibegriff des Paragraph 19, UVP-G maßgeblich sein solle. Der Beschwerdeführerin sei ex lege (wegen der möglichen Gefährdung von Nachbarrechten iSd Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G) Parteistellung zugekommen. Diese erhalte sie sich aber nur (und verliere sie nicht iSd Paragraph 44 b, AVG), wenn sie eine Gefährdung ihrer Rechte iSd Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G im Verfahren erster Instanz auch behauptet habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, weil die erhobenen Einwendungen keine seien, die ihren geschützten Rechtskreis berührten. Bei einer juristischen Person komme nur die Gefährdung ihrer dinglichen Rechte in Betracht. Der von de

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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