RS Vwgh 2000/6/8 2000/20/0141

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Veröffentlicht am 08.06.2000
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
MRK Art3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0203 E 8. Juli 2000 RS 5

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 37 Abs 1 FrG 1993 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass nicht nur die unmittelbare Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in welchem die in dieser Bestimmung genannten Gefahren drohen, für unzulässig zu erklären sei, sondern auch die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in einen Staat, in welchem die konkrete Gefahr bestehe, dass er von dort in einen derartigen Staat weitergeschoben würde (Hinweis E 11.6.1997, 95/21/0151, und E 5.11.1997, 95/21/0984; vgl dazu auch Wiederin, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Fremdenpolizeirecht, S 26, wonach eine derartige Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 37 Abs 1 FrG 1993 auf Drittstaaten sowohl mit dessen Wortlaut vereinbar als auch in der Sache konsequent sei) (hier betreffend § 57 Abs 1 FrG 1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200141.X01

Im RIS seit

21.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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