RS Vwgh 1999/7/23 98/20/0508

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Veröffentlicht am 23.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §6 Z4;
AVG §19 Abs2;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0509

Rechtssatz

Dadurch, dass die belangte Behörde erstmals im Berufungsverfahren die rechtliche Begründung ausschließlich auf § 6 Z 4 AsylG 1997 gestützt hat, ist der Asylwerber nicht in seinen Rechten verletzt worden (Hinweis auf das zu § 4 AsylG 1997 ergangene E 24.3.1999, 98/01/0165). Aus dem Umstand, dass der Asylwerber der Ladung des Bundesasylamtes keine Folge geleistet hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, § 6 Z 4 AsylG 1997 sei erfüllt, wenn sich aus dem bisherigen Vorbringen des Asylwerbers konkrete Hinweise auf eine, seinem Herkunftsstaat zuzurechnende mögliche Verfolgungsgefahr ableiten lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200508.X01

Im RIS seit

04.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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