TE Vfgh Erkenntnis 2005/6/13 B1189/04

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Veröffentlicht am 13.06.2005
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer wurde mit näher bezeichnetem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling gemäß §52 lita Z11a iVm. §99 Abs3 lita StVO 1960 zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 23. Februar 2003 im Ortsgebiet von Perchtoldsdorf auf der Mühlgasse, Höhe Firma BMW Zitta, Fahrtrichtung Westen, die aufgrund des Vorschriftszeichens "Zonenbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h überschritten habe.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer wurde mit näher bezeichnetem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling gemäß §52 lita Z11a in Verbindung mit §99 Abs3 lita StVO 1960 zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 23. Februar 2003 im Ortsgebiet von Perchtoldsdorf auf der Mühlgasse, Höhe Firma BMW Zitta, Fahrtrichtung Westen, die aufgrund des Vorschriftszeichens "Zonenbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h überschritten habe.

Die dagegen eingebrachte Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (künftig: UVS), Außenstelle Wiener Neustadt, wurde mit näher bezeichnetem Bescheid vom 3. August 2004 abgewiesen und das Strafausmaß bestätigt.

2. Gegen diesen Bescheid des UVS richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher sowohl die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 20. November 1997, Zl. Z-40/97-2, idF vom 1. Dezember 1997, Zl. Z-40/97-3, angeregt als auch Vollzugsmängel behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt werden. 2. Gegen diesen Bescheid des UVS richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher sowohl die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 20. November 1997, Zl. Z-40/97-2, in der Fassung vom 1. Dezember 1997, Zl. Z-40/97-3, angeregt als auch Vollzugsmängel behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt werden.

3. Der UVS als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher er beantragt, der Beschwerde unter Kostenersatz "keine Folge zu geben".

4. Der Verfassungsgerichtshof hat Punkt I. der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 20. November 1997, Zl. Z-40/97-2, idF vom 1. Dezember 1997, Zl. Z-40/97-3, kundgemacht durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen, mit Erkenntnis vom 13. Juni 2005, V128/03-11, als gesetzwidrig aufgehoben. 4. Der Verfassungsgerichtshof hat Punkt römisch eins. der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 20. November 1997, Zl. Z-40/97-2, in der Fassung vom 1. Dezember 1997, Zl. Z-40/97-3, kundgemacht durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen, mit Erkenntnis vom 13. Juni 2005, V128/03-11, als gesetzwidrig aufgehoben.

II. 1. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.römisch zwei. 1. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. zB VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 11.711/1988, VfGH 29.11.2004, B150/04). Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche zB VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 11.711/1988, VfGH 29.11.2004, B150/04).

Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren zu V128/03 begann am 2. November 2004. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 15. September 2004 eingelangt, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung im Verfahren zu V128/03 schon anhängig. Damit ist der Fall einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wandte bei Erlassung des angefochtenen Bescheides den als gesetzwidrig aufgehobenen Punkt I. der Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Verordnungsanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt. Die belangte Behörde wandte bei Erlassung des angefochtenen Bescheides den als gesetzwidrig aufgehobenen Punkt römisch eins. der Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Verordnungsanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zuerkannten Kosten sind Umsatzsteuer iHv. € 360,-- und eine Eingabegebühr iHv. € 180,-- enthalten.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1189.2004

Dokumentnummer

JFT_09949387_04B01189_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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