RS Vwgh 2000/3/23 99/20/0316

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Veröffentlicht am 23.03.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs5;
FrG 1997 §57 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0353 E 24. Februar 2000 RS 1 (hier lautete die erteilt Auskunft im Wesentlichen dahin gehend, dass erfahrungsgemäß eine Zurückschiebung in die Slowakische Republik kaum möglich sei)

Stammrechtssatz

Die Mitteilung, dass die Zurückschiebung des Fremden, dessen Asylantrag gemäß § 4 Abs 1 AsylG 1997 zurückgewiesen wurde, in den in Aussicht genommenen Drittstaat AUS BISHERIGER ERFAHRUNG ALS AUSSICHTSLOS ERSCHEINT, stellt keine Mitteilung gemäß § 57 Abs 7 FrG 1997 über die Unmöglichkeit der Abschiebung dar, die gemäß § 4 Abs 5 AsylG 1997 zu einem Außerkrafttreten des Bescheides des Bundesasylamtes führte. Stellt sich aber - ohne Vorliegen einer Mitteilung - im Nachhinein heraus, dass der Fremde nicht in den in Aussicht genommenen Drittstaat reisen könne und auch durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen nicht dazu verhalten werden könne, ist eine dennoch ausgesprochene Zurückweisung gemäß § 4 Abs 1 AsylG 1997 von der Berufungsbehörde zu beheben. Eine Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos wäre somit selbst dann verfehlt, wenn die aus der Mitteilung nach § 57 Abs 7 FrG 1997 abgeleitete Feststellung, der Fremde könne nicht in den Drittstaat zurückgestellt werden, unbedenklich wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200316.X01

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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