RS Vwgh 1999/11/10 99/04/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §130 Abs1;
GewO 1994 §131 Abs1;
GewO 1994 §132 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/03/17 96/04/0230 1 (ohne letzten Satz; hier: Das Anbot von Leistungen eines Bestattungsunternehmens zu günstigeren Bedingungen und überdies iVm den Leistungen des Steinmetzgewerbes begründet keinen Bedarf iSd § 131 Abs 1 GewO 1994).

Stammrechtssatz

Die durch gemäß § 131 Abs 1 GewO 1994 und § 131 Abs 2 GewO 1994 vorzunehmende Bedarfsprüfung bei Bestattern bewirkte Monopolstellung setzt jenen durch den wirtschaftlichen Wettbewerb bewirkten Preismechanismus außer Kraft, welcher gerade kein Kriterium bei der Bedarfsprüfung ist (Hinweis VfSlg 11503/1987). Wenn einem allfälligen Mißbrauch der Monopolstellung die Regelung über den Höchsttarif - als ein ergänzendes Element - begegnet, so wird damit (noch) nicht die im System einer Bedarfsprüfung gelegene Unbeachtlichkeit des Preises für Leistungen wieder beseitigt. Das Verlangen oder Annehmen höherer Entgelte als die in den gemäß § 132 GewO 1994 erlassenen Höchsttarifen festgelegten stellt (lediglich) eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 31 GewO 1994 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040159.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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