TE Vfgh Beschluss 2005/3/4 B87/05

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Veröffentlicht am 04.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde vom 24. Jänner 2005, die an diesem Tag zur Post gegeben wurde und am darauf folgenden Tag beim Verfassungsgerichtshof einlangte, wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. Oktober 2004, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Antrag auf Asylgewährung abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß §8 AsylG iVm §57 FrG 1997 festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2004 zugestellt.

Der für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer und führt zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus, dass der angefochtene Bescheid "dem ausgewiesenen Rechtsanwalt am 21. Dezember 2004 iVm dem Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien" vom 15. Dezember 2004, Vz 2461/2004, zugestellt wurde.

Über Aufforderung gab der Beschwerdeführer das oben erwähnte Zustelldatum bekannt, sowie dass der einschreitende Rechtsanwalt nur zum Verfahrenshelfer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, jedoch nicht im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestellt worden sei.

2. Die diesem Vorbringen zugrunde liegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist verfehlt: Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem angeführten Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien zur Verfahrenshilfe für das (wohl denselben Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht jedoch keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insb. nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein den selben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995;

14.751/1997; VfGH 28.11.1997, B2733/97; 25.2.2002, B1709/01;

24.11.2003, B1472/03).

3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 24. Jänner 2005 erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer (2. November 2004) zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG jedenfalls als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

4. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

II. Dieser Beschluss wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren gefasst.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B87.2005

Dokumentnummer

JFT_09949696_05B00087_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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