RS Vfgh 1998/3/11 G363/97, G364/97, G365/97, G463/97, G464/97, G478/97, G484/97, G16/98, G17/98, G18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1998
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
StGG Art5
EMRK 1. ZP Art1
EMRK Art14
AlVG §33, §34
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AlVG Art. 2 § 33 heute
  2. AlVG Art. 2 § 33 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  3. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  6. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  8. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.10.1998 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.04.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  11. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.04.1998 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/1998
  12. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  13. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  14. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.07.1992 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992

Leitsatz

Verstoß des Ausschlusses bestimmter Ausländer vom Bezug der Notstandshilfe gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Eigentums der Europäischen Menschenrechtskonvention; Recht auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht im Sinne der Konvention; Zugehörigkeit des Arbeitslosenversicherungsrechts zur Sozialversicherung aufgrund des Zusammenhangs von Leistung und Gegenleistung; keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von ausländischen Arbeitslosen mit Befreiungsschein und inländischen bzw diesen gleichgestellten ausländischen Arbeitslosen

Rechtssatz

Teilweise Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung von Teilen des §33 und §34 AlVG.

§33 Abs2 lita AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, sowie §34 Abs3 und Abs4 dieses Gesetzes idF BGBl. Nr. 416/1992 werden als verfassungswidrig aufgehoben.§33 Abs2 lita AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, sowie §34 Abs3 und Abs4 dieses Gesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1992, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

§34 Abs3 AlVG steht mit der Bestimmung des §33 Abs2 lita leg.cit. insofern in untrennbarem Zusammenhang, als durch die beiden Bestimmungen gemeinsam jene Gruppe von Arbeitslosen abgegrenzt wird, für die bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Notstandshilfe zu gewähren ist.

Nicht aufrecht zu halten ist aber die Annahme eines untrennbaren Zusammenhanges hinsichtlich des Abs2. Diese Bestimmung steht weder zu §33 Abs2 lita AlVG noch zu den Abs3 und 4 des §34 leg.cit. in einem derartigen Zusammenhang, daß es im Falle des Zutreffens der aufgeworfenen Bedenken erforderlich wäre, die Bestimmung, auf die sich die Bescheide unmittelbar ja nicht gründen, mit aufzuheben. Eine Auslegung der Bestimmung in einer Weise, daß durch sie die Anspruchsvoraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft konstituiert würde, verbietet sich angesichts des materiellen Teils dieser Entscheidung und der Umstand, daß die Ermächtigung an den Bundesminister zur Erlassung einer Gleichstellungsverordnung, von der schon bislang kein Gebrauch gemacht wurde, durch Aufhebung des §33 Abs2 lita AlVG unanwendbar würde, begründet für sich noch keinen untrennbaren Zusammenhang (vgl. etwa VfSlg. 11.591/1987, VfGH 14.03.97, G392/96 ua.).Nicht aufrecht zu halten ist aber die Annahme eines untrennbaren Zusammenhanges hinsichtlich des Abs2. Diese Bestimmung steht weder zu §33 Abs2 lita AlVG noch zu den Abs3 und 4 des §34 leg.cit. in einem derartigen Zusammenhang, daß es im Falle des Zutreffens der aufgeworfenen Bedenken erforderlich wäre, die Bestimmung, auf die sich die Bescheide unmittelbar ja nicht gründen, mit aufzuheben. Eine Auslegung der Bestimmung in einer Weise, daß durch sie die Anspruchsvoraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft konstituiert würde, verbietet sich angesichts des materiellen Teils dieser Entscheidung und der Umstand, daß die Ermächtigung an den Bundesminister zur Erlassung einer Gleichstellungsverordnung, von der schon bislang kein Gebrauch gemacht wurde, durch Aufhebung des §33 Abs2 lita AlVG unanwendbar würde, begründet für sich noch keinen untrennbaren Zusammenhang vergleiche etwa VfSlg. 11.591/1987, VfGH 14.03.97, G392/96 ua.).

