RS Vwgh 1999/11/25 98/20/0353

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19 Abs1;
AsylG 1997 §39 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0221 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/20/0447 E 25. November 1999 98/20/0448 E 25. November 1999

Rechtssatz

Gemäß § 39 Abs 3 AsylG 1997 ist die Zustimmungsbedürftigkeit zur Zurückweisung bzw Abweisung der Asylanträge nach § 4 und § 6 AsylG 1997 sowohl bei Asylanträgen von Asylwerbern, die nach Anreise über einen Flughafen ANLÄSSLICH DER GRENZKONTROLLE einen Asylantrag stellten und in der Folge - ohne Sicherung einer Zurückweisung - den Ausgang des Asylverfahrens im Inland abwarten dürfen, als auch bei solchen, die erst NACH VERLASSEN DES GRENZKONTROLLBEREICHES im Bundesgebiet gestellt werden, gegeben. Unabhängig vom Zeitpunkt der Asylbeantragung sind solche Asylwerber von der potenziellen Zurückschiebung bzw Abschiebung in einen von Österreich weiter entfernt gelegenen und damit hinsichtlich der politischen und sozialen Verhältnisse allenfalls schwieriger zu prüfenden Zielstaat gleichermaßen betroffen.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200353.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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