RS Vwgh 1999/11/11 98/20/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs2;
AsylG 1997 §4 Abs3;
AVG §37;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0258 99/20/0234 99/20/0235

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/01/21 98/20/0304 6

Stammrechtssatz

Die Asylbehörden sind im Anwendungsfall des § 4 AsylG 1997 verpflichtet, die maßgeblichen ausländischen gesetzlichen Bestimmungen von Amts wegen zu ermitteln (Hinweis E 11.11.1998, 98/01/0284, und 23.7.1998, 98/20/0175). Das Ergebnis solcherart angestellter Ermittlungen über die für die Anwendung des § 4 AsylG 1997 maßgebliche (allenfalls auch ohne solche Ermittlungen die der Behörde bereits bekannte) ausländische Rechtslage vor deren Heranziehung ist dem Asylwerber zur Kenntnis zu bringen und diesem Gelegenheit zu einer entsprechenden Äußerung zu gewähren (Hinweis E 12.7.1990, 98/16/0069;

16.12.1987, 96/01/0043; 2.4.1998, 98/10/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200257.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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