RS Vfgh 1999/12/1 B1292/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1999
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
Nö NaturschutzG §2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung eines Bescheides betreffend die Untersagung des Abbaus von Quarzsand infolge Quasianlaßfallwirkung der Aufhebung einer Bestimmung des Nö NaturschutzG als verfassungswidrig

Rechtssatz

Die Versagung der Bewilligung des beantragten Vorhabens bzw die Untersagung seiner Ausführung ist ua darauf zurückzuführen, daß die Behörde sich der Sache nach auf §2 Nö NaturschutzG idF der am 20.02.98 in Kraft getretenen Novelle LGBl 5500-5 stützte, welcher es nicht zuließ, die vom Bund wahrzunehmenden und keiner weiteren Überprüfung durch das Land unterliegenden gesamtwirtschaftlichen Interessen an der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes zu berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung ist jedoch nach dem E v 25.06.99, G256/98, aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, denn die in dieser Entscheidung sowie im E v 25.06.99, B1287/98, enthaltenen Ausführungen über die gesamtwirtschaftlichen Interessen in Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Ausbau von Verkehrswegen sind auf den vorliegenden, einen Bergbau betreffenden Fall sinngemäß zu übertragen.Die Versagung der Bewilligung des beantragten Vorhabens bzw die Untersagung seiner Ausführung ist ua darauf zurückzuführen, daß die Behörde sich der Sache nach auf §2 Nö NaturschutzG in der Fassung der am 20.02.98 in Kraft getretenen Novelle LGBl 5500-5 stützte, welcher es nicht zuließ, die vom Bund wahrzunehmenden und keiner weiteren Überprüfung durch das Land unterliegenden gesamtwirtschaftlichen Interessen an der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes zu berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung ist jedoch nach dem E v 25.06.99, G256/98, aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, denn die in dieser Entscheidung sowie im E v 25.06.99, B1287/98, enthaltenen Ausführungen über die gesamtwirtschaftlichen Interessen in Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Ausbau von Verkehrswegen sind auf den vorliegenden, einen Bergbau betreffenden Fall sinngemäß zu übertragen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Naturschutz, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1292.1998

Dokumentnummer

JFR_10008799_98B01292_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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