TE Vfgh Erkenntnis 2001/11/26 B1080/01

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Veröffentlicht am 26.11.2001
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §13 Abs5
AVG §63 Abs5
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer am letzten Tag der Berufungsfrist nach Ende der Amtsstunden mittels Telefax eingebrachten Berufung als verspätet; Rechtzeitigkeit der Berufung infolge Einbringung vor Ablauf des letzten Tages der Frist; Zeitpunkt des Einbringens, nicht aber des Einlangens für die Wahrung der Rechtsmittelfrist entscheidend

Spruch

Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 32.200,- (€ 2.340,07) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Schwaz erteilte mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des bestehenden und Wiederaufbau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 751/4, KG Schwaz. Die dagegen von den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden des Stadtrates der Stadtgemeinde Schwaz vom 28. Februar 2001, den Beschwerdeführerinnen zugestellt am 5. März 2001, als unbegründet abgewiesen. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete daher am 19. März 2001. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen Vorstellungen, die sie mittels Telefax am 19. März 2001 um 20.43 Uhr bei der Stadtgemeinde Schwaz einbrachten. Die Tiroler Landesregierung als zuständige Vorstellungsbehörde wies die Vorstellungen mit Bescheid vom 7. Juni 2001 als verspätet zurück und begründete dies (gestützt auf §13 Abs5 AVG) im Wesentlichen damit, dass die mittels Telefax am 5. März 2001 nach den (von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr dauernden) Amtsstunden eingebrachten Vorstellungen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am 20. März 2001 als bei ihr eingelangt gelten und daher verspätet seien.römisch eins. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Schwaz erteilte mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des bestehenden und Wiederaufbau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 751/4, KG Schwaz. Die dagegen von den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden des Stadtrates der Stadtgemeinde Schwaz vom 28. Februar 2001, den Beschwerdeführerinnen zugestellt am 5. März 2001, als unbegründet abgewiesen. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete daher am 19. März 2001. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen Vorstellungen, die sie mittels Telefax am 19. März 2001 um 20.43 Uhr bei der Stadtgemeinde Schwaz einbrachten. Die Tiroler Landesregierung als zuständige Vorstellungsbehörde wies die Vorstellungen mit Bescheid vom 7. Juni 2001 als verspätet zurück und begründete dies (gestützt auf §13 Abs5 AVG) im Wesentlichen damit, dass die mittels Telefax am 5. März 2001 nach den (von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr dauernden) Amtsstunden eingebrachten Vorstellungen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am 20. März 2001 als bei ihr eingelangt gelten und daher verspätet seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie vorbringt, dass der Wortlaut des §13 Abs5 letzter Satz AVG keinen Interpretationsspielraum offen lasse, und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die Beschwerde erweist sich, da sämtliche Prozessvoraussetzungen gegeben sind, als zulässig; sie ist auch gerechtfertigt.römisch zwei. Die Beschwerde erweist sich, da sämtliche Prozessvoraussetzungen gegeben sind, als zulässig; sie ist auch gerechtfertigt.

Der vorliegende Sachverhalt gleicht - hinsichtlich der von der belangten Behörde als verspätet beurteilten, mittels Telefax eingebrachten Vorstellungen - in allen wesentlichen Belangen jenem, welcher der zu B460/00 protokollierten Beschwerde zugrunde lag. Es genügt somit, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Juni 2000 zu verweisen, aus welchem sich auch für den vorliegenden Fall entsprechend ergibt, dass die Beschwerdeführerinnen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt wurden.

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.950,-römisch drei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.950,-

(€ 359,73) und ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von S 2.250,-

(€ 163,51) enthalten.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.römisch vier. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1080.2001

Dokumentnummer

JFT_09988874_01B01080_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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