Art14 EMRK erweitert für sich zwar nicht den Gleichheitsgrundsatz (vgl. VfSlg. 7909/1976, 10.324/1985) und hat auch keine selbständige, von den übrigen normativen Vorschriften der Konvention losgelöste Bedeutung (vgl. EGMR 23.07.68, Belgischer Sprachenstreit, deutsche Übersetzung abgedruckt in EuGRZ 1975, 298); diese Bestimmung verlangt aber, daß der Genuß der Rechte und Freiheiten, die durch die EMRK gewährt sind, ohne Benachteiligung gewährleistet wird. Es widerspricht daher Art14 EMRK, Konventionsrechte in diskriminierender Weise einer Gruppe von Normadressaten vorzuenthalten (vgl. Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar2, 1996, 437 ff.).Art14 EMRK erweitert für sich zwar nicht den Gleichheitsgrundsatz vergleiche VfSlg. 7909/1976, 10.324/1985) und hat auch keine selbständige, von den übrigen normativen Vorschriften der Konvention losgelöste Bedeutung vergleiche EGMR 23.07.68, Belgischer Sprachenstreit, deutsche Übersetzung abgedruckt in EuGRZ 1975, 298); diese Bestimmung verlangt aber, daß der Genuß der Rechte und Freiheiten, die durch die EMRK gewährt sind, ohne Benachteiligung gewährleistet wird. Es widerspricht daher Art14 EMRK, Konventionsrechte in diskriminierender Weise einer Gruppe von Normadressaten vorzuenthalten vergleiche Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar2, 1996, 437 ff.).

Der EGMR hat in seinem Urteil vom 16.09.96, Nr. 39/1995/545/631 (Gaygusuz gegen Österreich; die folgenden Zitate sind der Wiedergabe in ÖJZ 1996, 955 f., entnommen) entschieden, daß das durch das AlVG eingeräumte Recht auf Notstandshilfe ein vermögenswertes Recht im Sinne des Art1 1. ZP EMRK darstellt.

Der Verfassungsgerichtshof folgt - in Abkehr von seiner bisherigen Judikatur - dieser Auffassung und schließt sich der vom EGMR vorgenommenen Qualifikation des Anspruchs auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht im Sinn des Art1 1. ZP EMRK an. Ausschlaggebend dafür ist der auch vom EGMR in der zitierten Entscheidung hervorgehobene Umstand, daß es sich bei der Notstandshilfe um eine Sozialversicherungsleistung handelt, der eine (vorher zu erbringende) Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenübersteht.

Daß es sich bei der Notstandshilfe um Fürsorgeleistungen im rechtstechnischen Sinn handelt, ist schon aus kompetenzrechtlichen Gründen auszuschließen (vgl. schon VfSlg. 2841/1955). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung nie Zweifel an der Zuordnung des Arbeitslosenversicherungsrechts zur Sozialversicherung gehegt (vgl. zuletzt etwa VfGH 12.06.97, B1205/96, uvam.).Daß es sich bei der Notstandshilfe um Fürsorgeleistungen im rechtstechnischen Sinn handelt, ist schon aus kompetenzrechtlichen Gründen auszuschließen vergleiche schon VfSlg. 2841/1955). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung nie Zweifel an der Zuordnung des Arbeitslosenversicherungsrechts zur Sozialversicherung gehegt vergleiche zuletzt etwa VfGH 12.06.97, B1205/96, uvam.).

Für die Beantwortung der Frage, ob Ansprüche auf Notstandshilfeleistungen Rechte im Sinne des Art1 des 1. ZP EMRK sind, kommt es weder auf die Etikettierung noch auf einzelne Voraussetzungen ihrer Berechnung an, sondern auf den Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung. Ein solcher besteht innerhalb der in der Arbeitslosenversicherung zusammengefaßten Riskengemeinschaft (vgl. VfGH 12.06.97, B1205/96), in der sich die Kreise der beitragspflichtigen und der leistungsberechtigten Versicherten weitgehend decken, zweifellos.Für die Beantwortung der Frage, ob Ansprüche auf Notstandshilfeleistungen Rechte im Sinne des Art1 des 1. ZP EMRK sind, kommt es weder auf die Etikettierung noch auf einzelne Voraussetzungen ihrer Berechnung an, sondern auf den Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung. Ein solcher besteht innerhalb der in der Arbeitslosenversicherung zusammengefaßten Riskengemeinschaft vergleiche VfGH 12.06.97, B1205/96), in der sich die Kreise der beitragspflichtigen und der leistungsberechtigten Versicherten weitgehend decken, zweifellos.

Der Zusammenhang zwischen den Leistungen der Versicherten einerseits und den aus der Versicherung resultierenden Leistungsansprüchen ist angesichts der Regelung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. 315/1994, (in der zuletzt durch BGBl. I 30/1998 geänderten Fassung) für die Arbeitslosenversicherung insgesamt gegeben.Der Zusammenhang zwischen den Leistungen der Versicherten einerseits und den aus der Versicherung resultierenden Leistungsansprüchen ist angesichts der Regelung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 315 aus 1994,, (in der zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 30 aus 1998, geänderten Fassung) für die Arbeitslosenversicherung insgesamt gegeben.

Selbst wenn man in Rechnung stellt, daß den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung allenfalls auch weitere Ausgaben aus dem Gebarungskomplex der Arbeitsmarktpolitik zuzuordnen sein könnten (zB anteilige Verwaltungskosten oder Überweisungen an die Pensionsversicherungsanstalten), kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Leistungen der Arbeitslosenversicherung jedenfalls im großen und ganzen aus den Beiträgen der Versicherten bestritten werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Prüfungsbeschluß verfassungsrechtliche Bedenken ob der unterschiedlichen Behandlung von ausländischen Arbeitslosen mit Befreiungsschein (und diesen gleichgestellten Personen) einerseits und österreichischen und diesen umfassend gleichgestellten ausländischen Arbeitslosen andererseits geäußert (siehe hiezu vor allem EGMR, Urteil vom 16.09.96, Nr. 39/1995/545/631 - Gaygusuz gegen Österreich).

Es ist dem Gesetzgeber durch Art14 EMRK keineswegs verwehrt, Voraussetzungen für den Erwerb oder den Umfang der Leistungsansprüche zu normieren und dabei nach sachlichen Kriterien zu differenzieren.

Den vom Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem EGMR formulierten Bedenken ist die Bundesregierung nicht entgegengetreten und auch sonst ist im verfassungsgerichtlichen Verfahren nichts hervorgekommen, was die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Normadressaten rechtfertigen könnte. Die eine bestimmte Gruppe von ausländischen Arbeitslosen diskriminierenden Vorschriften des AlVG widersprechen daher Art14 EMRK in Verbindung mit Art1

1. ZP EMRK und waren daher als verfassungswidrig aufzuheben.

Angesichts des Umstandes, daß die Verfassungswidrigkeit (hier: von Teilen des §33 und §34 AlVG) in einem Verstoß gegen die EMRK besteht, empfahl es sich, eine Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung nicht zu bestimmen; denn während des Laufes einer solchen Frist wären die maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen zwar verfassungsrechtlich immunisiert, ihre Anwendung würde aber zu einem vom EGMR wahrzunehmenden Verstoß gegen die Konvention führen.

Eine Erstreckung der Anlaßfallwirkung auf die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle, die teils zu Gesetzesprüfungsanträgen geführt haben, die beim Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen nicht mehr in das Gesetzesprüfungsverfahren einbezogen werden konnten, teils aus zeitlichen Gründen noch zu keinem Gesetzesprüfungsantrag durch den Verwaltungsgerichtshof führen konnten, entspricht der ständigen Praxis des Verfassungsgerichtshofes. Hätte der Gerichtshof aber die Anlaßfallwirkung nur auf die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Rechtssachen erstreckt, käme es insofern zu unbilligen Härten, als angesichts der Entscheidung, für den Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung keine Frist zu bestimmen, bloß einige wenige Fälle noch nach der für verfassungswidrig erkannten Regelung zu erledigen wären.

(Anlaßfälle: E v 11.03.98, B189/97, B468/97, B589/97 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide; Quasi-Anlaßfälle: E v 11.03.98, B3223/96, B4226/96, B429/97, B2058/97, B2062/97; E v 12.03.98, B569/97, B732/97 ua, B1277/97, B1583/97 ua, B1865/97).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, Arbeitslosenversicherung, Sozialversicherung, VfGH / Fristsetzung, Vermögensrecht privates, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G363.1997

Dokumentnummer

JFR_10019689_97G00363_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten