RS Vwgh 2000/9/7 98/01/0290

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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16/01 Medien

Norm

MedienG §43 Abs1 Z1;
MedienG §44 Abs3;
MedienG BibliotheksstückeV 1981 §1;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhang des § 43 Abs 1 Z 1 MedienG mit § 44 Abs 3 MedienG ergibt sich, dass vom Gesetz nur für den Fall eines Ladenpreises, der S 1.600,-- übersteigt, bei Nichtzurückstellung des abgelieferten Werkes eine Vergütung (in Höhe der Hälfte des Ladenpreises) vorgesehen ist. Von diesem Ausnahmefall abgesehen ist demnach kostenlos, AUF EIGENE KOSTEN iSd § 1 der Verordnung BGBl Nr 544/1981, abzuliefern (vgl im Ergebnis gleichlautend Brandstetter/Schmid, MedienG2 (1999), § 43 Rz 4; Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz (1998), § 44 Rz 3). Eine Reduktion des Bedeutungsgehalts der Wendung AUF EIGENE KOSTEN auf FRACHTKOSTEN ist ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998010290.X02

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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