RS Vfgh 2000/6/26 B460/00 - B1280/00, B1682/00, B1153/00, B2385/00, B1080/01, B1267/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2000
beobachten
merken

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §13 Abs5
AVG §63 Abs5

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer am letzten Tag der Berufungsfrist nach Ende der Amtsstunden mittels Telefax eingebrachten Berufung als verspätet; Rechtzeitigkeit der Berufung infolge Einbringung vor Ablauf des letzten Tages der Frist; Zeitpunkt des Einbringens, nicht aber des Einlangens für die Wahrung der Rechtsmittelfrist entscheidend

Rechtssatz

Da die "Einbringung" der Berufung bis zum Ablauf des letzten Tages der Berufungsfrist (24.00 Uhr) die Rechtsmittelfrist wahrt, ist eine bis zu diesem Zeitpunkt mit Telefax - durch "erfolgreiches Übersenden" des Telefax - der Behörde übermittelte - schriftliche - Berufung rechtzeitig. In gleicher Weise genügt zur Wahrung der Rechtsmittelfrist - nach ständiger Rechtsprechung des VwGH - die Übergabe eines schriftlichen Rechtsmittels an die Post zur Beförderung vor Ablauf des letzten Tages der Frist (vgl. etwa VwSlgNF 6999 A, VwGH 07.05.80, 893/80).

Gesondert von dem - für die Frage der Wahrung der prozessualen Frist des §63 Abs5 AVG entscheidenden - Zeitpunkt des "Einbringens" der Berufung ist jedoch der Zeitpunkt des "Einlangens" der Berufung zu beurteilen. Dieser Zeitpunkt hat ausschließlich Bedeutung für das Ende bzw. für den Beginn von Fristen, die auf das "Einlangen" eines Anbringens abstellen, jedoch keine Bedeutung für die Wahrung solcher Fristen wie jener des §63 Abs5 AVG, bei denen es auf das "Einbringen" ankommt.

So beginnt im Fall der Einbringung einer Berufung im Weg des Telefax am letzten Tag der Berufungsfrist nach Ende der Amtsstunden beispielsweise die sechsmonatige Frist zur Stellung eines Devolutionsantrages gemäß §13 Abs5 letzter Satz AVG erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden. Dies bedeutet aber nicht, daß mit dem letzten Satz des §13 Abs5 AVG eine Aussage für die Frage getroffen wird, wann das Rechtsmittel rechtzeitig "eingebracht" ist.

Der Verfassungsgerichtshof kann daher der Argumentation des VwGH in seinem Erkenntnis vom 05.08.99, 99/03/0311, nicht folgen. Seine Ausführungen, wonach "eine mit Telefax außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Berufung - entgegen §13 Abs5 letzter Satz AVG - erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei der Behörde 'eingebracht' gelten solle", treffen schon deshalb nicht zu, weil §13 Abs5 letzter Satz AVG normiert, daß (unter anderem) eine mit Telefax außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Berufung erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als bei der Behörde "eingelangt" gilt. Wie bereits dargelegt, ist die Berufung gemäß §63 Abs5 erster Satz AVG von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde lediglich "einzubringen"; die Berufung muß bei der Behörde während dieser Zeit also noch nicht "eingelangt" sein.

(Ebenso: E v 25.09.00, B1280/00; E v 27.11.00, B1153/00, E v 28.11.00, B1682/00, E v 14.03.01, B2385/00, E v 26.11.01, B1080/01 - mit bloßem Verweis auf B460/00; E v 27.11.01, B1267/01).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B460.2000

Dokumentnummer

JFR_09999374_00B00460_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten