RS Vfgh 1999/12/10 B1862/98

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Veröffentlicht am 10.12.1999
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art5
PersFrSchG 1988 Art1 ff
AsylG 1997 §6 Z3
AsylG 1997 §19 Abs2
FremdenG §61 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Abweisung einer Schubhaftbeschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags mangels Vorliegens einer Entscheidung der zuständigen Behörde über diesen Antrag

Rechtssatz

Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des UVS Wien über die Schubhaftbeschwerde kein Bescheid des Bundesasylamtes vorlag, wonach der Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" iS des §6 Z3 AsylG zu werten war, konnte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, daß die vorläufige Aufenthaltsberechtigung dem Beschwerdeführer nicht behördlich zuzuerkennen war.

Die belangte Behörde hat daher, indem sie die Schubhaftbeschwerde mit der Begründung abgewiesen hat, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet sei und ihm keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukomme, obwohl die zuständige Behörde (noch) keine derartige Entscheidung getroffen hatte, einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler begangen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1862.1998

Dokumentnummer

JFR_10008790_98B01862_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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