TE Vfgh Erkenntnis 2000/11/27 B1153/00

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §13 Abs5
AVG §63 Abs5
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer am letzten Tag der Berufungsfrist nach Ende der Amtsstunden mittels Telefax eingebrachten Berufung als verspätet; Rechtzeitigkeit der Berufung infolge Einbringung vor Ablauf des letzten Tages der Frist; Zeitpunkt des Einbringens, nicht aber des Einlangens für die Wahrung der Rechtsmittelfrist entscheidend

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 27.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. April 2000 (am selben Tag durch persönliche Übernahme zugestellt) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bulgarischen Staatsangehörigen, ein Aufenthaltsverbot erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er mittels Telefax am 25. April 2000 um 16.20 Uhr bei der erstinstanzlichen Behörde einbrachte. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien als zuständige Berufungsbehörde wies die Berufung mit Bescheid vom 8. Mai 2000 als verspätet zurück und begründete dies (gestützt auf §13 Abs5 AVG und unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1999, Zl. 99/03/0311) im wesentlichen damit, daß im Faxweg eingebrachte Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Frist vor dem Ende der Amtsstunden bei der Behörde erster Instanz einlangen müssen, um als fristgerecht angesehen werden zu können, und somit die am letzten Tag der Berufungsfrist nach dem Ende der (von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr dauernden) Amtsstunden im Faxweg eingebrachte Berufung verspätet sei.römisch eins. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. April 2000 (am selben Tag durch persönliche Übernahme zugestellt) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bulgarischen Staatsangehörigen, ein Aufenthaltsverbot erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er mittels Telefax am 25. April 2000 um 16.20 Uhr bei der erstinstanzlichen Behörde einbrachte. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien als zuständige Berufungsbehörde wies die Berufung mit Bescheid vom 8. Mai 2000 als verspätet zurück und begründete dies (gestützt auf §13 Abs5 AVG und unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1999, Zl. 99/03/0311) im wesentlichen damit, daß im Faxweg eingebrachte Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Frist vor dem Ende der Amtsstunden bei der Behörde erster Instanz einlangen müssen, um als fristgerecht angesehen werden zu können, und somit die am letzten Tag der Berufungsfrist nach dem Ende der (von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr dauernden) Amtsstunden im Faxweg eingebrachte Berufung verspätet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG, in welcher die Verletzung in bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt sowie die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des §13 Abs5 AVG angeregt wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II. Die Beschwerde erweist sich, da sämtliche Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, als zulässig; sie ist auch gerechtfertigt.römisch zwei. Die Beschwerde erweist sich, da sämtliche Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, als zulässig; sie ist auch gerechtfertigt.

Der vorliegende Sachverhalt gleicht - hinsichtlich der von der belangten Behörde als verspätet beurteilten, mittels Telefax eingebrachten Berufung - in allen wesentlichen Belangen jenem, welcher der zu B460/00 protokollierten Beschwerde zugrunde lag.

Es genügt somit, auf die Entscheidungsgründe des zur bezogenen Zahl gefällten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Juni 2000 zu verweisen, aus welchem sich auch für den vorliegenden Fall entsprechend ergibt, daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt wurde.

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-römisch drei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-

enthalten.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.römisch vier. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1153.2000

Dokumentnummer

JFT_09998873_00B01153_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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